Artikel 19
Erlaubnis für Programme gedeckter Schuldverschreibungen
Die Mitgliedstaaten legen die Anforderungen für die Erteilung der Erlaubnis nach Absatz 1 fest, die zumindest Folgendes umfassen:
einen angemessenen Tätigkeitsplan für die Emission gedeckter Schuldverschreibungen;
für die Zwecke des Anlegerschutzes angemessene Strategien, Verfahren und Methoden für die Billigung, Änderung, Erneuerung und Refinanzierung von in den Deckungspool aufgenommenen Darlehen;
eigene Führungskräfte und Personal für das Programm gedeckter Schuldverschreibungen, die über angemessene Qualifikationen für und Kenntnisse über die Emission gedeckter Schuldverschreibungen und die Verwaltung des Programms gedeckter Schuldverschreibungen verfügen;
eine administrative Struktur des Deckungspools und dessen Überwachung, die den in den nationalen Rechtsvorschriften zur Umsetzung dieser Richtlinie festgelegten Anforderungen genügen.