Aktualisiert 07/09/2024
In Kraft

Fassung vom: 09/01/2024
Änderungen
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Artikel 36 - Aufsichtliche Überprüfung und Bewertung

Artikel 36

Aufsichtliche Überprüfung und Bewertung

(1)  

Soweit relevant und erforderlich, überprüfen die zuständigen Behörden unter Berücksichtigung der Größe, des Risikoprofils und des Geschäftsmodells der Wertpapierfirma die Regelungen, Strategien, Verfahren und Mechanismen, die die Wertpapierfirma zur Einhaltung dieser Richtlinie und der Verordnung (EU) 2019/2033 umsetzt, und bewerten zwecks Gewährleistung eines soliden Risikomanagements und einer soliden Risikoabdeckung, sofern angemessen und relevant, die folgenden Aspekte:

a) 

die in Artikel 29 genannten Risiken,

b) 

den Belegenheitsort der Risikopositionen der Wertpapierfirma,

c) 

das Geschäftsmodell der Wertpapierfirma,

d) 

die Bewertung der Systemrisiken unter Berücksichtigung der Ermittlung und Messung des Systemrisikos gemäß Artikel 23 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 oder der Empfehlungen des ESRB,

e) 

die Risiken für die Sicherheit des Netzwerks und der Informationssysteme, die die Wertpapierfirma zur Gewährleistung der Vertraulichkeit, Integrität und Verfügbarkeit ihrer Verfahren, Daten und Vermögenswerte einsetzen,

f) 

das Zinsrisiko, dem die Wertpapierfirma bei Geschäften des Anlagebuchs ausgesetzt ist,

g) 

Regelungen zur Unternehmensführung der Wertpapierfirma und die Fähigkeit der Mitglieder des Leitungsorgans zur Erfüllung ihrer Pflichten.

Für die Zwecke dieses Absatzes berücksichtigen die zuständigen Behörden gebührend, ob eine Wertpapierfirma im Besitz einer Berufshaftpflichtversicherung ist.

(2)  
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die zuständigen Behörden unter Berücksichtigung der Größe, der Art, des Umfangs und der Komplexität der Geschäfte der betreffenden Wertpapierfirmen sowie gegebenenfalls ihrer Systemrelevanz die Häufigkeit und Intensität der Überprüfung und Bewertung nach Absatz 1 festlegen und dabei dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit Rechnung tragen.

Die zuständigen Behörden entscheiden im Einzelfall, ob und in welcher Form die Überprüfung und Bewertung in Bezug auf Wertpapierfirmen, die die in Artikel 12 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2019/2033 genannten Bedingungen für die Einstufung als kleine und nicht verflochtene Wertpapierfirmen erfüllen, durchgeführt werden, sofern sie dies aufgrund der Größe, der Art, des Umfangs und der Komplexität der Geschäfte der betreffenden Wertpapierfirmen für notwendig halten.

Für die Zwecke des Unterabsatzes 1 ist den nationalen Rechtsvorschriften hinsichtlich der Trennung der gehaltenen Kundengelder Rechnung zu tragen.

(3)  
Bei der Durchführung der in Absatz 1 Buchstabe g genannten Überprüfung und Bewertung erhalten die zuständigen Behörden Zugang zu den Tagesordnungen, Protokollen und Begleitdokumenten der Sitzungen des Leitungsorgans und seiner Ausschüsse sowie zu den Ergebnissen der internen oder externen Bewertung der Leistung des Leitungsorgans.
(4)  
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 58 delegierte Rechtsakte zur Ergänzung dieser Richtlinie zu erlassen, um sicherzustellen, dass die Regelungen, Strategien, Verfahren und Mechanismen der Wertpapierfirmen ein solides Risikomanagement und eine solide Risikoabdeckung gewährleisten. Dabei trägt die Kommission den Entwicklungen an den Finanzmärkten, insbesondere der Entstehung neuer Finanzprodukte, den Entwicklungen bei den Rechnungslegungsstandards und den Entwicklungen, die die Konvergenz der Aufsichtspraktiken erleichtern, Rechnung.