Aktualisiert 07/09/2024
In Kraft

Fassung vom: 09/01/2024
Änderungen
Es gibt aktuell keinen Level 2 Rechtsakt, der auf Artikel 33 beruht oder ihn konkretisiert.
Suche im Rechtsakt

Artikel 33 - Vergütungsausschuss

Artikel 33

Vergütungsausschuss

(1)  
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Wertpapierfirmen, die die Kriterien nach Artikel 32 Absatz 4 Buchstabe a nicht erfüllen, einen Vergütungsausschuss einrichten. Dieser muss eine ausgewogene Zusammensetzung aus Frauen und Männern aufweisen und die Vergütungspolitik und -praxis sowie die für das Risiko-, Kapital- und Liquiditätsmanagement geschaffenen Anreize sachkundig und unabhängig bewerten. Der Vergütungsausschuss kann auf Gruppenebene eingerichtet werden.
(2)  
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass für die Ausarbeitung von Beschlüssen betreffend die Vergütung, einschließlich Beschlüssen, die sich auf Risiko und Risikomanagement der betreffenden Wertpapierfirma auswirken und die vom Leitungsorgan zu fassen sind, der Vergütungsausschuss zuständig ist. Der Vorsitzende des Vergütungsausschusses und dessen Mitglieder sind Mitglieder des Leitungsorgans, die in der betreffenden Wertpapierfirma keine Führungsaufgaben wahrnehmen. Ist im nationalen Recht eine Arbeitnehmervertretung im Leitungsorgan vorgesehen, so umfasst der Vergütungsausschuss einen oder mehrere Vertreter der Arbeitnehmer.
(3)  
Bei der Vorbereitung der in Absatz 2 genannten Beschlüsse trägt der Vergütungsausschuss dem öffentlichen Interesse und den langfristigen Interessen der Gesellschafter, Anleger und sonstigen Interessenträger der Wertpapierfirma Rechnung.