Aktualisiert 07/09/2024
In Kraft

Fassung vom: 09/01/2024
Änderungen
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Artikel 24 - Internes Kapital und liquide Aktiva

Artikel 24

Internes Kapital und liquide Aktiva

(1)  
Wertpapierfirmen, die die Voraussetzungen für die Einstufung als kleine und nicht verflochtene Wertpapierfirmen nach Artikel 12 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2019/2033 nicht erfüllen, müssen über solide, wirksame und umfassende Regelungen, Strategien und Verfahren verfügen, mit denen sie die Höhe, die Arten und die Verteilung des internen Kapitals und der liquiden Aktiva, die sie zur quantitativen und qualitativen Absicherung der Risiken, die sie für andere darstellen können, und ihrer eigenen tatsächlichen oder potenziellen Risiken für angemessen halten, kontinuierlich bewerten und auf einem ausreichend hohen Stand halten können.
(2)  
Die in Absatz 1 genannten Regelungen, Strategien und Verfahren sind mit Blick auf die Art, den Umfang und die Komplexität der Geschäfte der betreffenden Wertpapierfirma angemessen und verhältnismäßig. Sie werden regelmäßig intern überprüft.

Die zuständigen Behörden können die Wertpapierfirmen, die die Voraussetzungen für die Einstufung als kleine und nicht verflochtene Wertpapierfirmen nach Artikel 12 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2019/2033 erfüllen, verpflichten, die in dem vorliegenden Artikel genannten Anforderungen in dem Umfang, den die zuständigen Behörden für angemessen halten, einzuhalten.