Aktualisiert 07/09/2024
In Kraft

Fassung vom: 09/01/2024
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Artikel 26 - Interne Unternehmensführung

Artikel 26

Interne Unternehmensführung

(1)  

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Wertpapierfirmen über solide Regelungen für die Unternehmensführung verfügen; dazu zählen:

a) 

eine klare Organisationsstruktur mit genau definierten, transparenten und widerspruchsfreien Zuständigkeiten,

b) 

wirksame Verfahren zur Ermittlung, Steuerung, Überwachung und Meldung der Risiken, denen die Wertpapierfirmen tatsächlich oder potenziell ausgesetzt sind, oder der Risiken, die sie für andere tatsächlich oder potenziell darstellen,

c) 

angemessene interne Kontrollmechanismen, einschließlich solider Verwaltungs- und Rechnungslegungsverfahren,

d) 

eine Vergütungspolitik und -praxis, die mit einem soliden und wirksamen Risikomanagement vereinbar und diesem förderlich ist.

Die in Unterabsatz 1 Buchstabe d genannte Vergütungspolitik und -praxis ist geschlechtsneutral.

(2)  
Bei der Festlegung der in Absatz 1 genannten Regelungen sind die in den Artikeln 28 bis 33 festgelegten Kriterien zu berücksichtigen.
(3)  
Die in Absatz 1 genannten Regelungen müssen zweckdienlich und der Art, dem Umfang und der Komplexität der dem Geschäftsmodell innewohnenden Risiken und den Geschäften der Wertpapierfirma angemessen sein.
(4)  
Die EBA gibt in Abstimmung mit der ESMA Leitlinien für die Anwendung der in Absatz 1 genannten Regelungen für die Unternehmensführung heraus.

Die EBA gibt in Abstimmung mit der ESMA Leitlinien gemäß Artikel 16 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 für eine geschlechtsneutrale Vergütungspolitik für Wertpapierfirmen heraus.

Innerhalb von zwei Jahren ab dem Datum der Veröffentlichung dieser Leitlinien erstellt die EBA auf der Grundlage der von den zuständigen Behörden erhobenen Angaben einen Bericht über die Anwendung einer geschlechtsneutralen Vergütungspolitik durch die Wertpapierfirmen.