Aktualisiert 07/09/2024
In Kraft

Fassung vom: 09/01/2024
Änderungen
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Artikel 40 - Zusätzliche Eigenmittelanforderung

Artikel 40

Zusätzliche Eigenmittelanforderung

(1)  

Die zuständigen Behörden schreiben die in Artikel 39 Absatz 2 Buchstabe a genannte zusätzliche Eigenmittelanforderung nur dann vor, wenn sie bei den gemäß den Artikeln 36 und 37 durchgeführten Überprüfungen feststellen, dass auf eine Wertpapierfirma eine der folgenden Gegebenheiten zutrifft:

a) 

Die Wertpapierfirma ist Risiken oder Risikokomponenten ausgesetzt oder stellt Risiken für andere dar, die wesentlich sind und von den Eigenmittelanforderungen, insbesondere Anforderungen für K-Faktoren, in Teil 3 oder 4 der Verordnung (EU) 2019/2033 nicht oder nicht ausreichend abgedeckt sind;

b) 

die Wertpapierfirma erfüllt die Anforderungen der Artikel 24 und 26 nicht, und andere Aufsichtsmaßnahmen werden voraussichtlich nicht innerhalb eines angemessenen Zeitraums zu einer ausreichenden Verbesserung der Regelungen, Verfahren, Mechanismen und Strategien führen;

c) 

die Anpassungen bezüglich der vorsichtigen Bewertung des Handelsbuchs reichen nicht aus, um die Wertpapierfirma in die Lage zu versetzen, ihre Positionen innerhalb kurzer Zeit zu veräußern oder abzusichern, ohne dabei unter normalen Marktbedingungen wesentliche Verluste zu erleiden;

d) 

die Überprüfung nach Artikel 37 ergibt, dass die Nichterfüllung der Anforderungen für die Anwendung der zulässigen internen Modelle wahrscheinlich zu einer unzureichenden Höhe des Kapitals führen wird;

e) 

die Wertpapierfirma versäumt es wiederholt, zusätzliche Eigenmittel in der in Artikel 41 dargelegten angemessenen Höhe zu bilden oder beizubehalten.

(2)  
Für die Zwecke von Absatz 1 Buchstabe a dieses Artikels gelten Risiken oder Risikokomponenten nur dann als von den Eigenmittelanforderungen in den Teilen 3 und 4 der Verordnung (EU) 2019/2033 nicht oder nicht ausreichend abgedeckt, wenn das Kapital, das die zuständige Behörde nach der aufsichtlichen Überprüfung der von den Wertpapierfirmen gemäß Artikel 24 Absatz 1 der vorliegenden Richtlinie durchgeführten Bewertung für angemessen hält, hinsichtlich seiner Höhe, Art und Verteilung über der in Teil 3 oder 4 der Verordnung (EU) 2019/2033 vorgesehenen Eigenmittelanforderung an die Wertpapierfirma liegt.

Für die Zwecke von Unterabsatz 1 kann das als angemessen betrachtete Kapital Risiken oder Risikokomponenten umfassen, die von den Eigenmittelanforderungen in Teil 3 oder 4 der Verordnung (EU) 2019/2033 ausdrücklich ausgeschlossen sind.

(3)  
Die zuständigen Behörden legen die Höhe der gemäß Artikel 39 Absatz 2 Buchstabe a erforderlichen zusätzlichen Eigenmittel als Differenz zwischen dem gemäß Absatz 2 dieses Artikels als angemessen betrachteten Kapital und der in Teil 3 oder 4 der Verordnung (EU) 2019/2033 vorgesehenen Eigenmittelanforderung fest.
(4)  

Die zuständigen Behörden verpflichten die Wertpapierfirmen, die in Artikel 39 Absatz 2 Buchstabe a genannte zusätzliche Eigenmittelanforderung unter den folgenden Bedingungen mit Eigenmitteln zu erfüllen:

a) 

die zusätzliche Eigenmittelanforderung ist zu mindestens drei Vierteln mit Kernkapital zu erfüllen;

b) 

das Kernkapital muss zu mindestens drei Vierteln aus hartem Kernkapital bestehen;

c) 

diese Eigenmittel dürfen nicht zur Erfüllung einer der Eigenmittelanforderungen in Artikel 11 Absatz 1 Buchstaben a, b und c der Verordnung (EU) 2019/2033 verwendet werden.

(5)  
Die zuständigen Behörden begründen ihre Entscheidung, gemäß Artikel 39 Absatz 2 Buchstabe a eine zusätzliche Eigenmittelanforderung vorzuschreiben, schriftlich durch klare Darlegung der vollständigen Bewertung der in den Absätzen 1 bis 4 dieses Artikels genannten Komponenten. In dem in Absatz 1 Buchstabe d dieses Artikels genannten Fall schließt dies auch eine gesonderte Begründung ein, warum die gemäß Artikel 41 Absatz 1 festgelegte Kapitalausstattung nicht länger als ausreichend betrachtet wird.
(6)  
Die EBA arbeitet in Abstimmung mit der ESMA Entwürfe technischer Regulierungsstandards aus, in denen sie präzisiert, wie die in Absatz 2 genannten Risiken und Risikokomponenten, einschließlich der Risiken und Risikokomponenten, die von den Eigenmittelanforderungen in Teil 3 oder 4 der Verordnung (EU) 2019/2033 ausdrücklich ausgeschlossen sind, zu messen sind.

Die EBA gewährleistet, dass die Entwürfe technischer Regulierungsstandards qualitative Richtwerte für die zusätzlichen Eigenmittel nach Artikel 39 Absatz 2 Buchstabe a enthalten — wobei die Bandbreite der möglichen unterschiedlichen Geschäftsmodelle und Rechtsformen von Wertpapierfirmen berücksichtigt wird — und dass sie im Hinblick auf Folgendes angemessen sind:

a) 

die Belastung, die die Umsetzung der Standards für Wertpapierfirmen und zuständige Behörden bedeutet,

b) 

die Möglichkeit, dass es aufgrund der höheren Eigenmittelanforderungen für Wertpapierfirmen, die keine internen Modelle anwenden, gerechtfertigt ist, bei der Bewertung der Risiken und Risikokomponenten gemäß Absatz 2 geringere Eigenmittelanforderungen vorzuschreiben.

Die EBA übermittelt der Kommission diese Entwürfe technischer Regulierungsstandards bis zum 26. Juni 2021.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, diese Richtlinie zu ergänzen, indem die in Unterabsatz 1 genannten technischen Regulierungsstandards gemäß den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 erlassen werden.

(7)  
Auf Grundlage einer fallbezogenen Bewertung und sofern sie dies für gerechtfertigt halten, können die zuständigen Behörden gemäß den Absätzen 1 bis 6 Wertpapierfirmen, die die in Artikel 12 Absatz 1 der Verordnung (EU ) 2019/2033 genannten Bedingungen für die Einstufung als kleine und nicht verflochtene Wertpapierfirmen erfüllen, eine zusätzliche Eigenmittelanforderung vorschreiben.