Aktualisiert 16/09/2024
In Kraft

Fassung vom: 09/01/2024
Änderungen
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Artikel 24 - Veröffentlichung von verwaltungsrechtlichen Sanktionen und anderen Verwaltungsmaßnahmen

Artikel 24

Veröffentlichung von verwaltungsrechtlichen Sanktionen und anderen Verwaltungsmaßnahmen

(1)  
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die nationalen Rechtsvorschriften zur Umsetzung dieser Richtlinie Regeln enthalten, denen zufolge verwaltungsrechtliche Sanktionen und andere Verwaltungsmaßnahmen unverzüglich auf den offiziellen Internetseiten der gemäß Artikel 18 Absatz 2 benannten zuständigen Behörden veröffentlicht werden. Die gleichen Verpflichtungen gelten, wenn ein Mitgliedstaat beschließt, strafrechtliche Sanktionen nach Artikel 23 Absatz 1 Unterabsatz 2 vorzusehen.
(2)  
Die nach Absatz 1 verabschiedeten Vorschriften verlangen zumindest die öffentliche Bekanntmachung aller Entscheidungen, die nicht oder nicht länger angefochten werden können und die wegen eines Verstoßes gegen die zur Umsetzung dieser Richtlinie erlassenen nationalen Rechtsvorschriften ergangen sind.
(3)  
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass diese öffentliche Bekanntmachung Angaben zu Art und Wesen des Verstoßes und zur Identität der natürlichen oder juristischen Person, gegen die die Sanktion oder Maßnahme verhängt wurde, enthält. Die Mitgliedstaaten tragen vorbehaltlich des Absatzes 4 ferner dafür Sorge, dass diese Informationen unverzüglich veröffentlicht werden, nachdem der Adressat über die Sanktion oder Maßnahme und die Veröffentlichung der Entscheidung über die Verhängung dieser Sanktion oder Maßnahme auf den offiziellen Internetseiten der gemäß Artikel 18 Absatz 2 benannten zuständigen Behörden unterrichtet wurde.
(4)  
Wenn ein Mitgliedstaat die öffentliche Bekanntmachung von Entscheidungen über die Verhängung von Sanktionen oder anderen Maßnahmen, gegen die ein Rechtsmittelverfahren anhängig ist, zulässt, veröffentlichen die gemäß Artikel 18 Absatz 2 benannten zuständigen Behörden auf ihren offiziellen Internetseiten umgehend auch Informationen über den Stand der jeweiligen Rechtsmittelverfahren und deren Ausgang.
(5)  

Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass die gemäß Artikel 18 Absatz 2 benannten zuständigen Behörden die Entscheidung über die Verhängung von Sanktionen oder Maßnahmen in anonymisierter Form und in Übereinstimmung mit dem nationalen Recht bekannt machen, wenn einer der folgenden Umstände vorliegt:

a) 

Die Sanktion oder Maßnahme wird gegen eine natürliche Person verhängt, und die öffentliche Bekanntmachung personenbezogener Daten stellt sich als unverhältnismäßig heraus.

b) 

Die öffentliche Bekanntmachung würde die Stabilität der Finanzmärkte oder laufende strafrechtliche Ermittlungen gefährden.

c) 

Die öffentliche Bekanntmachung würde den beteiligten Kreditinstituten oder natürlichen Personen einen unverhältnismäßigen Schaden zufügen — sofern dieser sich ermitteln lässt.

(6)  
Wenn ein Mitgliedstaat eine Entscheidung über die Verhängung einer Sanktion oder Maßnahme in anonymisierter Form bekannt macht, kann er zulassen, dass die öffentliche Bekanntmachung der betreffenden Daten verschoben wird.
(7)  
Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass rechtskräftige gerichtliche Entscheidungen, mit denen Entscheidungen zur Verhängung einer Sanktion oder Maßnahme aufgehoben werden, ebenfalls veröffentlicht werden.
(8)  
Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass jede öffentliche Bekanntmachung gemäß den Absätzen 2 bis 6 während mindestens fünf Jahren ab dem Tag der öffentlichen Bekanntmachung auf den offiziellen Internetseiten der gemäß Artikel 18 Absatz 2 benannten zuständigen Behörden abrufbar ist. In der öffentlichen Bekanntmachung enthaltene personenbezogene Daten verbleiben gemäß den anwendbaren Datenschutzvorschriften nur so lange auf der offiziellen Internetseite der zuständigen Behörde wie nötig. Eine solche Aufbewahrungsdauer wird unter Berücksichtigung der in den Rechtsvorschriften des betreffenden Mitgliedstaats vorgesehenen Verjährungsfristen festgelegt, darf jedoch in keinem Fall länger als zehn Jahre betragen.
(9)  
Die gemäß Artikel 18 Absatz 2 benannten zuständigen Behörden unterrichten die EBA über alle verhängten verwaltungsrechtlichen Sanktionen und andere Verwaltungsmaßnahmen sowie gegebenenfalls Rechtsbehelfsverfahren dagegen und deren Ausgang. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die zuständigen Behörden über die Einzelheiten der im endgültigen Urteil verhängten strafrechtlichen Sanktionen informiert werden und diese Informationen an die EBA weiterleiten.
(10)  
Die EBA führt eine zentrale Datenbank der ihr gemeldeten verwaltungsrechtlichen Sanktionen und anderen Verwaltungsmaßnahmen. Diese Datenbank ist nur für die gemäß Artikel 18 Absatz 2 benannten zuständigen Behörden zugänglich und wird anhand der von den zuständigen Behörden nach Absatz 9 des vorliegenden Artikels bereitgestellten Informationen aktualisiert.