Aktualisiert 07/09/2024
In Kraft

Fassung vom: 09/01/2024
Änderungen
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Artikel 3 - Begriffsbestimmungen

Artikel 3

Begriffsbestimmungen

(1)  

Für die Zwecke dieser Richtlinie bezeichnet der Ausdruck

1. 

Anbieter von Nebendienstleistungen“ ein Unternehmen, dessen Haupttätigkeit im Besitz oder in der Verwaltung von Immobilien, der Verwaltung von Datenverarbeitungsdiensten oder einer ähnlichen Tätigkeit besteht, die im Vergleich zur Haupttätigkeit einer oder mehrerer Wertpapierfirmen den Charakter einer Nebentätigkeit hat;

5. 

zuständige Behörde“ eine nach nationalem Recht offiziell anerkannte Behörde oder öffentliche Stelle eines Mitgliedstaats, die nach diesem Recht im Rahmen des in dem betreffenden Mitgliedstaat geltenden Aufsichtssystems zur Beaufsichtigung von Wertpapierfirmen gemäß der vorliegenden Richtlinie befugt ist;

7. 

Kontrolle“ das in Artikel 22 der Richtlinie 2013/34/EU des Europäischen Parlaments und des Rates ( 1 ) oder in den für die Wertpapierfirmen nach der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates ( 2 ) jeweils geltenden Rechnungslegungsstandards beschriebene Verhältnis zwischen einem Mutterunternehmen und einem Tochterunternehmen oder ein ähnliches Verhältnis zwischen einer natürlichen oder juristischen Person und einem Unternehmen;

8. 
10. 

DerivateDerivate im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 Nummer 29 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates ( 3 );

12. 

geschlechtsneutrale Vergütungspolitik“ eine geschlechtsneutrale Vergütungspolitik im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Nummer 65 der Richtlinie 2013/36/EU, in der durch die Richtlinie (EU) 2019/878 des Europäischen Parlaments und des Rates ( 4 ) geänderten Fassung;

18. 

Anfangskapital“ das Kapital, das für die Zwecke der Zulassung als Wertpapierfirma erforderlich ist; Umfang und Art dieses Kapitals sind in den Artikeln 9 und 11 im Einzelnen festgelegt;

24. 

Leitungsorgan in seiner Aufsichtsfunktion“ das Leitungsorgan bei der Wahrnehmung seiner Aufgabe der Beaufsichtigung und Überwachung der Entscheidungsprozesse der Geschäftsleitung;

25. 
26. 

gemischtes Unternehmen“ ein Mutterunternehmen, das keine Finanzholdinggesellschaft, keine Investmentholdinggesellschaft, kein Kreditinstitut, keine Wertpapierfirma und keine gemischte Finanzholdinggesellschaft im Sinne der Richtlinie 2002/87/EG ist und zu dessen Tochterunternehmen mindestens eine Wertpapierfirma gehört;

(2)  

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 58 delegierte Rechtsakte zu erlassen, um diese Richtlinie zu ergänzen, indem die in Absatz 1 festgelegten Begriffsbestimmungen präzisiert werden, damit

a) 

die einheitliche Anwendung dieser Richtlinie sichergestellt ist;

b) 

bei der Anwendung dieser Richtlinie den Entwicklungen an den Finanzmärkten Rechnung getragen wird.


( 1 ) Richtlinie 2013/34/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über den Jahresabschluss, den konsolidierten Abschluss und damit verbundene Berichte von Unternehmen bestimmter Rechtsformen und zur Änderung der Richtlinie 2006/43/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinien 78/660/EWG und 83/349/EWG des Rates (ABl. L 182 vom 29.6.2013, S. 19).

( 2 ) Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Juli 2002 betreffend die Anwendung internationaler Rechnungslegungsstandards (ABl. L 243 vom 11.9.2002, S. 1).

( 3 ) Verordnung (EU) Nr. 600/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 über Märkte für Finanzinstrumente und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 (ABl. L 173 vom 12.6.2014, S. 84).

( 4 ) Richtlinie (EU) 2019/878 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2019 zur Änderung der Richtlinie 2013/36/EU im Hinblick auf von der Anwendung ausgenommene Unternehmen, Finanzholdinggesellschaften, gemischte Finanzholdinggesellschaften, Vergütung, Aufsichtsmaßnahmen und -befugnisse und Kapitalerhaltungsmaßnahmen (ABl. L 150 vom 7.6.2019, S. 253).

( 5 ) Richtlinie 2002/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2002 über die zusätzliche Beaufsichtigung der Kreditinstitute, Versicherungsunternehmen und Wertpapierfirmen eines Finanzkonglomerats und zur Änderung der Richtlinien 73/239/EWG, 79/267/EWG, 92/49/EWG, 92/96/EWG, 93/6/EWG und 93/22/EWG des Rates und der Richtlinien 98/78/EG und 2000/12/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 35 vom 11.2.2003, S. 1).