Aktualisiert 07/09/2024
In Kraft

Fassung vom: 09/01/2024
Änderungen
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Artikel 30 - Vergütungspolitik

Artikel 30

Vergütungspolitik

(1)  

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Wertpapierfirmen bei der Festlegung und Anwendung ihrer Vergütungspolitik für die einzelnen Kategorien von Mitarbeitern einschließlich der Geschäftsleitung, der Mitarbeiter, die hohe Risikopositionen eingehen können (Risikoträger), der Mitarbeiter mit Kontrollfunktionen und aller Mitarbeiter, deren Gesamtvergütung mindestens der niedrigsten Einkommensstufe der Geschäftsleitung und der Risikoträger entspricht und deren berufliche Tätigkeit sich wesentlich auf das Risikoprofil der Wertpapierfirma oder der von ihr verwalteten Vermögenswerte auswirkt, die nachstehenden Grundsätze anwenden:

a) 

Die Vergütungspolitik ist klar dokumentiert und an die Größe, die interne Organisation und die Art sowie den Umfang und die Komplexität der Geschäftstätigkeit der Wertpapierfirma angepasst;

b) 

die Vergütungspolitik ist geschlechtsneutral;

c) 

die Vergütungspolitik ist mit einem soliden und wirksamen Risikomanagement vereinbar und diesem förderlich;

d) 

die Vergütungspolitik steht im Einklang mit der Geschäftsstrategie und den Zielen der Wertpapierfirma und berücksichtigt auch langfristige Effekte der Anlageentscheidungen;

e) 

die Vergütungspolitik umfasst Maßnahmen zur Vermeidung von Interessenkonflikten, fördert ein verantwortungsvolles unternehmerisches Handeln, schärft das Risikobewusstsein und fördert ein umsichtiges Risikoverhalten;

f) 

das Leitungsorgan der Wertpapierfirma beschließt in seiner Aufsichtsfunktion die Vergütungspolitik, überprüft diese regelmäßig und ist allgemein für die Überwachung ihrer Umsetzung verantwortlich;

g) 

die Umsetzung der Vergütungspolitik wird im Rahmen einer zentralen und unabhängigen internen Überprüfung durch Kontrollbeauftragte mindestens einmal jährlich geprüft;

h) 

Mitarbeiter mit Kontrollaufgaben sind von den Abteilungen, die sie überwachen, unabhängig, verfügen über ausreichende Autorität und werden unabhängig vom Ergebnis der von ihnen überwachten Abteilungen danach vergütet, inwieweit die mit ihren Aufgaben verbundenen Ziele erreicht werden;

i) 

die Vergütung der Mitglieder der Geschäftsleitung in den Abteilungen Risikomanagement und Rechtsbefolgung (Compliance) wird unmittelbar von dem in Artikel 33 genannten Vergütungsausschuss oder — falls ein solcher nicht eingesetzt wurde — vom Leitungsorgan in seiner Aufsichtsfunktion überwacht;

j) 

die Vergütungspolitik unterscheidet deutlich — unter Berücksichtigung der nationalen Regeln für die Festlegung der Löhne und Gehälter — zwischen den Kriterien, die zur Festlegung der folgenden Aspekte herangezogen werden:

i) 

der festen Grundvergütung, die hauptsächlich die einschlägige Berufserfahrung und die organisatorische Verantwortung im Unternehmen widerspiegelt, wie sie als Teil des Arbeitsvertrags in der Tätigkeitsbeschreibung des Mitarbeiters festgelegt ist,

ii) 

der variablen Vergütung, die eine nachhaltige und risikobereinigte Leistung des Mitarbeiters sowie die Leistungen widerspiegelt, die über die Tätigkeitsbeschreibung des Mitarbeiters hinausgehen;

k) 

der Anteil des festen Bestandteils an der Gesamtvergütung ist ausreichend hoch, sodass eine flexible Politik bezüglich der variablen Komponente uneingeschränkt möglich ist und auch ganz auf die Zahlung einer variablen Komponente verzichtet werden kann.

(2)  
Für die Zwecke von Absatz 1 Buchstabe k stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass die Wertpapierfirmen für das Verhältnis zwischen dem variablen und dem festen Bestandteil der Gesamtvergütung unter Berücksichtigung der Geschäftstätigkeit der Wertpapierfirma und der damit einhergehenden Risiken sowie der Auswirkungen, die die einzelnen in Absatz 1 genannten Kategorien von Mitarbeitern auf das Risikoprofil der Wertpapierfirma haben, angemessene Werte festlegen.
(3)  
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Wertpapierfirmen die in Absatz 1 genannten Grundsätze in einer Weise festlegen und anwenden, die der Größe und internen Organisation der Wertpapierfirmen sowie der Art, dem Umfang und der Komplexität ihrer Tätigkeiten angemessen ist.
(4)  
Die EBA arbeitet in Abstimmung mit der ESMA Entwürfe technischer Regulierungsstandards aus, die angemessene Kriterien zur Ermittlung der Kategorien von Mitarbeitern ergänzen, deren berufliche Tätigkeit sich im Sinne von Absatz 1 dieses Artikels wesentlich auf das Risikoprofil der Wertpapierfirma auswirkt. Die EBA und die ESMA berücksichtigen die Empfehlung 2009/384/EG der Kommission ( 10 ) sowie die Vergütungsleitlinien nach den Richtlinien 2009/65/EG, 2011/61/EU und 2009/65/EC und bemühen sich darum, Abweichungen von geltenden Bestimmungen auf ein Mindestmaß zu beschränken.

Die EBA übermittelt der Kommission diese Entwürfe technischer Regulierungsstandards bis zum 26. Juni 2021.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, diese Richtlinie zu ergänzen, indem die in Unterabsatz 1 genannten technischen Regulierungsstandards gemäß den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 erlassen werden.


( 10 ) Empfehlung der Kommission vom 30. April 2009 zur Vergütungspolitik im Finanzdienstleistungssektor (ABl. L 120 vom 15.5.2009, S. 22).