Artikel 24
Veröffentlichung von verwaltungsrechtlichen Sanktionen und anderen Verwaltungsmaßnahmen
Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass die gemäß Artikel 18 Absatz 2 benannten zuständigen Behörden die Entscheidung über die Verhängung von Sanktionen oder Maßnahmen in anonymisierter Form und in Übereinstimmung mit dem nationalen Recht bekannt machen, wenn einer der folgenden Umstände vorliegt:
Die Sanktion oder Maßnahme wird gegen eine natürliche Person verhängt, und die öffentliche Bekanntmachung personenbezogener Daten stellt sich als unverhältnismäßig heraus.
Die öffentliche Bekanntmachung würde die Stabilität der Finanzmärkte oder laufende strafrechtliche Ermittlungen gefährden.
Die öffentliche Bekanntmachung würde den beteiligten Kreditinstituten oder natürlichen Personen einen unverhältnismäßigen Schaden zufügen — sofern dieser sich ermitteln lässt.