Artikel 27
Länderspezifische Berichterstattung
Die Mitgliedstaaten verpflichten Wertpapierfirmen, die in einem anderen Mitgliedstaat oder Drittland als dem, in dem der Wertpapierfirma die Zulassung erteilt wurde, über eine Zweigniederlassung oder ein Tochterunternehmen verfügen, bei der bzw. dem es sich um ein Finanzinstitut im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 26 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 handelt, dass sie jährlich — aufgeschlüsselt nach Mitgliedstaaten und Drittländern — die folgenden Angaben offenlegen:
Firma, Art der Tätigkeiten und Standort etwaiger Tochterunternehmen und Zweigniederlassungen,
Umsatz,
Anzahl der Lohn- und Gehaltsempfänger in Vollzeitäquivalenten,
Gewinn oder Verlust vor Steuern,
Steuern auf Gewinn oder Verlust,
erhaltene staatliche Zuschüsse.