Aktualisiert 07/09/2024
In Kraft

Fassung vom: 09/01/2024
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Artikel 43 - Zusammenarbeit mit Abwicklungsbehörden

Artikel 43

Zusammenarbeit mit Abwicklungsbehörden

Die zuständigen Behörden unterrichten die relevanten Abwicklungsbehörden über die von einer Wertpapierfirma, die in den Geltungsbereich der Richtlinie 2014/59/EU fällt, nach Artikel 39 Absatz 2 Buchstabe a dieser Richtlinie verlangten zusätzlichen Eigenmittel sowie über möglicherweise in Bezug auf eine solche Wertpapierfirma erwartete Korrekturen gemäß Artikel 41 Absatz 2 dieser Richtlinie.