Artikel 37
Laufende Überprüfung der Erlaubnis zur Verwendung interner Modelle
Ist die Wertpapierfirma voraussichtlich nicht in der Lage, die Anforderungen innerhalb der vorgegebenen Frist wieder zu erfüllen, oder hat sie nicht glaubhaft nachgewiesen, dass die Auswirkungen der Nichterfüllung unerheblich sind, so stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass die zuständigen Behörden die Erlaubnis zur Verwendung interner Modelle widerrufen oder sie auf die Bereiche beschränken, in denen die Anforderungen erfüllt werden oder innerhalb einer angemessenen Frist erfüllt werden können.
Auf der Grundlage dieser Analyse entwickelt die EBA zur Förderung kohärenter, effizienter und wirksamer Aufsichtspraktiken im Einklang mit Artikel 16 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 Leitlinien mit Referenzwerten für die Nutzung interner Modelle durch die Wertpapierfirmen sowie für Anwendung interner Modelle auf ähnliche Risiken oder Risikopositionen in diesen Modellen.
Die Mitgliedstaaten fordern die zuständigen Behörden auf, diese Analyse und diese Leitlinien bei der in Absatz 1 genannten Überprüfung zu berücksichtigen.