Artikel 25
Anwendungsbereich dieses Abschnitts
In den Fällen, in denen dieser Abschnitt gilt und Artikel 8 der Verordnung (EU) 2019/2033 angewandt wird, stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass dieser Abschnitt auf Wertpapierfirmen auf Einzelbasis Anwendung findet.
In den Fällen, in denen dieser Abschnitt gilt und aufsichtliche Konsolidierung nach Artikel 7 der Verordnung (EU) 2019/2033 angewandt wird, stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass dieser Abschnitt sowohl auf Wertpapierfirmen auf Einzelbasis als auch auf konsolidierter Basis Anwendung findet.
Abweichend von Unterabsatz 3 findet dieser Abschnitt keine Anwendung auf Tochterunternehmen, die in eine konsolidierte Lage einbezogen sind und ihren Sitz in Drittländern haben, sofern das Mutterunternehmen in der Union den zuständigen Behörden gegenüber nachweisen kann, dass die Anwendung dieses Abschnitts nach den gesetzlichen Bestimmungen des Drittlands, in dem diese Tochterunternehmen ihren Sitz haben, rechtswidrig wäre.