Aktualisiert 07/09/2024
In Kraft

Fassung vom: 09/01/2024
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Artikel 35 - Bericht der EBA über Umwelt , Sozial- und Unternehmensführungsrisiken

Artikel 35

Bericht der EBA über Umwelt , Sozial- und Unternehmensführungsrisiken

Die EBA erarbeitet einen Bericht über die Einführung technischer Kriterien für den Prozess der aufsichtlichen Überprüfung und Bewertung im Zusammenhang mit Tätigkeiten, die eng mit Zielen im Bereich Umwelt, Soziales und Unternehmensführung (ESG) verbunden sind, in dem — unter Berücksichtigung der anwendbaren Rechtsakte der Union im Bereich ESG-Taxonomie — die möglichen Ursachen und Auswirkungen dieser Risiken auf die Wertpapierfirmen bewertet werden.

Der in Absatz 1 genannte Bericht der EBA deckt zumindest Folgendes ab:

a) 

eine Begriffsbestimmung der ESG-Risiken, einschließlich physischen Risiken und Übergangsrisiken im Zusammenhang mit dem Übergang zu einer nachhaltigeren Wirtschaft und im Hinblick auf Übergangsrisiken einschließlich der Risiken im Zusammenhang mit der Abschreibung von Vermögenswerten aufgrund von Änderungen der Rechtsvorschriften, qualitative und quantitative Kriterien und Kennzahlen für die Bewertung dieser Risiken sowie eine Methode zur Bewertung, der Möglichkeit, dass solche Risiken kurz-, mittel- oder langfristig auftreten und der Möglichkeit, dass solche Risiken erhebliche finanzielle Auswirkungen auf eine Wertpapierfirma haben;

b) 

eine Prüfung, der Möglichkeit, dass signifikante Konzentrationen bestimmter Vermögenswerte ESG-Risiken, einschließlich physischer Risiken und von Übergangsrisiken für eine Wertpapierfirma erhöhen;

c) 

eine Beschreibung der Prozesse, mit denen eine Wertpapierfirma ESG-Risiken, einschließlich physische Risiken und Übergangsrisiken, ermitteln, bewerten und steuern kann;

d) 

die Kriterien, Parameter und Kennzahlen, die die Aufsichtsbehörden und Institute heranziehen können, um die Auswirkungen kurz-, mittel- und langfristiger ESG-Risiken für die Zwecke der aufsichtlichen Überprüfung und Bewertung zu bewerten.

Die EBA legt dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission bis zum 26. Dezember 2021 den Bericht über ihre Ergebnisse vor.

Falls angezeigt, kann die EBA auf der Grundlage dieses Berichts Leitlinien festlegen, mit denen Kriterien für ESG-Risiken für die Zwecke des Prozesses der aufsichtlichen Überprüfung und Bewertung eingeführt werden, wobei die Ergebnisse des in diesem Artikel genannten Berichts der EBA berücksichtigt werden.