Aktualisiert 07/09/2024
In Kraft

Fassung vom: 09/01/2024
Änderungen
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Artikel 2 - Geltungsbereich

Artikel 2

Geltungsbereich

(1)  
Diese Richtlinie gilt für Wertpapierfirmen, die nach der Richtlinie 2014/65/EU zugelassen sind und beaufsichtigt werden.
(2)  
Abweichend von Absatz 1 gelten die Titel IV und V dieser Richtlinie nicht für die in Artikel 1 Absätze 2 und 5 der Verordnung (EU) 2019/2033 genannten Wertpapierfirmen, die im Einklang mit Artikel 1 Absatz 2 Unterabsatz 2 und Artikel 1 Absatz 5 Unterabsatz 3 der Verordnung (EU) 2019/2033 im Hinblick auf die Erfüllung der Aufsichtsanforderungen gemäß den Titeln VII und VIII der Richtlinie 2013/36/EU beaufsichtigt werden.