Aktualisiert 07/09/2024
In Kraft

Fassung vom: 09/01/2024
Änderungen
Es gibt aktuell keinen Level 2 Rechtsakt, der auf Artikel 1 beruht oder ihn konkretisiert.
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Artikel 1 - Gegenstand

Artikel 1

Gegenstand

In dieser Richtlinie sind Vorschriften für folgende Bereiche festgelegt:

b) 

die Aufsichtsbefugnisse und Instrumente für die Beaufsichtigung von Wertpapierfirmen durch die zuständigen Behörden,

c) 

die Beaufsichtigung von Wertpapierfirmen durch die zuständigen Behörden in einer Weise, die mit den Bestimmungen der Verordnung (EU) 2019/2033 vereinbar ist,

d) 

die Veröffentlichungspflichten für die im Bereich der Aufsichtsvorschriften und der Beaufsichtigung von Wertpapierfirmen zuständigen Behörden.