Aktualisiert 07/09/2024
In Kraft

Fassung vom: 09/01/2024
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Artikel 28 - Funktion des Leitungsorgans im Rahmen des Risikomanagements

Artikel 28

Funktion des Leitungsorgans im Rahmen des Risikomanagements

(1)  
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass das Leitungsorgan der Wertpapierfirma die Strategien und Grundsätze für die Risikobereitschaft der Wertpapierfirma sowie für die Steuerung, Überwachung und Minderung der Risiken, denen sie ausgesetzt ist oder sein könnte, unter Berücksichtigung des makroökonomischen Umfeldes und des Geschäftszyklus der Wertpapierfirma genehmigt und regelmäßig überprüft.
(2)  
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass das Leitungsorgan der Erörterung der in Absatz 1 genannten Punkte ausreichend Zeit widmet und dass es ausreichend Ressourcen für die Steuerung aller wesentlichen Risiken, denen die Wertpapierfirma ausgesetzt ist, bereitstellt.
(3)  
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Wertpapierfirmen Berichterstattungspflichten gegenüber dem Leitungsorgan für alle wesentlichen Risiken und Risikomanagementgrundsätze sowie für etwaige diesbezügliche Änderungen festlegen.
(4)  
Die Mitgliedstaaten verpflichten alle Wertpapierfirmen, die die Kriterien nach Artikel 32 Absatz 4 Buchstabe a nicht erfüllen, einen Risikoausschuss einzurichten, der sich aus Mitgliedern des Leitungsorgans zusammensetzt, die in der betreffenden Wertpapierfirma keine Führungsaufgaben wahrnehmen.

Die Mitglieder des in Unterabsatz 1 genannten Risikoausschusses müssen über die zur vollständigen Erfassung, Steuerung und Überwachung der Risikostrategie und Risikobereitschaft der Wertpapierfirma erforderlichen Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen verfügen. Sie stellen sicher, dass der Risikoausschuss das Leitungsorgan zur aktuellen und künftigen Gesamtrisikobereitschaft und -strategie der Wertpapierfirma berät und das Leitungsorgan dabei unterstützt, die Umsetzung dieser Strategie durch die Geschäftsleitung zu beaufsichtigen. Die allgemeine Verantwortung für die Risikostrategien und -grundsätze der Wertpapierfirma verbleibt beim Leitungsorgan.

(5)  
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass das Leitungsorgan in seiner Aufsichtsfunktion und der Risikoausschuss dieses Leitungsorgans — sofern ein solcher eingerichtet wurde — Zugang zu Informationen über die Risiken haben, denen die Wertpapierfirma ausgesetzt ist oder sein könnte.