Artikel 25
Verpflichtung zur Zusammenarbeit
Für die Zwecke des Absatzes 2 Satz 2 dieses Artikels stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass die gemäß Artikel 18 Absatz 2 benannten zuständigen Behörden Folgendes übermitteln:
auf Anfrage einer anderen zuständigen Behörde, die gemäß Artikel 18 Absatz 2 benannt wurde, alle relevanten Informationen; und
auf eigene Initiative alle wesentlichen Informationen an andere gemäß Artikel 18 Absatz 2 benannte zuständige Behörden in anderen Mitgliedstaaten.
( 1 ) Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde), zur Änderung des Beschlusses Nr. 716/2009/EG und zur Aufhebung des Beschlusses 2009/77/EG der Kommission (ABl. L 331 vom 15.12.2010, S. 84).