Aktualisiert 07/09/2024
In Kraft

Fassung vom: 09/01/2024
Änderungen
Es gibt aktuell keinen Level 2 Rechtsakt, der auf Artikel 44 beruht oder ihn konkretisiert.
Suche im Rechtsakt

Artikel 44 - Veröffentlichungspflichten

Artikel 44

Veröffentlichungspflichten

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die zuständigen Behörden ermächtigt werden,

a) 

Wertpapierfirmen, die die in Artikel 12 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2019/2033 genannten Bedingungen für die Einstufung als kleine und nicht verflochtene Wertpapierfirmen nicht erfüllen, und Wertpapierfirmen nach Artikel 46 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2019/2033 dazu zu verpflichten, die in Artikel 46 der Verordnung (EU) 2019/2033 genannten Angaben mehr als einmal jährlich zu veröffentlichen, und Fristen für diese Veröffentlichung zu setzen,

b) 

Wertpapierfirmen, die die in Artikel 12 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2019/2033 genannten Bedingungen für die Einstufung als kleine und nicht verflochtene Wertpapierfirmen nicht erfüllen, und Wertpapierfirmen nach Artikel 46 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2019/2033 dazu zu verpflichten, für andere Veröffentlichungen als den Jahresabschluss besondere Medien und Orte, insbesondere ihre Websites, zu nutzen,

c) 

Mutterunternehmen dazu zu verpflichten, jährlich entweder in Vollform oder durch einen Verweis auf gleichwertige Angaben eine Beschreibung ihrer rechtlichen Struktur und der Unternehmensführungs- und Organisationsstruktur der Wertpapierfirmengruppe gemäß Artikel 26 Absatz 1 der vorliegenden Richtlinie und Artikel 10 der Richtlinie 2014/65/EU zu veröffentlichen.