Aktualisiert 04/02/2025
In Kraft

Fassung vom: 09/01/2024
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Artikel 22 - Richtlinie 2019/2162 (CBD)

Artikel 22

Befugnisse der zuständigen Behörden für die Zwecke der öffentlichen Aufsicht über gedeckte Schuldverschreibungen

(1)  
Die Mitgliedstaaten übertragen den gemäß Artikel 18 Absatz 2 benannten zuständigen Behörden im Interesse des Anlegerschutzes alle Aufsichts-, Untersuchungs- und Sanktionsbefugnisse, die für die Wahrnehmung der Aufgabe der öffentlichen Aufsicht über gedeckte Schuldverschreibungen erforderlich sind.
(2)  

Die in Absatz 1 genannten Befugnisse umfassen zumindest:

a) 

die Befugnis zur Erteilung oder Verweigerung der Erlaubnis gemäß Artikel 19;

b) 

die Befugnis zur regelmäßigen Überprüfung des Programms gedeckter Schuldverschreibungen auf Einhaltung der nationalen Rechtsvorschriften zur Umsetzung dieser Richtlinie;

c) 

die Befugnis zur Durchführung von Prüfungen einschließlich von Vor-Ort-Prüfungen

d) 

die Befugnis zur Verhängung verwaltungsrechtlicher Sanktionen und anderer Verwaltungsmaßnahmen gemäß den nationalen Rechtsvorschriften zur Umsetzung von Artikel 23;

e) 

die Befugnis zur Verabschiedung und Umsetzung von aufsichtlichen Leitlinien für die Emission gedeckter Schuldverschreibungen.