Artikel 38
Aufsichtsmaßnahmen
Die zuständigen Behörden verpflichten Wertpapierfirmen, in folgenden Fällen frühzeitig die erforderlichen Maßnahmen zu treffen:
a)
eine Wertpapierfirma erfüllt die Anforderungen dieser Richtlinie oder der Verordnung (EU) 2019/2033 nicht;
b)
den zuständigen Behörden liegen Nachweise vor, dass eine Wertpapierfirma innerhalb der nächsten zwölf Monate voraussichtlich gegen die nationalen Vorschriften zur Umsetzung dieser Richtlinie oder die Verordnung (EU) 2019/2033 verstoßen wird.