Aktualisiert 07/09/2024
In Kraft

Fassung vom: 09/01/2024
Änderungen
Es gibt aktuell keinen Level 2 Rechtsakt, der auf Artikel 25 beruht oder ihn konkretisiert.
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Artikel 25 - Anwendungsbereich dieses Abschnitts

Artikel 25

Anwendungsbereich dieses Abschnitts

(1)  
Stellt eine Wertpapierfirma fest, dass sie alle in Artikel 12 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2019/2033 genannten Bedingungen für die Einstufung als kleine und nicht verflochtene Wertpapierfirmen erfüllt, findet der vorliegende Abschnitt keine Anwendung.
(2)  
Erfüllt eine Wertpapierfirma, die zuvor nicht alle in Artikel 12 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2019/2033 genannten Bedingungen erfüllt hat, diese in der Folge, so findet dieser Abschnitt nach einem Zeitraum von sechs Monaten ab dem Datum, zu dem diese Bedingungen erfüllt sind, keine Anwendung mehr. Dieser Abschnitt findet auf eine Wertpapierfirma nach diesem Zeitraum nur dann keine Anwendung mehr, wenn die Wertpapierfirma die in Artikel 12 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2019/2033 genannten Bedingungen während dieses Zeitraums ohne Unterbrechung erfüllt hat und die zuständige Behörde entsprechend in Kenntnis gesetzt hat.
(3)  
Stellt eine Wertpapierfirma fest, dass sie nicht mehr alle der in Artikel 12 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2019/2033 genannten Bedingungen erfüllt, so teilt sie dies der zuständigen Behörde mit und leistet diesem Abschnitt innerhalb von zwölf Monaten ab dem Datum, an dem die Bewertung durchgeführt wurde, Folge.
(4)  
Die Mitgliedstaaten verpflichten die Wertpapierfirmen, die in Artikel 32 festgelegten Bestimmungen auf die Vergütung für erbrachte Dienstleistungen oder Leistung in dem Geschäftsjahr anzuwenden, das auf das Geschäftsjahr folgt, in dem die in Absatz 3 genannte Bewertung durchgeführt wurde.

In den Fällen, in denen dieser Abschnitt gilt und Artikel 8 der Verordnung (EU) 2019/2033 angewandt wird, stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass dieser Abschnitt auf Wertpapierfirmen auf Einzelbasis Anwendung findet.

In den Fällen, in denen dieser Abschnitt gilt und aufsichtliche Konsolidierung nach Artikel 7 der Verordnung (EU) 2019/2033 angewandt wird, stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass dieser Abschnitt sowohl auf Wertpapierfirmen auf Einzelbasis als auch auf konsolidierter Basis Anwendung findet.

Abweichend von Unterabsatz 3 findet dieser Abschnitt keine Anwendung auf Tochterunternehmen, die in eine konsolidierte Lage einbezogen sind und ihren Sitz in Drittländern haben, sofern das Mutterunternehmen in der Union den zuständigen Behörden gegenüber nachweisen kann, dass die Anwendung dieses Abschnitts nach den gesetzlichen Bestimmungen des Drittlands, in dem diese Tochterunternehmen ihren Sitz haben, rechtswidrig wäre.