Artikel 42
Besondere Liquiditätsanforderungen
Die zuständigen Behörden schreiben die besonderen Liquiditätsanforderungen nach Artikel 39 Absatz 2 Buchstabe k dieser Richtlinie nur dann vor, wenn sie aufgrund der nach den Artikeln 36 und 37 dieser Richtlinie durchgeführten Überprüfungen zu dem Schluss kommen, dass eine Wertpapierfirma, die die in Artikel 12 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2019/2033 genannten Bedingungen für die Einstufung als kleine und nicht verflochtene Wertpapierfirma nicht erfüllt oder die in Artikel 12 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2019/2033 genannten Bedingungen zwar erfüllt, jedoch nicht als von der Liquiditätsanforderung nach Artikel 43 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2019/2033 ausgenommen gilt, sich in einer der folgenden Situationen befindet:
Die Wertpapierfirma ist Liquiditätsrisiken oder Liquiditätsrisikokomponenten ausgesetzt, die wesentlich sind und von der Liquiditätsanforderung in Teil 5 der Verordnung (EU) 2019/2033 nicht oder nicht ausreichend abgedeckt sind;
die Wertpapierfirma erfüllt die Anforderungen der Artikel 24 und 26 dieser Richtlinie nicht, und andere Verwaltungsmaßnahmen werden voraussichtlich nicht innerhalb eines angemessenen Zeitraums zu einer ausreichenden Verbesserung der Regelungen, Verfahren, Mechanismen und Strategien führen.
Die EBA übermittelt der Kommission diese Entwürfe technischer Regulierungsstandards bis zum 26. Juni 2021.
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, diese Richtlinie zu ergänzen, indem die in Unterabsatz 1 genannten technischen Regulierungsstandards gemäß den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 erlassen werden.