Aktualisiert 16/09/2024
In Kraft

Fassung vom: 09/01/2024
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Artikel 21 - Berichterstattung an die zuständigen Behörden

Artikel 21

Berichterstattung an die zuständigen Behörden

(1)  
Die Mitgliedstaaten stellen im Interesse des Anlegerschutzes sicher, dass gedeckte Schuldverschreibungen begebende Kreditinstitute den gemäß Artikel 18 Absatz 2, den gemäß Artikel 18 Absatz 2 benannten zuständigen Behörden die in Absatz 2 des vorliegenden Artikels genannten Informationen über Programme gedeckter Schuldverschreibungen übermitteln. Die Berichterstattung erfolgt in regelmäßigen Abständen sowie auf Anfrage der zuständigen Behörden. Die Mitgliedstaaten legen die Häufigkeit der in regelmäßigen Abständen erfolgenden Berichterstattung fest.
(2)  

Die gemäß Absatz 1 festzulegenden Berichterstattungspflichten umfassen die Vorlage von Informationen mit zumindest folgenden Angaben:

a) 

Anerkennungsfähigkeit von Vermögenswerten und Anforderungen an den Deckungspool gemäß den Artikeln 6 bis 11;

b) 

Vermögenstrennung von Deckungswerten gemäß Artikel 12;

c) 

gegebenenfalls Arbeitsweise des Treuhänders zur Überwachung des Deckungspools gemäß Artikel 13;

d) 

die Deckungsanforderungen gemäß Artikel 15;

e) 

der Liquiditätspuffer für den Deckungspool gemäß Artikel 16;

f) 

gegebenenfalls die Bedingungen für mögliche Fälligkeitsverschiebungen gemäß Artikel 17.

(3)  
Die Mitgliedstaaten regeln die Informationen, die die gedeckte Schuldverschreibungen begebenden Kreditinstitute nach Absatz 2 des vorliegenden Artikels den gemäß Artikel 18 Absatz 2 benannten zuständigen Behörden im Falle der Insolvenz oder Abwicklung eines das gedeckte Schuldverschreibungen begebenden Kreditinstituts, zur Verfügung stellen müssen.