Aktualisiert 07/09/2024
In Kraft

Fassung vom: 09/01/2024
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Artikel 27 - Länderspezifische Berichterstattung

Artikel 27

Länderspezifische Berichterstattung

(1)  

Die Mitgliedstaaten verpflichten Wertpapierfirmen, die in einem anderen Mitgliedstaat oder Drittland als dem, in dem der Wertpapierfirma die Zulassung erteilt wurde, über eine Zweigniederlassung oder ein Tochterunternehmen verfügen, bei der bzw. dem es sich um ein Finanzinstitut im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 26 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 handelt, dass sie jährlich — aufgeschlüsselt nach Mitgliedstaaten und Drittländern — die folgenden Angaben offenlegen:

a) 

Firma, Art der Tätigkeiten und Standort etwaiger Tochterunternehmen und Zweigniederlassungen,

b) 

Umsatz,

c) 

Anzahl der Lohn- und Gehaltsempfänger in Vollzeitäquivalenten,

d) 

Gewinn oder Verlust vor Steuern,

e) 

Steuern auf Gewinn oder Verlust,

f) 

erhaltene staatliche Zuschüsse.

(2)  
Die in Absatz 1 dieses Artikels genannten Angaben werden im Einklang mit der Richtlinie 2006/43/EG geprüft und — soweit möglich — dem Jahresabschluss oder gegebenenfalls dem konsolidierten Abschluss der betreffenden Wertpapierfirma beigefügt.