Aktualisiert 16/09/2024
In Kraft

Fassung vom: 09/01/2024
Änderungen
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Artikel 19 - Erlaubnis für Programme gedeckter Schuldverschreibungen

Artikel 19

(1)  
Die Mitgliedstaaten stellen im Interesse des Anlegerschutzes sicher, dass vor der Emission gedeckter Schuldverschreibungen im Rahmen eines Programms gedeckter Schuldverschreibungen die Erlaubnis für ein solches Programm erlangt werden muss. Die Mitgliedstaaten übertragen die Befugnis zur Erteilung dieser Erlaubnis den gemäß Artikel 18 Absatz 2 benannten zuständigen Behörden.
(2)  

Die Mitgliedstaaten legen die Anforderungen für die Erteilung der Erlaubnis nach Absatz 1 fest, die zumindest Folgendes umfassen:

a) 

einen angemessenen Tätigkeitsplan für die Emission gedeckter Schuldverschreibungen;

b) 

für die Zwecke des Anlegerschutzes angemessene Strategien, Verfahren und Methoden für die Billigung, Änderung, Erneuerung und Refinanzierung von in den Deckungspool aufgenommenen Darlehen;

c) 

eigene Führungskräfte und Personal für das Programm gedeckter Schuldverschreibungen, die über angemessene Qualifikationen für und Kenntnisse über die Emission gedeckter Schuldverschreibungen und die Verwaltung des Programms gedeckter Schuldverschreibungen verfügen;

d) 

eine administrative Struktur des Deckungspools und dessen Überwachung, die den in den nationalen Rechtsvorschriften zur Umsetzung dieser Richtlinie festgelegten Anforderungen genügen.