Artikel 22
Befugnisse der zuständigen Behörden für die Zwecke der öffentlichen Aufsicht über gedeckte Schuldverschreibungen
Die in Absatz 1 genannten Befugnisse umfassen zumindest:
die Befugnis zur Erteilung oder Verweigerung der Erlaubnis gemäß Artikel 19;
die Befugnis zur regelmäßigen Überprüfung des Programms gedeckter Schuldverschreibungen auf Einhaltung der nationalen Rechtsvorschriften zur Umsetzung dieser Richtlinie;
die Befugnis zur Durchführung von Prüfungen einschließlich von Vor-Ort-Prüfungen
die Befugnis zur Verhängung verwaltungsrechtlicher Sanktionen und anderer Verwaltungsmaßnahmen gemäß den nationalen Rechtsvorschriften zur Umsetzung von Artikel 23;
die Befugnis zur Verabschiedung und Umsetzung von aufsichtlichen Leitlinien für die Emission gedeckter Schuldverschreibungen.