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Erwägungsgründe

RICHTLINIE (EU) 2019/2162 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

vom 27. November 2019

über die Emission gedeckter Schuldverschreibungen und die öffentliche Aufsicht über gedeckte Schuldverschreibungen und zur Änderung der Richtlinien 2009/65/EG und 2014/59/EU

(Text von Bedeutung für den EWR)

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 114,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses, (1)

gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren (2),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Artikel 52 Absatz 4 der Richtlinie 2009/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (3) enthält sehr allgemeine Anforderungen an die strukturellen Elemente gedeckter Schuldverschreibungen. Diese sind darauf beschränkt, dass gedeckte Schuldverschreibungen von einem Kreditinstitut begeben werden müssen, das seinen Sitz in einem Mitgliedstaat hat und einer besonderen öffentlichen Aufsicht unterliegt, und dass ein Mechanismus des doppelten Rückgriffs besteht. Diese Fragen werden in den nationalen Regelungen für gedeckte Schuldverschreibungen weit ausführlicher geregelt. Diese nationalen Regelungen enthalten auch andere strukturelle Auflagen, insbesondere Bestimmungen über die Zusammensetzung des Deckungspools, die Kriterien für die Anerkennungsfähigkeit von Vermögenswerten, die Möglichkeit, Aktiva zu bündeln, Transparenz- und Berichtspflichten sowie Regeln für die Minderung des Liquiditätsrisikos. Die Regulierungskonzepte der Mitgliedstaaten weichen auch inhaltlich voneinander ab. In mehreren Mitgliedstaaten gibt es keinen eigenen nationalen Rahmen für gedeckte Schuldverschreibungen. Deshalb wurde im Unionsrecht bisher noch nicht festgelegt, welche strukturellen Schlüsselkomponenten gedeckte Schuldverschreibungen, die in der Europäischen Union begeben werden, aufweisen müssen.

(2)

Artikel 129 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (4) enthält in Ergänzung zu den in Artikel 52 Absatz 4 der Richtlinie 2009/65/EG genannten Anforderungen weitere Bedingungen für die Gewährung einer günstigeren Behandlung im Hinblick auf die Eigenmittelanforderungen, denen zufolge Kreditinstitute für Anlagen in gedeckte Schuldverschreibungen weniger Eigenkapital vorhalten müssen als für Investitionen in andere Vermögenswerte. Diese zusätzlichen Anforderungen erhöhen zwar den Harmonisierungsgrad gedeckter Schuldverschreibungen in der Union, dienen aber dem spezifischen Zweck, die Voraussetzungen dafür festzulegen, dass Anlegern gedeckter Schuldverschreibungen eine solche günstigere Behandlung gewährt wird, und sind ausschließlich im Rahmen der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 anwendbar.

(3)

Andere Rechtsvorschriften der Union wie die Delegierten Verordnungen (EU) 2015/35 (5) und (EU) 2015/61 (6) der Kommission und die Richtlinie 2014/59/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (7) verweisen auf die Definition der Richtlinie 2009/65/EG, die als Bezugspunkt für die Bestimmung gedeckter Schuldverschreibungen dient, die für die günstigere Behandlung, die diese Rechtsakte Anlegern in gedeckte Schuldverschreibungen gewähren, in Betracht kommen. Der Wortlaut dieser Rechtsakte orientiert sich jedoch an ihrem jeweiligen Zweck und Gegenstand und somit wird der Begriff „gedeckte Schuldverschreibung“ nicht einheitlich verwendet.

(4)

In Bezug auf die Bedingungen für die Anlage in gedeckte Schuldverschreibungen kann insgesamt gesehen von einer Harmonisierung der Bestimmungen ausgegangen werden. In Bezug auf die Bedingungen für die Emission gedeckter Schuldverschreibungen besteht in der Union jedoch ein gewisses Harmonisierungsdefizit, und das hat mehrere Konsequenzen. Erstens wird die günstigere Behandlung gleichermaßen für Instrumente gewährt, die im Hinblick auf ihre Art sowie auf das Risikoniveau und den Anlegerschutz unterschiedliche Merkmale aufweisen. Zweitens könnten Unterschiede zwischen den nationalen Regelungen bzw. das Fehlen einer solchen Regelung sowie das Fehlen einer allgemein gültigen Definition des Begriffs „gedeckte Schuldverschreibung“ die Entwicklung eines integrierten Binnenmarkts für gedeckte Schuldverschreibungen behindern. Drittens könnten die Unterschiede hinsichtlich der in den nationalen Vorschriften vorgesehenen Sicherungsvorkehrungen zu Risiken für die Finanzstabilität führen, da gedeckte Schuldverschreibungen, die ein unterschiedliches Maß an Anlegerschutz bieten, in der gesamten Union erworben werden und in den Genuss einer günstigeren Behandlung gemäß der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und anderen Rechtsakten der Union kommen können.

(5)

Durch die Harmonisierung bestimmter Aspekte der nationalen Rahmenbedingungen aufgrund bestimmter bewährter Verfahren sollten daher die reibungslose und kontinuierliche Entwicklung gut funktionierender Märkte für gedeckte Schuldverschreibungen in der Union gewährleistet, potenzielle Risiken gemindert und Schwachstellen in Bezug auf die Finanzstabilität abgebaut werden. Mit dieser grundsatzgestützten Harmonisierung sollte eine gemeinsame Ausgangsbasis für die Emission aller gedeckten Schuldverschreibungen in der Europäischen Union geschaffen werden. Im Zuge der Harmonisierung müssen alle Mitgliedstaaten Regelungen für gedeckte Schuldverschreibungen schaffen, was in Mitgliedstaaten, in denen es noch keine Märkte für gedeckte Schuldverschreibungen gibt, zur Entwicklung solcher Märkte beitragen dürfte. Ein solcher Markt würde eine stabile Finanzierungsquelle für Kreditinstitute bieten, die auf dieser Grundlage besser in der Lage wären, erschwingliche Hypothekendarlehen für Verbraucher und Unternehmen auszureichen und den Anlegern sichere Alternativanlagen anzubieten.

(6)

In seiner Empfehlung vom 20. Dezember 2012 zur Finanzierung von Kreditinstituten (8) forderte der Europäische Ausschuss für Systemrisiken (im Folgenden „ESRB“) die nationalen zuständigen Behörden und die mit der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates (9) eingerichtete Europäische Bankenaufsichtsbehörde (im Folgenden „EBA“) auf, bewährte Verfahren für gedeckte Schuldverschreibungen zu ermitteln und eine Harmonisierung der nationalen Regelungen zu fördern. Ferner wurde empfohlen, dass die EBA Maßnahmen der nationalen zuständigen Behörden koordiniert, insbesondere in Bezug auf die Qualität und die Vermögenstrennung des Deckungspools, die Insolvenzferne gedeckter Schuldverschreibungen, die Aktiva- und Passivarisiken für den Deckungspool sowie die Offenlegung der Zusammensetzung des Deckungspools. Zudem wurde die EBA in der Empfehlung aufgefordert, die Funktionsweise des Markts für gedeckte Schuldverschreibungen unter Bezugnahme auf die von ihr ermittelten bewährten Verfahren während eines Zeitraums von zwei Jahren zu beobachten, um festzustellen, ob gegebenenfalls gesetzgeberische Maßnahmen erforderlich sind, und das dem ESRB und der Kommission entsprechend mitzuteilen.

(7)

Die Kommission richtete im Dezember 2013 gemäß Artikel 503 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 ein Beratungsersuchen an die EBA.

(8)

In dem der Stellungnahme der EBA vom 1. Juli 2014 beigefügten Bericht, der auf die Empfehlung des ESRB vom 20. Dezember 2012 und das Beratungsersuchen der Kommission vom Dezember 2013 eingeht empfahl die EBA eine stärkere Konvergenz der nationalen rechtlichen, regulatorischen und aufsichtlichen Regelungen für gedeckte Schuldverschreibungen, um in der Union eine einheitliche Behandlung gedeckter Schuldverschreibungen in Bezug auf die Risikogewichtung zu erreichen.

(9)

Wie vom ESRB vorgesehen, beobachtete die EBA während eines Zeitraums von zwei Jahren den Markt für gedeckte Schuldverschreibungen im Hinblick auf die Anwendung der in der genannten Empfehlung ermittelten bewährten Verfahren. Auf der Grundlage dieser Beobachtung hat die EBA dem ESRB, dem Rat und der Kommission am 20. Dezember 2016 eine zweite Stellungnahme und einen zweiten Bericht über gedeckte Schuldverschreibungen vorgelegt (10). Darin wurde der Schluss gezogen, dass eine weitere Harmonisierung erforderlich sei, um bei Begriffsbestimmungen und der regulatorischen Behandlung gedeckter Schuldverschreibungen in der Union mehr Kohärenz zu erreichen. Ferner sollte sich diese Harmonisierung an bereits bestehenden gut funktionierenden Märkten in einigen Mitgliedstaaten orientieren.

(10)

Gedeckte Schuldverschreibungen werden traditionell von Kreditinstituten begeben. Zweck der gedeckten Schuldverschreibungen ist die Bereitstellung von Mitteln für Darlehen, und einer der Hauptgeschäftsbereiche von Kreditinstituten ist die Vergabe von Darlehen in großem Maßstab. Dementsprechend wird die günstigere Behandlung von gedeckten Schuldverschreibungen im Unionsrecht davon abhängig gemacht, dass diese von Kreditinstituten begeben werden.

(11)

Mit der Beschränkung der Befugnis zur Emission gedeckter Schuldverschreibungen auf Kreditinstitute wird gewährleistet, dass der Emittent über die erforderlichen Kenntnisse für die Steuerung des mit Darlehen im Deckungspool verbundenen Kreditrisikos verfügt. Gleichzeitig wird sichergestellt, dass der Emittent Kapitalanforderungen unterliegt, die den Anlegerschutz im Rahmen des Mechanismus des doppelten Rückgriffs schützen, dem zufolge der Anleger und die Gegenpartei von Derivatekontrakten sowohl Forderungen gegenüber dem Emittenten der gedeckten Schuldverschreibung als auch auf die Deckungswerte geltend machen können. Mit der Anforderung, dass gedeckte Schuldverschreibungen durch Kreditinstitute begeben werden müssen, wird daher sichergestellt, dass gedeckte Schuldverschreibungen ein sicheres und effizientes Finanzierungsinstrument bleiben, und einen Beitrag zum Anlegerschutz und zur Finanzstabilität geleistet‚ die wichtige politische Ziele von allgemeinem Interesse sind. Das entspricht auch dem Konzept gut funktionierender nationaler Märkte, auf denen die Emission gedeckter Schuldverschreibungen ebenfalls Kreditinstituten vorbehalten ist.

(12)

Es ist daher angezeigt, im Unionsrecht festzulegen, dass gedeckte Schuldverschreibungen nur von Kreditinstituten im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Nummer 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 begeben werden dürfen. Spezialisierte Hypothekenkreditinstitute zeichnen sich dadurch aus, dass sie keine Einlagen, sondern andere rückzahlbare Gelder des Publikums entgegennehmen und somit unter die Definition des Begriffs „Kreditinstitut“ gemäß der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 fallen. Unbeschadet der nach geltendem nationalen Recht zulässigen Nebentätigkeiten handelt es sich bei spezialisierten Hypothekenkreditinstituten um Institute, die nur Hypothekendarlehen und Darlehen an den öffentlichen Sektor gewähren, wozu auch die Finanzierung von Darlehen, die von anderen Kreditinstituten erworben wurden, gehört. In dieser Richtlinie soll insbesondere festgelegt werden, unter welchen Bedingungen Kreditinstitute gedeckte Schuldverschreibungen als Finanzierungsinstrument begeben dürfen, indem im Interesse eines hohen Maßes an Anlegerschutz spezifische Produktanforderungen formuliert und eine besondere Produktaufsicht festgelegt werden, denen Kreditinstitute unterworfen sind.

(13)

Die Existenz eines Mechanismus des doppelten Rückgriffs ist ein zentrales Konzept und Bestandteil zahlreicher nationaler Regelungen für gedeckte Schuldverschreibungen. Es ist auch ein Kernelement der in Artikel 52 Absatz 4 der Richtlinie 2009/65/EG genannten gedeckten Schuldverschreibungen. Dieser Mechanismus sollte daher präzisiert werden, um eine Harmonisierung der Bedingungen sicherzustellen, unter denen Anleger und Gegenparteien von Derivatekontrakten in der gesamten Union Forderungen sowohl gegenüber dem Emittenten gedeckter Schuldverschreibungen als auch auf die Deckungswerte geltend machen können.

(14)

Insolvenzferne sollte ebenfalls ein wesentliches Merkmal gedeckter Schuldverschreibungen sein, um sicherzustellen, dass Anleger in gedeckte Schuldverschreibungen bei Fälligkeit der Anleihe ausgezahlt werden. Eine automatische vorzeitige Fälligstellung der Rückzahlung bei Insolvenz oder Abwicklung des Emittenten könnte sich negativ auf den Rang derjenigen auswirken, die in gedeckte Schuldverschreibungen investiert haben. Deshalb ist es wichtig, dafür zu sorgen, dass Anleger in gedeckte Schuldverschreibungen — selbst bei Insolvenz oder Abwicklung — gemäß dem vertraglich festgelegten Zeitplan ausgezahlt werden. Die Insolvenzferne steht damit in direktem Zusammenhang mit dem Konzept des doppelten Rückgriffsund sollte deshalb ebenfalls ein grundlegendes Merkmal des Rahmens für gedeckte Schuldverschreibungen sein.

(15)

Ein weiteres zentrales Merkmal bestehender nationaler Rahmen für gedeckte Schuldverschreibungen besteht darin, dass die Deckungswerte von sehr hoher Qualität sein müssen, um für solide Deckungspoole zu sorgen. Deckungswerte weisen besondere Eigenschaften in Bezug auf Zahlungsforderungen und die für sie als Sicherheit gestellten Vermögenswerte auf. Deshalb sollten die allgemeinen Qualitätsmerkmale der anerkennungsfähigen Deckungswerte festzulegt werden.

(16)

In Artikel 129 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 aufgelistete Vermögenswerte sollten innerhalb eines Rahmens für gedeckte Schuldverschreibungen als anerkennungsfähige Deckungswerte sein. Deckungswerte, die nicht mehr den Anforderungen des Artikels 129 Absatz 1 der genannten Verordnung entsprechen, sollten weiterhin anerkennungsfähige Deckungswerte im Sinne des Artikels 6 Absatz 1 Buchstabe b der vorliegenden Richtlinie sein, sofern sie die Anforderungen dieser Richtlinie erfüllen. Auch andere Deckungswerte von ähnlich hoher Qualität können im Rahmen der Richtlinie anerkennungsfähig sein, sofern sie den Anforderungen dieser Richtlinie, einschließlich der Anforderungen im Zusammenhang mit den zur Besicherung der Zahlungsforderung als Sicherheit gestellten Vermögenswerten, entsprechen. Bei als Sicherheit gestellten physischen Vermögenswerten sollte das Eigentum in einem öffentlichen Register erfasst werden, um die Durchsetzbarkeit zu gewährleisten. Mitgliedstaaten, die über kein öffentliches Register verfügen, sollten die Möglichkeit haben, eine alternative Form der Zertifizierung von Eigentum und Forderungen vorzusehen, die mit der öffentlichen Registrierung des belasteten physischen Vermögenswerts vergleichbar ist. Mitgliedstaaten, die von einer solchen alternativen Zertifizierung Gebrauch machen, sollten auch ein Verfahren für Änderungen bei der Erfassung von Eigentum und Forderungen vorsehen. Risikopositionen gegenüber Kreditinstituten sollten anerkennungsfähige Deckungswerte im Sinne des Artikels 6 Absatz 1 Buchstaben a oder b der vorliegenden Richtlinie sein, wenn sie die Anforderungen des Artikels 129 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 erfüllen. Risikopositionen gegenüber Versicherungsgesellschaften sollten ebenfalls anerkennungsfähige Deckungswerte im Sinne des Artikels 6 Absatz 1 Buchstabe b dieser Richtlinie sein. Darlehen, die öffentlichen Unternehmen im Sinne von Artikel 2 Buchstabe b der Richtlinie 2006/111/EG der Kommission (11) gewährt werden oder durch sie garantiert sind‚ können als anerkennungsfähige Deckungswerte betrachtet werden‚ sofern die öffentlichen Unternehmen grundlegende öffentliche Dienstleistungen für die Aufrechterhaltung entscheidender gesellschaftlicher Tätigkeiten erbringen.

Darüber hinaus sollten solche öffentliche Unternehmen ihre Dienstleistungen im Rahmen einer Konzession oder einer Genehmigung einer Behörde erbringen, der öffentlichen Aufsicht unterliegen und befugt sein, ausreichende Einnahmen zu erwirtschaften, um ihre Solvabilität zu gewährleisten. Beschließen Mitgliedstaaten, in ihrem nationalen Rahmen Vermögenswerte in Form von Darlehen, die öffentlichen Unternehmen gewährt werden oder durch sie garantiert sind, zuzulassen, so sollten sie die möglichen Auswirkungen dieser Zulassung auf den Wettbewerb angemessen berücksichtigen. Kreditinstitute und Versicherungsunternehmen sollten unabhängig von ihren jeweiligen Eigentumsverhältnissen nicht als öffentliche Unternehmen betrachtet werden. Es sollte den Mitgliedstaaten außerdem freigestellt sein, in ihrem nationalen Regelungsrahmen bestimmte Vermögenswerte vom Deckungspool auszuschließen. Damit Anleger in gedeckte Schuldverschreibungen das Risiko eines Programms gedeckter Schuldverschreibungen besser einschätzen können, sollten die Mitgliedstaaten auch Vorschriften über die Risikostreuung im Hinblick auf die Granularität und die wesentliche Konzentration, die Anzahl der Darlehen oder Risikopositionen im Deckungspool und die Anzahl der Gegenparteien vorsehen. Die Mitgliedstaaten sollten darüber entscheiden können, welches Maß an Granularität und wesentlicher Konzentration im Rahmen ihrer nationalen Rechtsvorschriften angemessen ist.

(17)

Gedeckte Schuldverschreibungen haben besondere strukturelle Merkmale, die den Schutz der Anleger jederzeit gewährleisten sollen. Dazu gehört die Anforderung, dass Anleger in gedeckte Schuldverschreibungen nicht nur eine Forderung gegenüber dem Emittenten, sondern auch auf die in den Deckungspool aufgenommenen Vermögenswerte haben. Diese strukturellen produktspezifischen Anforderungen unterscheiden sich von den aufsichtsrechtlichen Anforderungen an Kreditinstitute, die gedeckte Schuldverschreibungen begeben. Erstere sollten nicht in erster Linie auf die Gewährleistung der aufsichtlichen Gesundheit des Emissionsinstituts, sondern vielmehr auf den Schutz der Anleger abzielen, der durch spezielle Anforderungen an die gedeckte Schuldverschreibung selbst sichergestellt wird. Ergänzend zur spezifischen Anforderung der Verwendung von Deckungswerten hoher Qualität ist es im Interesse des Anlegerschutzes auch angezeigt, die allgemeinen Anforderungen an den Deckungspool zu regulieren. Solche Anforderungen sollten besondere Vorschriften zum Schutz des Deckungspools, wie Vorschriften über die Vermögenstrennung der Deckungswerte, enthalten. Eine Vermögenstrennung kann auf unterschiedliche Weise erreicht werden, etwa in der Bilanz, über Zweckgesellschaften oder auf anderem Wege. Der Zweck der Vermögenstrennung von Deckungswerten besteht jedoch darin, sie rechtlich außerhalb der Reichweite von Gläubigern, bei denen es sich nicht um Anleger gedeckter Schuldverschreibungen handelt, zu bringen.

(18)

Die geografische Herkunft der als Sicherheit gestellten Vermögenswerte Deckungswertesollte ebenfalls geregelt werden, um die Durchsetzung der Rechte der Anleger sicherzustellen. Darüber hinaus ist es wichtig‚ dass die Mitgliedstaaten Vorschriften über die Zusammensetzung des Deckungspools festlegen. Die in dieser Richtlinie festgelegten Deckungsanforderungen sollten das Recht der Mitgliedstaaten, zur Minderung von Risiken wie Währungs- und Zinsrisiken andere Mittel zuzulassen, nicht berühren. Die Berechnung der Deckung und die Voraussetzungen, unter denen Derivatekontrakte in den Deckungspool aufgenommen werden können, sollten ebenfalls festgelegt werden, um zu gewährleisten, dass Deckungspools in der gesamten Union gemeinsamen hohen Qualitätsstandards unterliegen. Bei der Berechnung der Deckung sollte für den Kapitalbetrag das Nominalprinzip eingehalten werden. Die Mitgliedstaaten sollten eine andere Berechnungsmethode als das Nominalprinzip verwenden dürfen, sofern sie von größerer Vorsicht gekennzeichnet ist, d. h. nicht zu einer höheren Deckungsquote führt, wenn die Deckungswerte den Zähler und die Verbindlichkeiten aus gedeckten Schuldverschreibungen den Nenner bilden. Die Mitgliedstaaten sollten verlangen dürfen, dass die Übersicherungsquote für gedeckte Schuldverschreibungen, die von in dem betreffenden Mitgliedstaat ansässigen Kreditinstituten begeben wurden, über der in dieser Richtlinie vorgesehenen Deckungsanforderung liegt.

(19)

Einige Mitgliedstaaten schreiben bereits vor, dass Deckungspoole durch einen Treuhänder überwacht werden, der spezifische Aufgaben im Zusammenhang mit der Qualität der anerkennungsfähigen Vermögenswerte wahrnimmt und für die Einhaltung der nationalen Deckungsanforderungen sorgt. Daher ist es im Hinblick auf eine unionsweite Harmonisierung der Behandlung gedeckter Schuldverschreibungen wichtig, für den Fall, dass gemäß dem nationalen Rahmen ein Treuhänder zur Überwachung des Deckungspools erforderlich ist, dessen Aufgaben und Pflichten klar festzulegen. Ein Treuhänder zur Überwachung des Deckungspools entbindet die nationalen zuständigen Behörden nicht von ihren Pflichten zur öffentlichen Aufsicht über gedeckte Schuldverschreibungen‚ insbesondere hinsichtlich der Einhaltung der Anforderungen der Bestimmungen zur Umsetzung dieser Richtlinie.

(20)

Artikel 129 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 enthält eine Reihe von Bedingungen, die für die Besicherung gedeckter Schuldverschreibungen durch Verbriefungsorganismen erfüllt sein müssen. Eine davon betrifft den Umfang, in dem diese Art von Deckungswerten verwendet werden können, und begrenzt die Verwendung solcher Strukturen auf 10 % des Betrags der ausstehenden gedeckten Schuldverschreibungen. Die zuständigen Behörden können gemäß der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 von dieser Bedingung absehen. Die Kommission ist bei der Überprüfung der Angemessenheit dieser Verzichtsmöglichkeit zu dem Schluss gekommen, dass die Verwendung von Verbriefungsinstrumenten oder gedeckten Schuldverschreibungen als Deckungswerte für die Emission von gedeckten Schuldverschreibungen ausschließlich bei Emissionen anderer gedeckter Schuldverschreibungen („gruppeninterne Strukturen gebündelter gedeckter Schuldverschreibungen“) möglich sein sollte, wobei es keine Obergrenzen für den Umfang der ausstehenden gedeckten Schuldverschreibungen geben sollte. Für ein optimales Maß an Transparenz sollten Deckungspools für extern begebene gedeckte Schuldverschreibungen keine intern begebenen gedeckten Schuldverschreibungen enthalten, die von verschiedenen Kreditinstituten innerhalb derselben Gruppe stammen. Da der Rückgriff auf gruppeninterne Strukturen gebündelter gedeckter Schuldverschreibungen auch eine Ausnahme von den Obergrenzen für Risikopositionen von Kreditinstituten gemäß Artikel 129 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 bedeutet, sollte außerdem vorausgesetzt werden, dass intern und extern begebene gedeckte Schuldverschreibungen zum Zeitpunkt der Emission die Bonitätsstufe 1 oder, im Falle einer späteren Änderung der Bonitätsstufe und vorbehaltlich der Genehmigung durch die zuständigen Behörden, die Bonitätsstufe 2 erfüllen. Wenn die intern oder extern begebenen gedeckten Schuldverschreibungen dieser Anforderung nicht mehr genügen, werden die intern begebenen gedeckten Schuldverschreibungen nicht mehr als anerkennungsfähige Vermögenswerte im Sinne von Artikel 129 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 eingestuft, sodass die extern begebenen gedeckten Schuldverschreibungen aus dem betreffenden Deckungspool nicht in den Genuss der Ausnahme nach Artikel 129 Absatz 1 Buchstabe b der genannten Verordnung kommen.

Wenn diese intern begebenen gedeckten Schuldverschreibungen nicht mehr den Anforderungen der entsprechenden Bonitätsstufe genügen, sollten sie dennoch als anerkennungsfähige Deckungswerte für die Zwecke dieser Richtlinie gelten, sofern sie alle Anforderungen gemäß dieser Richtlinie erfüllen; die extern begebenen gedeckten Schuldverschreibungen, die durch diese intern begebenen gedeckten Schuldverschreibungen oder anderen Vermögenswerte, die den Anforderungen dieser Richtlinie entsprechen, besichert sind, sollten demnach auch mit der Bezeichnung „Europäische gedeckte Schuldverschreibung“ versehen werden können. Die Mitgliedstaaten sollten die Möglichkeit haben, den Gebrauch solcher Strukturen zuzulassen. Daraus folgt, dass alle betroffenen Mitgliedstaaten von dieser Option Gebrauch gemacht und die entsprechende Bestimmung in ihr Recht umgesetzt haben sollten, damit die Option den Kreditinstituten, die einer Gruppe angehören, welche in verschiedenen Mitgliedstaaten angesiedelt ist, tatsächlich zur Verfügung steht.

(21)

Kleine Kreditinstitute sind bei der Emission gedeckter Schuldverschreibungen aufgrund der hohen Vorlaufkosten von Programmen gedeckter Schuldverschreibungen mit Schwierigkeiten konfrontiert. Auch die Liquidität spielt auf den Märkten für gedeckte Schuldverschreibungen eine sehr wichtige Rolle und wird weitgehend durch den Umfang der umlaufenden Schuldverschreibungen bestimmt. Daher sollten gemeinsame Finanzierungen von zwei oder mehreren Kreditinstituten erlaubt sein, um kleineren Kreditinstituten die Emission von gedeckten Schuldverschreibungen zu ermöglichen. Dabei würden Deckungswerte von mehreren Kreditinstituten in Form von Deckungswerten für gedeckte Schuldverschreibungen, die von einem einzelnen Kreditinstitut begeben werden, in einem Pool zusammengelegt, um die Emission gedeckter Schuldverschreibungen in Mitgliedstaaten, in denen es hierfür derzeit keinen gut entwickelten Markt gedeckter Schuldverschreibungen gibt, zu vereinfachen. Mit den Anforderungen an den Rückgriff auf Vereinbarungen über gemeinsame Finanzierungen sollte sichergestellt werden, dass Deckungswerte‚die verkauft werden, oder die — sofern ein Mitgliedstaat das genehmigt hat — gemäß der Richtlinie 2002/47/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (12) im Wege einer Finanzsicherheit an das emittierende Kreditinstitut übertragen werden, den im Unionsrecht festgelegten Anforderungen an die Anerkennungsfähigkeit und die Vermögenstrennung entsprechen.

(22)

Die Transparenz des Deckungspools zur Besicherung gedeckter Schuldverschreibung ist ein wesentliches Element dieser Art von Finanzierungsinstrumenten, da sie die Vergleichbarkeit verbessert und Anlegern die erforderliche Risikobewertung ermöglicht. Das Unionsrecht enthält Bestimmungen über die Erstellung, Billigung und Verbreitung des Prospekts, der beim öffentlichen Angebot von Wertpapieren bzw. bei der Zulassung von Wertpapieren zum Handel an einem geregelten Markt, der in einem Mitgliedstaat gelegen ist oder dort funktioniert, zu veröffentlichen ist. Im Laufe der Zeit haben nationale Gesetzgeber und Marktteilnehmer in Ergänzung zu diesem Unionsrecht mehrere Initiativen bezüglich der Informationen ergriffen, die für Anleger in gedeckte Schuldverschreibungen offengelegt werden müssen. Allerdings muss im Rahmen des Unionsrechts noch festgelegt werden, zu welchen gemeinsamen Mindestinformationen die Anleger vor oder beim Kauf von gedeckten Schuldverschreibungen Zugang haben sollten. Die Mitgliedstaaten sollten die Möglichkeit haben, diese Mindestanforderungen durch zusätzliche Bestimmungen zu ergänzen.

(23)

Ein zentraler Aspekt des Schutzes von Anlegern in gedeckte Schuldverschreibungen ist die Minderung des produktspezifischen Liquiditätsrisikos. Das ist von entscheidender Bedeutung für die rechtzeitige Rückzahlung von Verbindlichkeiten aus gedeckten Schuldverschreibungen. Daher sollte ein Liquiditätspuffer für den Deckungspool eingeführt werden, um Risiken von Liquiditätsengpässen wie Laufzeit- und Zinssatzinkongruenzen, Zahlungsunterbrechungen, Risiken der Vermengung, Zahlungsverpflichtungen im Zusammenhang mit Derivatekontrakten und sonstige operative Verbindlichkeiten, die innerhalb des Programms gedeckter Schuldverschreibungen fällig werden, zu steuern. Das Kreditinstitut kann in Situationen geraten, in denen es schwierig wird, die Anforderungen des Liquiditätspuffers für den Deckungspool zu erfüllen, beispielsweise in Stressphasen, in denen der Puffer zur Deckung von Abflüssen verwendet wird. Die gemäß dieser Richtlinie benannten zuständigen Behörden sollten die Einhaltung der Anforderung des Liquiditätspuffers für den Deckungspool überwachen und wenn nötig Maßnahmen ergreifen, um sicherzustellen, dass das Kreditinstitut die Anforderung des Liquiditätspuffers erfüllt. Der Liquiditätspuffer für den Deckungspool unterscheidet sich von den generellen Liquiditätsanforderungen an Kreditinstitute gemäß anderen Rechtsakten der Union, da er sich direkt auf den Deckungspool bezieht und dessen spezifische Liquiditätsrisiken mindern soll. Zur Minimierung des Verwaltungsaufwands sollten die Mitgliedstaaten angemessene Wechselwirkungen mit Liquiditätsanforderungen gestatten dürfen, die in anderen Rechtsakten der Union für andere Zwecke als den Liquiditätspuffer für den Deckungspool festgelegt werden. Die Mitgliedstaaten sollten daher beschließen können, dass die Anforderung eines Liquiditätspuffers für den Deckungspool bis zum Zeitpunkt der Änderung dieser Rechtsakte der Union nur insoweit anwendbar ist, als Kreditinstitute nach dem Unionsrecht während des Anwendungszeitraums dieser anderen Anforderungen keinen anderen Liquiditätsanforderungen unterliegen.

Damit soll verhindert werden, dass Kreditinstitute für denselben Zeitraum mit unterschiedlichen liquiden Aktiva für die Deckung derselben Abflüsse sorgen müssen. Die Möglichkeit, dass Mitgliedstaaten sich dafür entscheiden, den Liquiditätspuffer nicht anzuwenden, sollte im Rahmen künftiger Änderungen der Liquiditätsanforderungen für Kreditinstitute nach dem Unionsrecht, einschließlich der jeweiligen gemäß Artikel 460 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 erlassenen delegierten Verordnung, neu bewertet werden. Liquiditätsrisiken könnten mit anderen Mitteln als der Bereitstellung liquider Aktiva angegangen werden, beispielsweise durch die Emission gedeckter Schuldverschreibungen, die einer Fälligkeitsverschiebung unterliegen, bei denen die Auslöser Liquiditätsengpässe oder entsprechende Stresssituationen sind. Die Mitgliedstaaten sollten für solche Fälle die Möglichkeit haben, die Berechnung des Liquiditätspuffers auf der Grundlage des endgültigen Fälligkeitstermins der gedeckten Schuldverschreibung unter Berücksichtigung von Fälligkeitsverschiebungen zu gestatten, wenn die Auslöser Liquiditätsrisiken betreffen. Darüber hinaus sollten die Mitgliedstaaten gestatten können, dass die Liquiditätsanforderungen des Deckungspools nicht für gedeckte Schuldverschreibungen gelten, die Anforderungen der kongruenten Refinanzierung unterliegen, wenn eingehende Zahlungen vertraglich fällig werden, bevor ausgehende Zahlungen getätigt werden, und in der Zwischenzeit in hochliquiden Aktiva angelegt werden.

(24)

In einigen Mitgliedstaaten wurden innovative Strukturen für Fälligkeitsprofile entwickelt, um potenzielle Liquiditätsrisiken, einschließlich Laufzeitinkongruenzen, besser zu steuern. Diese Strukturen bieten auch die Möglichkeit, die vorgesehene Fälligkeit geplante Laufzeit der gedeckten Schuldverschreibung um einen bestimmten Zeitraum zu verschieben oder die Zahlungsströme aus den Deckungswerten direkt an die Anleger der gedeckten Schuldverschreibungen durchzuleiten. Im Interesse einer unionsweiten Harmonisierung der Fälligkeitsverschiebungen sollte festgelegt werden, unter welchen Bedingungen die Mitgliedstaaten solche Strukturen erlauben dürfen, um zu vermeiden, dass diese zu komplex werden oder die Anleger erhöhten Risiken aussetzen. Im Zusammenhang mit diesen Bedingungen ist auch unbedingt sicherzustellen, dass das Kreditinstitut Fälligkeit nicht nach eigenem Ermessen verschieben kann. Die Fälligkeit sollte nur dann verschoben werden dürfen, wenn im nationalen Recht festgelegte objektive und klar definierte auslösende Ereignisse eingetreten sind oder in naher Zukunft erwartet werden. Solche Auslöser sollten auf die Verhinderung eines Ausfalls abzielen, indem beispielsweise Liquiditätsengpässen, Marktversagen oder Marktstörungen entgegengewirkt wird. Fälligkeitsverschiebungen könnten auch die geordnete Abwicklung von Kreditinstituten, die gedeckte Schuldverschreibungen begeben, erleichtern, indem sie bei einer Insolvenz oder Abwicklung ausgelöst werden, um einen Notverkauf von Vermögenswerten zu verhindern.

(25)

Die besondere öffentliche Aufsicht ist laut Artikel 52 Absatz 4 der Richtlinie 2009/65/EG ein charakteristisches Element gedeckter Schuldverschreibungen. Allerdings sind in der Richtlinie hinsichtlich dieser Überwachung weder Form und Inhalt einer solchen Aufsicht noch die zuständigen Behörden festgelegt. Daher ist es wichtig, die einzelnen Bestandteile der öffentlichen Aufsicht über gedeckte Schuldverschreibungen zu harmonisieren und die Aufgaben und Pflichten der nationalen zuständigen Behörden klar festzulegen.

(26)

Da die öffentliche Aufsicht über gedeckte Schuldverschreibungen in der Union getrennt von der Beaufsichtigung der Kreditinstitute erfolgt, sollten die Mitgliedstaaten für die Aufsicht über gedeckte Schuldverschreibungen andere nationale zuständige Behörden benennen können als die Behörden, die für die allgemeine Beaufsichtigung der Finanzinstitute zuständig sind. Um jedoch in der gesamten Union eine einheitliche öffentliche Aufsicht über gedeckte Schuldverschreibungen zu gewährleisten, müssen die hierfür zuständigen Behörden dazu verpflichtet sein, eng mit den Behörden, die für die Beaufsichtigung von Kreditinstituten zuständig sind, und gegebenenfalls mit der Abwicklungsbehörde zusammenzuarbeiten.

(27)

Die öffentliche Aufsicht über gedeckte Schuldverschreibungen sollte umfassen, dass Kreditinstitute die Erlaubnis für die Emission gedeckter Schuldverschreibungen erhalten. Da es nur Kreditinstituten gestattet sein sollte, gedeckte Schuldverschreibungen zu begeben, sollte die Zulassung als Kreditinstitut Voraussetzung für die Erteilung dieser Erlaubnis sein. Während in den am einheitlichen Aufsichtsmechanismus teilnehmenden Mitgliedstaaten die Europäische Zentralbank mit der Zulassung von Kreditinstituten gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 des Rates (13) betraut ist, sollten nur die gemäß dieser Richtlinie benannten Behörden berechtigt sein, eine Erlaubnis für die Emission gedeckter Schuldverschreibungen zu erteilen und die öffentliche Aufsicht über gedeckte Schuldverschreibungen auszuüben. Daher sollten mit dieser Richtlinie die Bedingungen festgelegt werden, unter welchen nach dem Unionsrecht zugelassenen Kreditinstituten die Erlaubnis für die Emission gedeckter Schuldverschreibungen erteilt werden kann.

(28)

Der Geltungsbereich der Erlaubnis sollte sich auf das Programm gedeckter Schuldverschreibungen beziehen. Das Programm sollte der Aufsicht gemäß dieser Richtlinie unterliegen. Ein Kreditinstitut kann mehr als ein Programm gedeckter Schuldverschreibungen aufweisen. In diesem Fall sollte für jedes Programm eine gesonderte Erlaubnis erforderlich sein. Ein Programm gedeckter Schuldverschreibungen kann einen oder mehrere Deckungspools umfassen. Mehrere Deckungspools oder unterschiedliche Emissionen (unterschiedliche internationale Wertpapier-Identifikationsnummern, ISIN) im Rahmen des gleichen Programms gedeckter Schuldverschreibungen sind nicht zwangsläufig Indikatoren für das Vorhandensein getrennter Programme gedeckter Schuldverschreibungen.

(29)

Vorhandene Programme für gedeckte Schuldverschreibungen sollten keiner neuen Erlaubnis bedürfen, nachdem die nationalen Rechtsvorschriften zur Umsetzung dieser Richtlinie in Kraft getreten sind. Bei gedeckten Schuldverschreibungen, die im Rahmen vorhandener Programme nach Anwendungsbeginn der nationalen Rechtsvorschriften zur Umsetzung dieser Richtlinie begeben werden, sollten die Kreditinstitute alle Anforderungen dieser Richtlinie erfüllen. Die Erfüllung der Anforderungen sollte von den gemäß dieser Richtlinie benannten zuständigen Behörden im Rahmen der öffentlichen Aufsicht über gedeckte Schuldverschreibungen überwacht werden. Die Mitgliedstaaten könnten im Rahmen ihren nationalen Rechtsvorschriften Orientierungshilfen für die verfahrensrechtliche Durchführung der Konformitätsbewertung ab dem Zeitpunkt, ab dem die Mitgliedstaaten die Bestimmungen zur Umsetzung dieser Richtlinie anwenden müssen, zur Verfügung stellen. Die zuständigen Behörden sollten in der Lage sein, ein Programm gedeckter Schuldverschreibungen zu überprüfen und zu bewerten, ob es einer Änderung im Hinblick auf die Erlaubnis für dieses Programm bedarf. Das Erfordernis einer Änderung könnte auf wesentliche Änderungen beim Geschäftsmodell des Kreditinstituts zurückzuführen sein, das gedeckte Schuldverschreibungen begibt, beispielsweise infolge einer Änderung des nationalen Rahmens für gedeckte Schuldverschreibungen oder von Entscheidungen des Kreditinstituts. Entsprechende Änderungen könnten als wesentlich erachtet werden, wenn sie eine Neubewertung der Bedingungen erforderlich machen, unter denen die Erlaubnis für die Emission von gedeckten Schuldverschreibungen erteilt wurde.

(30)

Wenn ein Mitgliedstaat einen Sonderverwalter ernennt, so sollte er berechtigt sein, Regeln für dessen Zuständigkeiten und die für ihn geltenden operativen Anforderungen festzulegen. Mit diesen Vorschriften könnte ausgeschlossen werden, dass der Sonderverwalter Einlagen oder andere rückzahlbare Gelder von Verbrauchern und Kleinanlegern entgegennehmen kann, aber auch gestattet werden, dass er Einlagen oder andere rückzahlbare Gelder ausschließlich von professionellen Anlegern entgegennimmt.

(31)

Um sicherzustellen, dass Kreditinstitute, die gedeckte Schuldverschreibungen begeben, ihren Verpflichtungen nachkommen, und um in der gesamten Union eine ähnliche Behandlung und die Einhaltung der Bestimmungen zu gewährleisten, sollten die Mitgliedstaaten verpflichtet sein, verwaltungsrechtliche Sanktionen und andere verwaltungsrechtliche Maßnahmen festzulegen, die wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sind. Die Mitgliedstaaten sollten zudem die Möglichkeit haben, strafrechtliche Sanktionen anstelle von verwaltungsrechtlichen Sanktionen vorzusehen. Die Mitgliedstaaten, die sich für strafrechtlich Sanktionen entscheiden, sollten der Kommission die einschlägigen strafrechtlichen Bestimmungen mitteilen.

(32)

Verwaltungsrechtliche Sanktionen und andere verwaltungsrechtliche Maßnahmen der Mitgliedstaaten sollten bestimmten grundlegenden Anforderungen in Bezug auf die Adressaten der Sanktionen oder Maßnahmen sowie in Bezug auf die bei deren Anwendung zu berücksichtigenden Kriterien, die Veröffentlichungspflichten der für die öffentliche Aufsicht über gedeckte Schuldverschreibungen zuständigen Behörden, die Befugnis zur Verhängung von Sanktionen und die Höhe der Bußgelder, die verhängt werden können, genügen. Bevor eine Entscheidung über die Verhängung von verwaltungsrechtlichen Sanktionen oder die Ergreifung sonstiger Verwaltungsmaßnahmen getroffen wird, sollte dem Adressaten Gelegenheit gegeben werden, sich zu äußern. Die Mitgliedstaaten sollten jedoch die Möglichkeit haben, andere Ausnahmen vom Recht auf Anhörung in Bezug auf Verwaltungsmaßnahmen als für verwaltungsrechtliche Sanktionen vorzusehen. Eine solche Ausnahme sollte auf Fälle von unmittelbarer Gefahr, in denen dringender Handlungsbedarf besteht, beschränkt sein, um erhebliche Verluste für Dritte wie Anleger in gedeckte Schuldverschreibungen zu verhindern oder um erhebliche Schäden am Finanzsystem abzuwenden oder zu beseitigen. In solchen Fällen sollte dem Adressaten nach Verhängung der Maßnahme rechtliches Gehör gewährt werden.

(33)

Die Mitgliedstaaten sollten verpflichtet sein sicherzustellen, dass die für die öffentliche Aufsicht über gedeckte Schuldverschreibungen zuständigen Behörden, allen relevanten Umständen Rechnung tragen, um bei der Festlegung der Art der verwaltungsrechtlichen Sanktionen oder anderen verwaltungsrechtlichen Maßnahmen und der Höhe der Sanktionen in der Union eine kohärente Anwendung verwaltungsrechtlicher Sanktionen oder anderer verwaltungsrechtlicher Maßnahmen zu gewährleisten. Die Mitgliedstaaten könnten zudem Verwaltungsmaßnahmen zur Fälligkeitsverschiebung bei derart ausgestalteten Anleihen vorsehen. Sehen die Mitgliedstaaten entsprechende Maßnahmen vor, so könnten die zuständigen Behörden in deren Rahmen berechtigt werden, eine Fälligkeitsverschiebung für unwirksam zu erklären; es könnten zudem Bedingungen für eine solche Unwirksamkeitserklärung festgelegt werden, um die problematische Situation zu bewältigen, die sich aus der Fälligkeitsverschiebung durch ein Kreditinstitut unter Verstoß gegen die objektiven, im nationalen Recht festgelegten Auslöser ergibt, oder um die Finanzstabilität und den Anlegerschutz zu gewährleisten.

(34)

Um potenzielle Verstöße gegen die Anforderungen in Bezug auf die Emission und den Vertrieb gedeckter Schuldverschreibungen aufdecken zu können, sollten die für die öffentliche Aufsicht über gedeckte Schuldverschreibungen zuständigen Behörden, über die notwendigen Ermittlungsbefugnisse und über wirksame Mechanismen zur Förderung der Meldung potenzieller oder tatsächlicher Verstöße verfügen. Diese Mechanismen sollten die Rechte auf Verteidigung von Personen oder Unternehmen, die durch die Ausübung der genannten Befugnisse und Verfahren betroffen sind, nicht berühren.

(35)

Die für die öffentliche Aufsicht über gedeckte Schuldverschreibungen zuständigen Behörden sollten auch zur Verhängung verwaltungsrechtlicher Sanktionen und anderer verwaltungsrechtlicher Maßnahmen befugt sein, um im Falle eines Verstoßes über einen möglichst weiten Handlungsspielraum zu verfügen und um weitere Verstöße vermeiden zu können, wobei es keine Rolle spielt, ob diese Maßnahmen nach einzelstaatlichem Recht als verwaltungsrechtliche Sanktion oder andere verwaltungsrechtliche Maßnahme gelten können. Die Mitgliedstaaten sollten zusätzlich zu den in dieser Richtlinie vorgesehenen Sanktionen weitere Sanktionen verhängen können.

(36)

Die bestehenden nationalen Rechtsvorschriften über gedeckte Schuldverschreibungen sind in eine detaillierte Regulierung auf nationaler Ebene und in die Aufsicht über Emissionen und Programme gedeckter Schuldverschreibungen eingebettet, um sicherzustellen, dass die Rechte der Anleger in gedeckte Schuldverschreibungen jederzeit gewahrt sind. Diese Aufsicht umfasst die laufende Beobachtung der Merkmale des Programms, der Deckungsanforderungen und der Qualität des Deckungspools. Ein wesentlicher Bestandteil des Anlegerschutzes besteht darin, dass den Anlegern angemessene Informationen über den Regulierungsrahmen für die Emission gedeckter Schuldverschreibungen zur Verfügung gestellt werden. Daher sollte sichergestellt werden, dass die zuständigen Behörden regelmäßig Informationen über die nationalen Rechtsvorschriften zur Umsetzung dieser Richtlinie und über die Art und Weise, wie sie die öffentliche Aufsicht über gedeckte Schuldverschreibungen gestalten, veröffentlichen.

(37)

Gedeckte Schuldverschreibungen werden in der Union derzeit unter nationalen Bezeichnungen und Gütesiegeln vertrieben, von denen einige gut etabliert sind, was aber bei anderen nicht der Fall ist. Deshalb sollten Kreditinstitute, die in der Union gedeckte Schuldverschreibungen begeben, beim Verkauf gedeckter Schuldverschreibungen an Investoren aus der EU und aus einem Drittland eine besondere Bezeichnung „Europäische gedeckte Schuldverschreibung“ verwenden dürfen, sofern diese gedeckten Schuldverschreibungen den einschlägigen Vorschriften dieser Richtlinie entsprechen. Wenn solche gedeckten Schuldverschreibungen auch den Anforderungen in Artikel 129 von Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genügen, dann sollten die Kreditinstitute die Bezeichnung „Europäische gedeckte Schuldverschreibung (Premium)“ verwenden dürfen. Diese Bezeichnung, die darauf hinweist, dass bestimmte zusätzliche Anforderungen erfüllt sind, was zu einer besonders hohen und anerkannten Qualität geführt hat, könnte selbst in den Mitgliedstaaten attraktiv sein, in denen es bewährte nationale Bezeichnungen gibt. Mit den Bezeichnungen „Europäische gedeckte Schuldverschreibung“ und „Europäische gedeckte Schuldverschreibung (Premium)“ soll den Anlegern die Bewertung der Qualität gedeckter Schuldverschreibungen erleichtert und dadurch deren Attraktivität als Anlageinstrument sowohl innerhalb als auch außerhalb der Union gesteigert werden. Die Verwendung dieser beiden Bezeichnungen sollte jedoch freiwillig sein, und die Mitgliedstaaten sollten parallel zu diesen beiden Bezeichnungen weiterhin ihre eigenen nationalen Bezeichnungen verwenden dürfen.

(38)

Die Kommission sollte zur Bewertung der Anwendung dieser Richtlinie die Entwicklungen im Bereich der gedeckten Schuldverschreibungen in der Union in enger Zusammenarbeit mit der EBA beobachten und dem Europäischen Parlament und dem Rat über das Maß an Anlegerschutz und die Entwicklung der Märkte für gedeckte Schuldverschreibungen Bericht erstatten. Dieser Bericht sollte sich auch mit den Entwicklungen in Bezug auf die Vermögenswerte zur Besicherung der Emission gedeckter Schuldverschreibungen befassen. Da immer häufiger mögliche Fälligkeitsverschiebungen vorgesehen werden, sollte die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat auch über die Funktionsweise gedeckter Schuldverschreibungen mit möglichen Fälligkeitsverschiebungen sowie über die Risiken und den Nutzen, die sich aus der Emission solcher gedeckter Schuldverschreibungen ergeben, Bericht erstatten.

(39)

Von Marktteilnehmern und anderen Interessenträgern wurde als zusätzliches Instrument für Banken zur Finanzierung der Realwirtschaft eine neue Kategorie von Finanzinstrumenten unter der Bezeichnung „Europäische besicherte Anleihen“ (ESN) vorgeschlagen, die durch Vermögenswerte, die mit einem höheren Risiko als öffentliche Risikopositionen und Hypotheken behaftet sind, gedeckt sind und bei denen es sich nicht um anerkennungsfähige Deckungswerte gemäß dieser Richtlinie handelt. Die Kommission wendete sich am 3. Oktober 2017 hinsichtlich der Bewertung der Frage an die EBA, inwieweit bei den ESN auf die von der EBA festgelegten „bewährten Verfahren“ für traditionelle gedeckte Schuldverschreibungen zurückgegriffen werden könnte, welche Risikobehandlung der ESN angemessen ist und wie sich die Emission von ESN auf die Belastung der Bankbilanzen auswirken könnten. Hierzu legte die EBA am 24. Juli 2018 einen Bericht vor. Zusätzlich zu dem Bericht der EBA hat die Kommission am 12. Oktober 2018 eine Studie veröffentlicht. Sowohl in der Studie der Kommission als auch im Bericht der EBA wurde der Schluss gezogen, dass eine weitere Bewertung, etwa im Hinblick auf die regulatorische Behandlung, erforderlich ist. Die Kommission sollte daher weiterhin prüfen, ob ein Rechtsrahmen für ESN angemessen wäre, und dem Europäischen Parlament und dem Rat über ihre Erkenntnisse Bericht erstatten und gegebenenfalls einen Gesetzgebungsvorschlag vorlegen.

(40)

Es gibt derzeit keine Gleichwertigkeitsregelung, durch die gedeckte Schuldverschreibungen, die Kreditinstitute in Drittländern begeben, durch die Union anerkannt werden; allerdings können die Aufsichtsbehörden Drittländer-Anleihen unter bestimmten Voraussetzungen eine günstigere Behandlung in Bezug auf die Liquiditätsanforderungen zuteilwerden lassen. Die Kommission sollte daher in enger Zusammenarbeit mit der EBA Notwendigkeit und Relevanz einer Gleichwertigkeitsregelung für Emittenten gedeckter Schuldverschreibungen und Anleger aus Drittländern zu prüfen. Die Kommission sollte spätestens zwei Jahre nach dem Tag, ab dem die Mitgliedstaaten die Bestimmungen des nationalen Rechts zur Umsetzung dieser Richtlinie anwenden müssen, dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht darüber sowie gegebenenfalls einen Legislativvorschlag vorlegen.

(41)

Gedeckte Schuldverschreibungen haben in der Regel eine geplante Laufzeit von mehreren Jahren. Deshalb müssen Übergangsmaßnahmen vorgesehen werden, um vor dem 8. Juli 2022 begebene gedeckte Schuldverschreibungen auszunehmen. Gedeckte Schuldverschreibungen, die vor diesem Tag begeben wurden, sollten daher weiterhin die Anforderungen von Artikel 52 Absatz 4 der Richtlinie 2009/65/EG erfüllen und von den meisten der in dieser Richtlinie festgelegten neuen Anforderungen ausgenommen werden. Solche gedeckten Schuldverschreibungen sollten auch weiterhin als gedeckte Schuldverschreibungen bezeichnet werden können, sofern ihre Erfüllung von Artikel 52 Absatz 4 der Richtlinie 2009/65/EG in der zum Zeitpunkt ihrer Emission geltenden Fassung und der für sie geltenden Anforderungen dieser Richtlinie der Beaufsichtigung durch die gemäß dieser Richtlinie benannten zuständigen Behörden unterliegt. Diese Beaufsichtigung sollte sich nicht auf die Anforderungen dieser Richtlinie erstrecken, von denen diese gedeckten Schuldverschreibungen ausgenommen sind. In einigen Mitgliedstaaten sind ISIN über einen längeren Zeitraum offen, so dass gedeckte Schuldverschreibungen darunter kontinuierlich ausgegeben werden können, um das Volumen (Emissionsvolumen) dieser gedeckten Schuldverschreibung zu erhöhen (Daueremissionen). Die Übergangsmaßnahmen sollten — vorbehaltlich einiger Einschränkungen — Daueremissionen gedeckter Schuldverschreibungen im Rahmen von ISIN, die vor dem 8. Juli 2022 geöffnet wurden, abdecken.

(42)

Im Zuge der Festlegung eines einheitlichen Rahmens für gedeckte Schuldverschreibungen sollte auch die Beschreibung gedeckter Schuldverschreibungen in Artikel 52 Absatz 4 der Richtlinie 2009/65/EG geändert werden. In der Richtlinie 2014/59/EU sind gedeckte Schuldverschreibungen durch Verweis auf Artikel 52 Absatz 4 der Richtlinie 2009/65/EG definiert. Da diese Definition geändert werden sollte, sollte auch die Richtlinie 2014/59/EU geändert werden. Um negative Auswirkungen auf gedeckte Schuldverschreibungen, die vor dem 8. Juli 2022 gemäß Artikel 52 Absatz 4 der Richtlinie 2009/65/EG begeben werden, zu vermeiden, sollten diese gedeckten Schuldverschreibungen bis zu ihrer Fälligkeit weiterhin als gedeckte Schuldverschreibungen bezeichnet werden. Die Richtlinien 2009/65/EG und 2014/59/EU sollten daher entsprechend geändert werden.

(43)

Gemäß der Gemeinsamen Politischen Erklärung vom 28. September 2011 der Mitgliedstaaten und der Kommission zu erläuternden Dokumenten (14) haben sich die Mitgliedstaaten verpflichtet, in begründeten Fällen zusätzlich zur Mitteilung ihrer Umsetzungsmaßnahmen ein oder mehrere Dokumente zu übermitteln, in denen der Zusammenhang zwischen den Bestandteilen einer Richtlinie und den entsprechenden Teilen nationaler Umsetzungsinstrumente erläutert wird. In Bezug auf diese Richtlinie hält der Gesetzgeber die Übermittlung derartiger Dokumente für gerechtfertigt.

(44)

Da die Ziele dieser Richtlinie, nämlich einen gemeinsamen Rahmen für gedeckte Schuldverschreibungen zu schaffen, um sicherzustellen, dass die strukturellen Merkmale gedeckter Schuldverschreibungen in der gesamten Union dem niedrigeren Risikoprofil entsprechen und somit eine günstigere Behandlung rechtfertigen, von den Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden können und da diese Ziele aufgrund der Notwendigkeit der Weiterentwicklung des Markts für gedeckte Schuldverschreibungen und der Förderung grenzüberschreitender Investitionen in der Union auf Unionsebene besser zu verwirklichen sind, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union verankerten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Richtlinie nicht über das für die Erreichung dieser Ziele erforderliche Maß hinaus.

(45)

Die Europäische Zentralbank, die um Stellungnahme gebeten worden war, gab diese am 22. August 2018 ab.

(46)

Der Europäische Datenschutzbeauftragte wurde gemäß Artikel 28 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates (15) angehört und hat am 12. Oktober 2018 eine Stellungnahme abgegeben.

(47)

Kreditinstitute, die gedeckte Schuldverschreibungen begeben, verarbeiten erhebliche Mengen personenbezogener Daten. Diese Verarbeitung sollte jederzeit mit der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates (16) im Einklang stehen. Ebenso sollte die Verarbeitung personenbezogener Daten durch die EBA bei der in dieser Richtlinie vorgesehenen Pflege einer zentralen Datenbank mit verwaltungsrechtlichen Sanktionen und anderen Verwaltungsmaßnahmen, die der Behörde von den zuständigen nationalen Behörden mitgeteilt werden, gemäß der Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates (17) erfolgen —

HABEN FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:


(1)  ABl. C 367 vom 10.10.2018, S. 56.

(2)  Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 18. April 2019 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) und Beschluss des Rates vom 8. November 2019.

(3)  Richtlinie 2009/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW) (ABl. L 302 vom 17.11.2009, S. 32).

(4)  Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 (ABl. L 176 vom 27.6.2013, S. 1).

(5)  Delegierte Verordnung (EU) 2015/35 der Kommission vom 10. Oktober 2014 zur Ergänzung der Richtlinie 2009/138/EG des Europäischen Parlaments und des Rates betreffend die Aufnahme und Ausübung der Versicherungs- und der Rückversicherungstätigkeit (Solvabilität II) (ABl. L 12 vom 17.1.2015, S. 1).

(6)  Delegierte Verordnung (EU) 2015/61 der Kommission vom 10. Oktober 2014 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Liquiditätsdeckungsanforderung an Kreditinstitute (ABl. L 11 vom 17.1.2015, S. 1).

(7)  Richtlinie 2014/59/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 zur Festlegung eines Rahmens für die Sanierung und Abwicklung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Richtlinie 82/891/EWG des Rates, der Richtlinien 2001/24/EG, 2002/47/EG, 2004/25/EG, 2005/56/EG, 2007/36/EG, 2011/35/EU, 2012/30/EU und 2013/36/EU sowie der Verordnungen (EU) Nr. 1093/2010 und (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 173 vom 12.6.2014, S. 190).

(8)  Empfehlung des Europäischen Ausschusses für Systemrisiken vom 20. Dezember 2012 zur Finanzierung von Kreditinstituten (ESRB/2012/2) (ABl. C 119 vom 25.4.2013, S. 1).

(9)  Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Bankenaufsichtsbehörde), zur Änderung des Beschlusses Nr. 716/2009/EG und zur Aufhebung des Beschlusses 2009/78/EG der Kommission (ABl. L 331 vom 15.12.2010, S. 12).

(10)  „EBA Report on covered bonds — Recommendations on harmonisation of covered bond frameworks in the EU“ (EBA-Bericht über gedeckte Schuldverschreibungen: Empfehlungen zur Harmonisierung der Regelungen für gedeckte Schuldverschreibungen in der EU) (2016), EBA-Op-2016-23.

(11)  Richtlinie 2006/111/EG der Kommission vom 16. November 2006 über die Transparenz der finanziellen Beziehungen zwischen den Mitgliedstaaten und den öffentlichen Unternehmen sowie über die finanzielle Transparenz innerhalb bestimmter Unternehmen (ABl. L 318 vom 17.11.2006, S. 17).

(12)  Richtlinie 2002/47/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Juni 2002 über Finanzsicherheiten (Abl. L 168 vom 27.6.2002, S. 43).

(13)  Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 des Rates vom 15. Oktober 2013 zur Übertragung besonderer Aufgaben im Zusammenhang mit der Aufsicht über Kreditinstitute auf die Europäische Zentralbank (ABl. L 287 vom 29.10.2013, S. 63).

(14)  ABl. C 369 vom 17.12.2011, S. 14.

(15)  Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2000 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft und zum freien Datenverkehr (ABl. L 8 vom 12.1.2001, S. 1).

(16)  Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1).

(17)  Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2018 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 und des Beschlusses Nr. 1247/2002/EG (ABl. L 295 vom 21.11.2018, S. 39).