Aktualisiert 07/09/2024
In Kraft

Fassung vom: 09/01/2024
Änderungen
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Artikel 29 - Behandlung von Risiken

Artikel 29

Behandlung von Risiken

(1)  

Die zuständigen Behörden stellen sicher, dass die Wertpapierfirmen über solide Strategien, Grundsätze, Verfahren und Systeme verfügen, mit denen sie folgende Aspekte ermitteln, messen, steuern und überwachen können:

a) 

wesentliche Ursachen und Auswirkungen von Risiken für den Kunden sowie alle wesentlichen Auswirkungen auf die Eigenmittel,

b) 

wesentliche Ursachen und Auswirkungen von Risiken für den Markt sowie alle wesentlichen Auswirkungen auf die Eigenmittel,

c) 

wesentliche Ursachen und Auswirkungen von Risiken für die Wertpapierfirma, insbesondere solchen, durch die die verfügbaren Eigenmittel aufgebraucht werden könnten,

d) 

das Liquiditätsrisiko über eine geeignete Auswahl von Zeiträumen, die auch nur einen Geschäftstag betragen können, damit die Wertpapierfirma stets über eine angemessene Menge liquider Mittel verfügt, unter anderem um gegen die wesentlichen Ursachen der unter den Buchstaben a, b und c genannten Risiken vorzugehen.

Die Strategien, Grundsätze, Verfahren und Systeme müssen der Komplexität, dem Risikoprofil und dem Tätigkeitsbereich der Wertpapierfirma sowie der vom Leitungsorgan festgelegten Risikotoleranz angemessen sein und die Bedeutung der Wertpapierfirma in jedem Mitgliedstaat, in dem sie tätig ist, widerspiegeln.

Für die Zwecke von Unterabsatz 1 Buchstabe a und Unterabsatz 2 tragen die zuständigen Behörden den nationalen Rechtsvorschriften hinsichtlich der Trennung der gehaltenen Kundengelder Rechnung.

Für die Zwecke von Unterabsatz 1 Buchstabe a ziehen die Wertpapierfirmen den Abschluss einer Berufshaftpflichtversicherung als wirksames Instrument ihres Risikomanagements in Betracht.

Für die Zwecke von Unterabsatz 1 Buchstabe c zählen zu den wesentlichen Ursachen von Risiken für die Wertpapierfirma selbst gegebenenfalls wesentliche Änderungen beim Buchwert der Vermögenswerte, einschließlich aller Forderungen an vertraglich gebundene Vermittler, Ausfälle von Kunden oder Gegenparteien, Positionen in Finanzinstrumenten, Fremdwährungen und Waren sowie Verpflichtungen gegenüber Altersversorgungssystemen mit im Voraus festgelegten Leistungen.

Die Wertpapierfirmen tragen allen wesentlichen Auswirkungen auf die Eigenmittel gebührend Rechnung, soweit solche Risiken nicht angemessen durch die nach Artikel 11 der Verordnung (EU) 2019/2033 berechneten Eigenmittelanforderungen erfasst werden.

(2)  
Im Falle einer notwendigen Abwicklung oder Einstellung ihrer Tätigkeiten, verpflichten die zuständigen Behörden die Wertpapierfirmen, unter Berücksichtigung der Tragfähigkeit und Nachhaltigkeit ihrer Geschäftsmodelle und -strategien, den Erfordernissen und dem Mittelbedarf, die mit Blick auf den Zeitplan und die Erhaltung der Eigenmittel und der liquiden Mittel während des gesamten Prozesses des Marktaustritts realistischerweise zu erwarten sind, gebührend Rechnung zu tragen.
(3)  
Abweichend von Artikel 25 findet Absatz 1 Buchstaben a, c und d des vorliegenden Artikels auf Wertpapierfirmen Anwendung, die die in Artikel 12 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2019/2033 genannten Bedingungen für die Einstufung als kleine und nicht verflochtene Wertpapierfirmen erfüllen.
(4)  
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 58 delegierte Rechtsakte zur Ergänzung dieser Richtlinie zu erlassen, um sicherzustellen, dass die Strategien, Grundsätze, Verfahren und Systeme der Wertpapierfirmen solide sind. Dabei trägt die Kommission den Entwicklungen an den Finanzmärkten, insbesondere der Entstehung neuer Finanzprodukte, den Entwicklungen bei den Rechnungslegungsstandards und Entwicklungen, die die Konvergenz der Aufsichtspraktiken erleichtern, Rechnung.