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Erwägungsgründe

RICHTLINIE (EU) 2019/2034 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

vom 27. November 2019

über die Beaufsichtigung von Wertpapierfirmen und zur Änderung der Richtlinien 2002/87/EG, 2009/65/EG, 2011/61/EU, 2013/36/EU, 2014/59/EU und 2014/65/EU

(Text von Bedeutung für den EWR)

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 53 Absatz 1,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

nach Stellungnahme der Europäischen Zentralbank (1),

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses (2),

gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren (3),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Eine solide Beaufsichtigung ist fester Bestandteil des Regulierungsrahmens, auf dessen Grundlage Finanzinstitute in der Union Dienstleistungen erbringen. Ebenso wie Kreditinstitute unterliegen auch Wertpapierfirmen in Bezug auf ihre aufsichtsrechtliche Behandlung und Beaufsichtigung der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (4) und der Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (5), während ihre Zulassung und sonstige Anforderungen in den Bereichen Organisation und Wohlverhalten in der Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (6) geregelt sind.

(2)

Die bestehenden Aufsichtssysteme nach der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und der Richtlinie 2013/36/EU basieren weitgehend auf den internationalen Regulierungsstandards, die der Basler Ausschuss für Bankenaufsicht für große Bankengruppen festgelegt hat; die spezifischen Risiken, die mit den verschiedenen Tätigkeiten einer großen Zahl von Wertpapierfirmen verbunden sind, finden darin jedoch nur teilweise Berücksichtigung. Daher sollten die mit diesen Wertpapierfirmen verbundenen spezifischen Anfälligkeiten und Risiken im Rahmen wirksamer, geeigneter und angemessener Aufsichtsregeln auf Unionsebene eingehender behandelt werden, mit denen gleiche Wettbewerbsbedingungen in der gesamten Union geschaffen werden, für eine wirksame Aufsicht bei gleichzeitiger Begrenzung der Befolgungskosten gesorgt wird und mit denen sichergestellt wird, dass ausreichend Kapital zur Absicherung der Risiken von Wertpapierfirmen vorhanden ist.

(3)

Mit einer soliden Beaufsichtigung soll gewährleistet werden, dass Wertpapierfirmen ordnungsgemäß und im besten Interesse ihrer Kunden verwaltet werden. Eine solche Beaufsichtigung sollte der Gefahr einer übermäßigen Übernahme von Risiken durch die Wertpapierfirmen und ihre Kunden sowie dem unterschiedlichen Umfang der von Wertpapierfirmen eingegangenen und von ihnen ausgehenden Risiken Rechnung tragen. Ferner sollte sie darauf abzielen, einen unverhältnismäßigen Verwaltungsaufwand für die Wertpapierfirmen zu vermeiden. Zugleich sollte es diese Aufsicht ermöglichen, in ausgewogener Weise sowohl die Sicherheit und Solidität der Wertpapierfirmen sicherzustellen als auch übermäßige Kosten zu vermeiden, die deren Rentabilität beeinträchtigen könnten.

(4)

Ein Großteil der Anforderungen, die in dem durch die Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und die Richtlinie 2013/36/EU gebildeten Rahmen enthalten sind, bezieht sich auf allgemeine Risiken, mit denen Kreditinstitute konfrontiert sind. Daher sind die bestehenden Anforderungen weitgehend darauf ausgerichtet, die Kreditvergabekapazität von Kreditinstituten über die Konjunkturzyklen hinweg zu wahren und Einleger und Steuerzahler vor einem etwaigen Ausfall zu schützen; sie sind jedoch nicht auf alle verschiedenen Risikoprofile von Wertpapierfirmen ausgelegt. Wertpapierfirmen haben keine großen Portfolios an Privatkunden- und Unternehmenskrediten und nehmen keine Einlagen entgegen. Bei Wertpapierfirmen ist die Wahrscheinlichkeit, dass ihr Ausfall die allgemeine Finanzstabilität gefährden könnte, zwar geringer als bei Kreditinstituten, doch stellen Wertpapierfirmen ebenfalls ein Risiko dar, dem mit einem soliden Rahmen vorzubeugen ist. Die von den meisten Wertpapierfirmen eingegangenen und von ihnen ausgehenden Risiken unterscheiden sich somit deutlich von den von Kreditinstituten eingegangenen und ausgehenden Risiken, und diese Unterschiede sollten im Aufsichtsrahmen der Union klar zum Ausdruck kommen.

(5)

Eine unterschiedliche Anwendung des bestehenden Aufsichtsrahmens in den einzelnen Mitgliedstaaten kann dazu führen, dass für die Wertpapierfirmen in der Union nicht die gleichen Wettbewerbsbedingungen gelten, wodurch Anleger daran gehindert werden, neue Chancen zu nutzen und ihre Risiken besser zu steuern. Etwaige Unterschiede sind dadurch bedingt, dass die Anwendung des Aufsichtsrahmens auf verschiedene Wertpapierfirmen je nach den Dienstleistungen, die sie erbringen, ausgesprochen komplex ist, wobei einige nationale Behörden die Anwendung des Aufsichtsrahmens in den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften oder in der nationalen Praxis anpassen oder straffen. Da der bestehende Aufsichtsrahmen nicht alle Risiken erfasst, die von bestimmten Arten von Wertpapierfirmen eingegangen werden und von ihnen ausgehen, haben einige Mitgliedstaaten bestimmten Wertpapierfirmen hohe Kapitalaufschläge auferlegt. Um unionsweit eine harmonisierte Beaufsichtigung von Wertpapierfirmen zu gewährleisten, sollten einheitliche Bestimmungen festgelegt werden, die diesen Risiken Rechnung tragen.

(6)

Daher wird ein spezifisches Aufsichtssystem für Wertpapierfirmen benötigt, die angesichts ihrer Größe und ihrer Verflechtung mit anderen Finanz- und Wirtschaftsakteuren nicht systemrelevant sind. Systemrelevante Wertpapierfirmen sollten hingegen weiterhin unter den durch die Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und die Richtlinie 2013/36/EU gebildeten bestehenden Aufsichtsrahmen fallen. Diese Wertpapierfirmen bilden eine Teilmenge der Wertpapierfirmen, die zurzeit dem durch die Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und die Richtlinie 2013/36/EU gebildeten Aufsichtsrahmen unterliegen, und müssen die wichtigsten Anforderungen ohne jegliche Freistellungen erfüllen. Die Geschäftsmodelle und Risikoprofile der größten und am stärksten verflochtenen Wertpapierfirmen sind mit denen signifikanter Kreditinstitute vergleichbar. Sie erbringen „bankähnliche“ Dienstleistungen und übernehmen in erheblichem Umfang Risiken. Darüber hinaus können systemrelevante Wertpapierfirmen angesichts ihrer Größe, ihrer Geschäftsmodelle und ihrer Risikoprofile — ebenso wie große Kreditinstitute — eine Gefahr für das stabile und ordnungsgemäße Funktionieren der Finanzmärkte darstellen. Daher sollten diese Wertpapierfirmen weiterhin den Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und der Richtlinie 2013/36/EU unterliegen.

(7)

Es ist möglich, dass Wertpapierfirmen, die in erheblichem Umfang Handel für eigene Rechnung betreiben oder Finanzinstrumente emittieren oder Finanzinstrumente mit fester Übernahmeverpflichtung platzieren, oder die Clearingmitglieder in zentralen Gegenparteien sind, ähnliche Geschäftsmodelle oder Risikoprofile aufweisen wie Kreditinstitute. Aufgrund ihrer Größe und ihrer Tätigkeiten ist es möglich, dass solche Wertpapierfirmen eine vergleichbare Gefahr für die Finanzstabilität darstellen wie Kreditinstitute. Den zuständigen Behörden sollte es möglich sein, ihnen vorzuschreiben, dass sie weiterhin derselben aufsichtlichen Behandlung wie die in den Anwendungsbereich der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 fallenden Kreditinstitute und Aufsichtsanforderungen gemäß der Richtlinie 2013/36/EU unterliegen.

(8)

In einzelnen Mitgliedstaaten können unter Umständen unterschiedliche Behörden für die Beaufsichtigung von Wertpapierfirmen bzw. für die Überwachung ihres Marktverhaltens zuständig sein. Daher muss ein Mechanismus für die Zusammenarbeit und den Informationsaustausch zwischen den jeweils zuständigen Behörden geschaffen werden, um unionsweit eine einheitliche Beaufsichtigung von Wertpapierfirmen sicherzustellen, die schnell und effizient funktioniert.

(9)

Eine Wertpapierfirma kann Handel über ein Clearingmitglied in einem anderen Mitgliedstaat betreiben. In diesem Fall sollte ein Mechanismus eingerichtet werden, über den die in den verschiedenen Mitgliedstaaten jeweils zuständigen Behörden Informationen austauschen können. Dieser Mechanismus sollte den Informationsaustausch zwischen der zuständigen Behörde für die Beaufsichtigung der Wertpapierfirma und entweder der Aufsichtsbehörde des Clearingmitglieds oder aber der zentralen Gegenpartei über das Einschussmodell und die Parameter, die zur Berechnung der für die Wertpapierfirma geltenden Einschussanforderungen verwendet werden, sofern diese Berechnungsmethode als Grundlage für die Eigenmittelanforderungen an diese Wertpapierfirma herangezogen werden, ermöglichen.

(10)

Mit Blick auf die Harmonisierung der Aufsichtsnormen und -praktiken in der Union sollte die durch Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates (7) errichtete Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Bankenaufsichtsbehörde) (im Folgenden „EBA“), in enger Abstimmung mit der durch Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates (8) errichtete Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde) (im Folgenden „ESMA“), weiterhin die oberste Zuständigkeit für die Koordinierung und Konvergenz der Aufsichtspraktiken im Bereich der Beaufsichtigung von Wertpapierfirmen innerhalb des Europäischen Finanzaufsichtssystems (im Folgenden „ESFS“) haben.

(11)

Die Höhe des von einer Wertpapierfirma verlangten Anfangskapitals sollte von den Dienstleistungen und Tätigkeiten abhängig sein, für die eine Wertpapierfirma gemäß der Richtlinie 2014/65/EU zugelassen ist. Die den Mitgliedstaaten gebotene Möglichkeit, die vorgeschriebene Höhe des Anfangskapitals in bestimmten, in der Richtlinie 2013/36/EU festgelegten Fällen zu senken, sowie die uneinheitliche Umsetzung der genannten Richtlinie haben dazu geführt, dass in der Union Unterschiede bei der vorgeschriebenen Höhe des Anfangskapitals bestehen. Um dieser Fragmentierung ein Ende zu setzen, sollte die vorgeschriebene Höhe des Anfangskapitals für alle Wertpapierfirmen in der Union harmonisiert werden. Um etwaige Marktzutrittsbeschränkungen zu verringern, die derzeit für multilaterale Handelssysteme (MTF) und organisierte Handelssysteme (OTF) bestehen, sollte das Anfangskapital von Wertpapierfirmen, die ein MTF oder ein OTF betreiben, auf die in der vorliegenden Richtlinie genannte Höhe festgesetzt werden. Wurde einer Wertpapierfirma, die für den Betrieb eines OTF zugelassen ist, auch der Handel für eigene Rechnung unter den Bedingungen des Artikels 20 der Richtlinie 2014/65/EU gestattet, so sollte ihr Anfangskapital auf die in der vorliegenden Richtlinie genannte Höhe festgesetzt werden.

(12)

Wenngleich Wertpapierfirmen nicht mehr in den Anwendungsbereich der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 oder der Richtlinie 2013/36/EU fallen sollten, sollten bestimmte im Zusammenhang mit den genannten Gesetzgebungsakten verwendete Begriffe ihre eingeführte Bedeutung behalten. Um die einheitliche Auslegung dieser Begriffe in Unionsrechtsakten zu ermöglichen und zu erleichtern, wenn sie verwendet werden, sollten in diesen Rechtsakten enthaltene Bezugnahmen auf das Anfangskapital von Wertpapierfirmen, auf die Aufsichtsbefugnisse der für Wertpapierfirmen zuständigen Behörden, auf das Verfahren der Wertpapierfirmen zur Beurteilung der Angemessenheit ihres internen Kapitals, auf das Verfahren der aufsichtlichen Überprüfung und Bewertung durch die für die Wertpapierfirmen zuständigen Behörden sowie auf die für Wertpapierfirmen geltenden Bestimmungen zu Unternehmensführung und Vergütung als Bezugnahmen auf die entsprechenden Bestimmungen der vorliegenden Richtlinie gelten.

(13)

Im Hinblick auf das reibungslose Funktionieren des Binnenmarkts muss die Zuständigkeit für die Beaufsichtigung einer Wertpapierfirma, insbesondere hinsichtlich ihrer Solvenz und ihrer finanziellen Solidität, bei den zuständigen Behörden ihres Herkunftsmitgliedstaats liegen. Um auch zu gewährleisten, dass in den anderen Mitgliedstaaten, in denen Wertpapierfirmen Dienstleistungen erbringen oder eine Zweigniederlassung haben, eine wirksame Beaufsichtigung der Wertpapierfirmen gegeben ist, sollte für eine enge Zusammenarbeit und einen Informationsaustausch mit den zuständigen Behörden dieser Mitgliedstaaten gesorgt werden.

(14)

Für auf Informations- und Aufsichtszwecke und insbesondere mit Blick auf die Gewährleistung der Stabilität des Finanzsystems sollten die zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaats befugt sein, im Einzelfall Nachprüfungen vor Ort durchzuführen und die in ihrem Hoheitsgebiet ausgeübten Tätigkeiten der Zweigniederlassungen von Wertpapierfirmen einer Inspektion zu unterziehen, und Informationen über die Tätigkeiten der Zweigniederlassungen anzufordern. Für Aufsichtsmaßnahmen in Bezug auf diese Zweigniederlassungen sollte jedoch nach wie vor der Herkunftsmitgliedstaat zuständig sein.

(15)

Zum Schutz wirtschaftlich sensibler Informationen sollten die zuständigen Behörden bei der Ausübung ihrer Aufsichtspflichten und beim Austausch vertraulicher Informationen an Vorschriften zur Wahrung des Berufsgeheimnisses gebunden sein.

(16)

Um die Beaufsichtigung von Wertpapierfirmen zu stärken und Kunden von Wertpapierfirmen besser zu schützen, sollten Abschlussprüfer eine unparteiische Nachprüfung durchführen und die zuständigen Behörden unverzüglich über Sachverhalte unterrichten, die die finanzielle Lage einer Wertpapierfirma oder deren Geschäftsorganisation und Rechnungswesen schwer beeinträchtigen können.

(17)

Für die Zwecke dieser Richtlinie sollten personenbezogene Daten gemäß der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates (9) sowie der Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates (10) verarbeitet werden. Insbesondere in Fällen, in denen diese Richtlinie den Austausch personenbezogener Daten mit Drittländern erlaubt, sollten die einschlägigen Bestimmungen von Kapitel V der Verordnung (EU) 2016/679 und Kapitel V der Verordnung (EU) 2018/1752 gelten.

(18)

Um die Einhaltung der in dieser Richtlinie und der Verordnung (EU) 2019/2033 des Europäischen Parlaments und des Rates (11) festgelegten Verpflichtungen zu gewährleisten, sollten die Mitgliedstaaten Verwaltungssanktionen und sonstige Verwaltungsmaßnahmen, die wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sind, vorsehen. Um die abschreckende Wirkung der Verwaltungssanktionen zu gewährleisten, sollten sie abgesehen von bestimmten, genau festgelegten Fällen bekannt gemacht werden. Damit Kunden und Investoren eine fundierte Entscheidung in Bezug auf ihre Investitionsmöglichkeiten treffen können, sollten sie Zugang zu Informationen über die gegen Wertpapierfirmen verhängten Verwaltungssanktionen und anderen Verwaltungsmaßnahmen haben.

(19)

Um die Aufdeckung von Verstößen gegen die nationalen Vorschriften zur Umsetzung dieser Richtlinie und gegen die Verordnung (EU) 2019/2033 zu ermöglichen, sollten die Mitgliedstaaten über die notwendigen Ermittlungsbefugnisse verfügen sowie wirksame und schnelle Mechanismen für die Meldung potenzieller oder tatsächlicher Verstöße einrichten.

(20)

Das verfügbare interne Kapital von Wertpapierfirmen, die nicht als klein und nicht verflochten zu betrachten sind, sollte im Hinblick auf Quantität, Qualität und Verteilung angemessen sein, um die spezifischen Risiken, denen die jeweiligen Wertpapierfirmen ausgesetzt sind bzw. in Zukunft ausgesetzt sein könnten, abzudecken. Die zuständigen Behörden sollten dafür Sorge tragen, dass Wertpapierfirmen über geeignete Strategien und Verfahren verfügen, mit denen sie die Angemessenheit ihres internen Kapitals bewerten und es auf einem ausreichend hohen Stand halten können. Die zuständigen Behörden sollten gegebenenfalls auch kleinen, nicht verflochtenen Wertpapierfirmen die Anwendung ähnlicher Anforderungen vorschreiben können.

(21)

Die Befugnisse zu aufsichtlicher Überprüfung und Bewertung sollten auch weiterhin ein wichtiges Regulierungsinstrument bilden, das die zuständigen Behörden in die Lage versetzt, qualitative Elemente, wie etwa interne Unternehmensführung und Kontrolle sowie Risikomanagementprozesse und -verfahren, zu beurteilen und, soweit erforderlich, zusätzliche Anforderungen, insbesondere Eigenkapital- und Liquiditätsanforderungen, festzulegen, vor allem für Wertpapierfirmen, die nicht als klein und nicht verflochten betrachtet werden, und sofern die zuständige Behörde dies auch für kleine, nicht verflochtene Wertpapierfirmen für gerechtfertigt und angemessen hält.

(22)

Der Grundsatz des gleichen Entgelts für Männer und Frauen bei gleicher oder gleichwertiger Arbeit ist in Artikel 157 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) niedergelegt. Dieser Grundsatz sollte von den Wertpapierfirmen in kohärenter Weise angewandt werden. Um die Vergütung auf das Risikoprofil von Wertpapierfirmen abzustimmen und gleiche Wettbewerbsbedingungen zu gewährleisten, sollten Wertpapierfirmen klaren Grundsätzen im Hinblick auf Unternehmensführungsregelungen und Regeln für die geschlechtsneutrale Vergütung unterliegen, die den Unterschieden zwischen Kreditinstituten und Wertpapierfirmen Rechnung tragen. Kleine, nicht verflochtene Wertpapierfirmen sollten jedoch von diesen Vorschriften ausgenommen werden, weil die in der Richtlinie 2014/65/EU enthaltenen Bestimmungen zu Vergütung und Unternehmensführung für diese Art von Wertpapierfirmen ausreichen.

(23)

Ebenso eignen sich die in der Richtlinie 2013/36/EU enthaltenen Anforderungen bezüglich der Zurückbehaltung und der Auszahlung in Finanzinstrumenten dem Kommissionsbericht vom 28. Juli 2016 über die Bewertung der Vergütungsbestimmungen der Richtlinie 2013/36/EU und der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 zufolge nicht für kleine, nicht komplexe Wertpapierfirmen bzw. für Mitarbeiter mit einem geringen Anteil an variabler Vergütung. Um Aufsichtskonvergenz und gleiche Wettbewerbsbedingungen zu gewährleisten, sind klare, kohärente und harmonisierte Kriterien erforderlich, anhand deren ermittelt werden kann, welche Wertpapierfirmen und Einzelpersonen von diesen Anforderungen freigestellt sind. Da Personen mit hohem Einkommen eine wichtige Rolle für die Führung der Geschäfte und die langfristige Leistung von Wertpapierfirmen spielen, sollte für die wirksame Aufsicht über die Vergütungspraxis und die Vergütungstrends in Bezug auf Personen mit hohem Einkommen gesorgt werden. Die zuständigen Behörden sollten daher in der Lage sein, die Vergütung von Personen mit hohem Einkommen zu überwachen.

(24)

Wertpapierfirmen sollte hinsichtlich der Verwendung unbarer Zahlungsinstrumente bei der Zahlung variabler Vergütungen eine gewisse Flexibilität zugestanden werden, jedoch mit der Maßgabe, dass die jeweiligen Instrumente geeignet sind, die Interessen der Mitarbeiter mit den Interessen der verschiedenen Akteure, wie Gesellschafter und Gläubiger, in Einklang zu bringen, und dass sie dazu beitragen, die variable Vergütung auf das Risikoprofil der jeweiligen Wertpapierfirma abzustimmen.

(25)

Die Einkünfte, die Wertpapierfirmen aus der Erbringung verschiedener Wertpapierdienstleistungen in Form von Gebühren, Provisionen und sonstigen Einkünften erzielen, sind in hohem Maße volatil. Die Begrenzung der variablen Komponente der Vergütung auf einen bestimmten prozentualen Anteil der festen Komponente der Vergütung würde die Möglichkeit einer Wertpapierfirma beeinträchtigen, die Vergütung in Zeiten geringerer Einkünfte herabzusetzen, und könnte zu einem Anstieg der Fixkostenbasis der Wertpapierfirma führen, was wiederum der Widerstandsfähigkeit der Wertpapierfirma in Zeiten eines wirtschaftlichen Abschwungs oder rückläufiger Einkünfte abträglich sein könnte. Um diese Risiken zu vermeiden, sollte nicht systemrelevanten Wertpapierfirmen kein einheitliches Maximalverhältnis zwischen den variablen und festen Komponenten der Vergütung vorgeschrieben werden. Stattdessen sollten nicht systemrelevante Wertpapierfirmen selbst ein angemessenes Verhältnis festsetzen. Diese Richtlinie sollte die Mitgliedstaaten jedoch nicht daran hindern, nach ihrem nationalen Recht Maßnahmen durchzuführen, um Wertpapierfirmen strengere Anforderungen hinsichtlich des Maximalverhältnisses zwischen den variablen und festen Komponenten der Vergütung vorzuschreiben. Ferner sollte diese Richtlinie die Mitgliedstaaten nicht daran hindern, ein solches Maximalverhältnis für alle oder für bestimmte Arten von Wertpapierfirmen vorzuschreiben.

(26)

Diese Richtlinie sollte die Mitgliedstaaten nicht daran hindern, einen strengeren Ansatz in Bezug auf Vergütungen zu verfolgen, wenn Wertpapierfirmen eine außerordentliche finanzielle Unterstützung aus öffentlichen Mitteln erhalten.

(27)

In den Mitgliedstaaten sind unterschiedliche Unternehmensführungsstrukturen üblich. Dabei wird meistens eine monistische oder eine dualistische Unternehmensverfassung verwendet. Mit den Begriffsbestimmungen dieser Richtlinie sollen sämtliche vorhandenen Leitstrukturen erfasst werden, ohne jedoch eine Präferenz für eine bestimmte Struktur zum Ausdruck zu bringen. Sie werden lediglich benötigt, um ungeachtet des nationalen Gesellschaftsrechts, das für ein Institut in dem jeweiligen Mitgliedstaat gilt, Vorschriften mit einer ganz bestimmten Zielsetzung festlegen zu können. Die Begriffsbestimmungen sollten daher die allgemeine Verteilung der Befugnisse nach dem nationalen Gesellschaftsrecht nicht berühren.

(28)

Unter einem „Leitungsorgan“ sollte ein Organ zu verstehen sein, das Führungs- und Aufsichtsaufgaben wahrnimmt. Die Befugnisse und Zusammensetzung von Leitungsorganen sind von Mitgliedstaat zu Mitgliedstaat unterschiedlich geregelt. In Mitgliedstaaten mit nur einem Leitungsorgan liegen Geschäftsleitung und Aufsicht in der Regel bei einem Verwaltungsrat (Board). In Mitgliedstaaten mit einem dualistischen System wird die Aufsichtsfunktion von einem gesonderten Aufsichtsrat ohne Führungsaufgaben wahrgenommen, wohingegen die Geschäftsführung von einem gesonderten Vorstand wahrgenommen wird, der für das tägliche Geschäft des Unternehmens verantwortlich und rechenschaftspflichtig ist. Dem entsprechend sind den verschiedenen Einheiten innerhalb des Leitungsorgans unterschiedliche Aufgaben zugewiesen.

(29)

Um auf die zunehmende Forderung der Öffentlichkeit nach Transparenz im Steuerbereich einzugehen und um Wertpapierfirmen stärker in die Verantwortung zu nehmen, empfiehlt es sich vorzuschreiben, dass Wertpapierfirmen — außer sie gelten als kleine, nicht verflochtene Firmen — jedes Jahr bestimmte Informationen offenlegen, u. a. Informationen über die erzielten Gewinne, die gezahlten Steuern und die erhaltenen öffentlichen Zuschüsse.

(30)

Um den Risiken auf der Ebene von Gruppen, die nur aus Wertpapierfirmen bestehen, Rechnung zu tragen, sollte die durch die Verordnung (EU) 2019/2033 vorgeschriebene Methode der aufsichtlichen Konsolidierung bei Gruppen, die nur aus Wertpapierfirmen bestehen, mit einem Gruppenkapitaltest für einfachere Gruppenstrukturen einhergehen. Die Bestimmung der für die Gruppenaufsicht zuständigen Behörde sollte jedoch in beiden Fällen auf denselben Grundsätzen beruhen, die auch für die Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis gemäß der Richtlinie 2013/36/EU gelten. Um eine ordnungsgemäße Zusammenarbeit zu gewährleisten, sollten die wesentlichen Elemente von Koordinierungsmaßnahmen, und insbesondere die Informationspflichten in Krisensituationen oder Kooperations- und Koordinierungsvereinbarungen, mit den wesentlichen Koordinierungselementen vergleichbar sein, die im Rahmen des einheitlichen Regelwerks für Kreditinstitute gelten.

(31)

Die Kommission sollte dem Rat Empfehlungen unterbreiten können für die Aushandlung von zwischen der Union und Drittländern geschlossenen Abkommen über die praktischen Aspekte der Beaufsichtigung der Erfüllung der Kriterien des Gruppenkapitaltests durch Wertpapierfirmen, deren Mutterunternehmen in einem Drittland niedergelassen sind, und für in Drittländern tätige Wertpapierfirmen, deren Muttergesellschaften in der Union niedergelassen sind. Ferner sollten die Mitgliedstaaten und die EBA die Möglichkeit haben, mit Drittländern Kooperationsvereinbarungen über die Erfüllung von deren Aufsichtspflichten zu schließen.

(32)

Um Rechtssicherheit und die Vermeidung von Überschneidungen zwischen dem derzeitigen Aufsichtsrahmen, der sowohl auf Kreditinstitute als auch auf Wertpapierfirmen anwendbar ist, und der vorliegenden Richtlinie zu gewährleisten, sollten die Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und die Richtlinie 2013/36/EU dahin gehend geändert werden, dass Wertpapierfirmen nicht mehr in ihren Anwendungsbereich fallen. Wertpapierfirmen, die einer Bankengruppe angehören, sollten jedoch weiterhin den für die Bankengruppe relevanten Vorschriften der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und der Richtlinie 2013/36/EU unterliegen, wie etwa den Vorschriften zur aufsichtlichen Konsolidierung gemäß Artikel 11 bis 24 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und den Bestimmungen über das zwischengeschaltete EU-Mutterunternehmen gemäß Artikel 21b der Richtlinie 2013/36/EU.

(33)

Es muss festgelegt werden, wie Unternehmen feststellen können, ob sie unter die Begriffsbestimmung von „Kreditinstitut“ nach Artikel 4 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 fallen und somit die Zulassung als Kreditinstitut einholen müssen. Da bestimmte Wertpapierfirmen die in Anhang I Abschnitt A Nummern 3 und 6 der Richtlinie 2014/65/EU aufgeführten Tätigkeiten bereits ausüben, muss auch gewährleistet werden, dass Klarheit über die weitere Gültigkeit der für diese Tätigkeiten gewährten Zulassung besteht. Es ist insbesondere entscheidend, dass die zuständigen Behörden dafür sorgen, dass für die Wertpapierfirmen beim Übergang vom derzeitigen zu dem neuen Rahmen hinreichende Rechtssicherheit besteht.

(34)

Um eine wirksame Beaufsichtigung zu gewährleisten, ist es wichtig, dass Unternehmen, die die in Artikel 4 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 aufgeführten Voraussetzungen erfüllen, eine Zulassung als Kreditinstitut beantragen. Die zuständigen Behörden sollten daher die Möglichkeit haben, Sanktionen gegen Unternehmen zu verhängen, die diese Zulassung nicht beantragen.

(35)

Die Änderung der in der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 enthaltenen Begriffsbestimmung von „Kreditinstitut“ durch die Verordnung (EU) 2019/2033 kann ab ihrem Inkrafttreten Wertpapierfirmen umfassen, die bereits auf der Grundlage einer im Einklang mit der Richtlinie 2014/65/EU erteilten Zulassung tätig sind. Es sollte den betreffenden Unternehmen gestattet werden, ihre Tätigkeit auf der Grundlage ihrer Zulassung als Wertpapierfirma fortzusetzen, bis die Zulassung als Kreditinstitut gewährt wird. Diese Wertpapierfirmen sollten spätestens dann einen Antrag auf Zulassung als Kreditinstitut stellen, wenn der Monatsdurchschnitt ihrer gesamten Vermögenswerte während eines Zeitraums von zwölf aufeinanderfolgenden Monaten einem der Schwellenwerte in Artikel 4 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 entspricht oder diesen überschreitet. Erreichen Wertpapierfirmen ab dem Datum des Inkrafttretens der vorliegenden Richtlinie einen der Schwellenwerte in Artikel 4 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, so sollte der Monatsdurchschnitt ihrer gesamten Vermögenswerte auf der Grundlage der zwölf aufeinanderfolgenden Monate, die diesem Datum vorangehen, berechnet werden. Diese Wertpapierfirmen sollten die Zulassung als Kreditinstitut innerhalb eines Zeitraums von einem Jahr und einem Tag nach dem Inkrafttreten dieser Richtlinie beantragen.

(36)

Die Änderung der in der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 enthaltenen Begriffsbestimmung von „Kreditinstitut“ durch die Verordnung (EU) 2019/2033 kann sich auch auf Unternehmen auswirken, die auf der Grundlage der Richtlinie 2014/65/EU bereits einen Antrag auf Zulassung als Wertpapierfirma gestellt haben, über den aber noch nicht entschieden wurde. Solche Anträge sollten an die nach der Richtlinie 2013/36/EU zuständigen Behörden weitergeleitet und im Einklang mit den in der genannten Richtlinie festgelegten Zulassungsbestimmungen bearbeitet werden, sofern die veranschlagten gesamten Vermögenswerte des Unternehmens einem der Schwellenwerte in Artikel 4 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 entsprechen oder diesen überschreiten.

(37)

Die in Artikel 4 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannten Unternehmen sollten auch allen Voraussetzungen für den Zugang zur Tätigkeit von Kreditinstituten gemäß Titel III der Richtlinie 2013/36/EU genügen, einschließlich der Vorschriften über den Entzug der Zulassung gemäß Artikel 18 der genannten Richtlinie. Artikel 18 der genannten Richtlinie sollte jedoch geändert werden, um sicherzustellen, dass die zuständigen Behörden einem Kreditinstitut die Zulassung entziehen können, wenn das Kreditinstitut seine Zulassung ausschließlich zur Ausübung von Tätigkeiten gemäß Artikel 4 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 nutzt und seine gesamten Vermögenswerte in den letzten fünf aufeinanderfolgenden Jahren unterhalb der in jenem Buchstaben genannten Schwellenwerten lagen.

(38)

Gemäß Artikel 39 der Richtlinie 2014/65/EU unterliegen Drittlandfirmen, die in der Union Finanzdienstleistungen erbringen, nationalen Regelungen, die die Errichtung einer Zweigniederlassung in einem Mitgliedstaat vorschreiben können. Um die regelmäßige Überwachung und Bewertung der Tätigkeiten, die von Drittlandfirmen über Zweigniederlassungen in der Union erbracht werden, zu erleichtern, sollten die zuständigen Behörden über Umfang und Bandbreite der Dienstleistungen und Tätigkeiten informiert werden, die über Zweigniederlassungen auf ihrem Hoheitsgebiet erbracht bzw. durchgeführt werden.

(39)

Spezifische Querverweise in den Richtlinien 2009/65/EC (12), 2011/61/EU (13) und 2014/59/EU (14) des Europäischen Parlaments und des Rates auf die Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und der Richtlinie 2013/36/EU, die ab dem Geltungsbeginn der vorliegenden Richtlinie und der Verordnung (EU) 2019/2033 nicht mehr für Wertpapierfirmen gelten, sollten als Bezugnahmen auf die entsprechenden Bestimmungen in der vorliegenden Richtlinie und der Verordnung (EU) 2019/2033 gelten.

(40)

Die EBA hat in Zusammenarbeit mit der ESMA einen auf sorgfältiger Hintergrundanalyse, Datenerhebung und Konsultation basierenden Bericht über ein spezifisches Aufsichtssystem für alle nicht systemrelevanten Wertpapierfirmen veröffentlicht, der als Grundlage für den überarbeiteten Aufsichtsrahmen für Wertpapierfirmen dient.

(41)

Im Hinblick auf die Gewährleistung der einheitlichen Anwendung dieser Richtlinie sollte die EBA Entwürfe technischer Regulierungsstandards ausarbeiten, um Kriterien, nach denen bestimme Wertpapierfirmen unter Verordnung (EU) Nr. 575/2013 fallen, weiter zu spezifizieren, welche Informationen die zuständigen Behörden des Herkunfts- und des Aufnahmemitgliedstaats im Rahmen der Beaufsichtigung austauschen sollten, um auszuführen, wie Wertpapierfirmen den Umfang ihrer Tätigkeiten mit Blick auf die Anforderungen an die interne Unternehmensführung beurteilen sollten, und insbesondere zu prüfen, ob es sich bei ihnen um kleine, nicht verflochtene Wertpapierfirmen handelt. In den technischen Regulierungsstandards sollte mit Blick auf die Vergütungsvorschriften Folgendes ferner präzisiert werden: die Kategorien von Mitarbeitern, deren berufliche Tätigkeit sich wesentlich auf das Risikoprofil von Wertpapierfirmen auswirkt, und die Instrumente des zusätzlichen Kernkapitals und des Ergänzungskapitals, die als variable Vergütung infrage kommen. Schließlich sollte in den technischen Regulierungsstandards festgelegt werden, anhand welcher Elemente bestimmte Liquiditätsrisiken beurteilt werden, wie die zusätzlichen Eigenmittelanforderungen durch die zuständigen Behörden anzuwenden sind und wie die Aufsichtskollegien arbeiten. Die Kommission sollte diese Richtlinie durch den Erlass der von der EBA ausgearbeiteten Entwürfe technischer Regulierungsstandards im Wege delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 290 AEUV und gemäß den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 ergänzen. Die Kommission und die EBA sollten sicherstellen, dass diese technischen Regulierungsstandards von allen betroffenen Wertpapierfirmen auf eine Weise angewandt werden können, die der Art, dem Umfang und der Komplexität dieser Wertpapierfirmen und ihrer Tätigkeiten angemessen ist.

(42)

Der Kommission sollte außerdem die Befugnis übertragen werden, von der EBA ausgearbeitete technische Durchführungsstandards hinsichtlich des Informationsaustauschs zwischen zuständigen Behörden und Veröffentlichungspflichten zuständiger Behörden sowie von der ESMA ausgearbeitete technische Durchführungsstandards mittels Durchführungsrechtsakten gemäß Artikel 291 AEUV und gemäß Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 und gemäß Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 zu erlassen.

(43)

Um eine einheitliche Anwendung dieser Richtlinie und die Berücksichtigung der Entwicklungen auf den Finanzmärkten zu gewährleisten, Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 58 delegierte Rechtsakte zu erlassen, um diese Richtlinie zu ergänzen, indem die in Absatz 1 festgelegten Begriffsbestimmungen präzisiert werden, damit sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, gemäß Artikel 290 AEUV Rechtsakte zu erlassen, um die in dieser Richtlinie enthaltenen Begriffsbestimmungen, die Bewertung des internen Kapitals und des Risikos von Wertpapierfirmen sowie die Befugnisse der zuständigen Behörden in Bezug auf die aufsichtliche Überprüfung und Bewertung weiter zu spezifizieren. Besonders wichtig ist es, dass die Kommission im Zuge ihrer Vorbereitungsarbeit angemessene Konsultationen, auch auf der Ebene von Sachverständigen, durchführt und dass diese Konsultationen mit den Grundsätzen im Einklang stehen, die in der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 13. April 2016 über bessere Rechtsetzung (15) niedergelegt wurden. Um insbesondere eine gleichberechtigte Beteiligung an der Ausarbeitung der delegierten Rechtsakte zu gewährleisten, erhalten das Europäische Parlament und der Rat alle Dokumente zur gleichen Zeit wie die Sachverständigen der Mitgliedstaaten, und ihre Sachverständigen haben systematisch Zugang zu den Sitzungen der Sachverständigengruppen der Kommission, die mit der Ausarbeitung der delegierten Rechtsakte befasst sind.

(44)

Da das Ziel dieser Richtlinie, nämlich die Schaffung eines wirksamen und angemessenen Aufsichtsrahmens, der gewährleistet, dass Wertpapierfirmen, die für die Tätigkeit in der Union zugelassen sind, auf einer soliden finanziellen Basis arbeiten und ordnungsgemäß und im besten Interesse ihrer Kunden verwaltet werden, von den Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden kann, sondern vielmehr wegen seines Umfangs und seiner Auswirkungen auf Unionsebene besser zu verwirklichen ist, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union verankerten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Richtlinie nicht über das für die Verwirklichung dieses Ziels erforderliche Maß hinaus.

(45)

Gemäß der Gemeinsamen Politischen Erklärung vom 28. September 2011 der Mitgliedstaaten und der Kommission zu erläuternden Dokumenten (16) haben sich die Mitgliedstaaten verpflichtet, in begründeten Fällen ergänzend zur Mitteilung ihrer Umsetzungsmaßnahmen eines oder mehrere Dokumente zu übermitteln, in denen der Zusammenhang zwischen den Bestandteilen einer Richtlinie und den entsprechenden Teilen nationaler Umsetzungsinstrumente erläutert wird. In Bezug auf diese Richtlinie hält der Gesetzgeber die Übermittlung derartiger Dokumente für gerechtfertigt —

HABEN FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:


(1)  ABl. C 378 vom 19.10.2018, S. 5.

(2)  ABl. C 262 vom 25.7.2018, S. 35.

(3)  Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 16. April 2019 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) und Beschluss des Rates vom 8. November 2019.

(4)  Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 (ABl. L 176 vom 27.6.2013, S. 1).

(5)  Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über den Zugang zur Tätigkeit von Kreditinstituten und die Beaufsichtigung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen, zur Änderung der Richtlinie 2002/87/EG und zur Aufhebung der Richtlinien 2006/48/EG und 2006/49/EG (ABl. L 176 vom 27.6.2013, S. 338).

(6)  Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 über Märkte für Finanzinstrumente sowie zur Änderung der Richtlinien 2002/92/EG und 2011/61/EU (ABl. L 173 vom 12.6.2014, S. 349).

(7)  Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Bankenaufsichtsbehörde), zur Änderung des Beschlusses Nr. 716/2009/EG und zur Aufhebung des Beschlusses 2009/78/EG der Kommission (ABl. L 331 vom 15.12.2010, S. 12).

(8)  Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde), zur Änderung des Beschlusses Nr. 716/2009/EG und zur Aufhebung des Beschlusses 2009/77/EG der Kommission (ABl. L 331 vom 15.12.2010, S. 84).

(9)  Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1).

(10)  Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2018 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 und des Beschlusses Nr. 1247/2002/EG (ABl. L 295 vom 21.11.2018, S. 39).

(11)  Verordnung (EU) 2019/2033 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. November 2019 über Aufsichtsanforderungen an Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1093/2010, (EU) Nr. 575/2013, (EU) Nr. 600/2014 und (EU) Nr. 806/2014 (siehe Seite 1 dieses Amtsblatts).

(12)  Richtlinie 2009/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW) (ABl. L 302 vom 17.11.2009, S. 32).

(13)  Richtlinie 2011/61/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2011 über die Verwalter alternativer Investmentfonds und zur Änderung der Richtlinien 2003/41/EG und 2009/65/EG und der Verordnungen (EG) Nr. 1060/2009 und (EU) Nr. 1095/2010 (ABl. L 174 vom 1.7.2011, S. 1).

(14)  Richtlinie 2014/59/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 zur Festlegung eines Rahmens für die Sanierung und Abwicklung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Richtlinie 82/891/EWG des Rates, der Richtlinien 2001/24/EG, 2002/47/EG, 2004/25/EG, 2005/56/EG, 2007/36/EG, 2011/35/EU, 2012/30/EU und 2013/36/EU sowie der Verordnungen (EU) Nr. 1093/2010 und (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 173 vom 12.6.2014, S. 190).

(15)  ABl. L 123 vom 12.5.2016, S. 1.

(16)  ABl. C 369 vom 17.12.2011, S. 14.