Aktualisiert 07/09/2024
In Kraft

Fassung vom: 09/01/2024
Änderungen
Suche im Rechtsakt

Artikel 39 - Aufsichtsbefugnisse

Artikel 39

Aufsichtsbefugnisse

(1)  
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die zuständigen Behörden über alle erforderlichen Aufsichtsbefugnisse verfügen, um im Rahmen der Wahrnehmung ihrer Aufgaben in wirksamer und verhältnismäßiger Weise in die Tätigkeiten von Wertpapierfirmen einzugreifen.
(2)  

Für die Zwecke von Artikel 36, Artikel 37 Absatz 3 und Artikel 38 sowie der Anwendung der Verordnung (EU) 2019/2033 sind die zuständigen Behörden befugt,

a) 

von Wertpapierfirmen zu verlangen, unter den in Artikel 40 dieser Richtlinie festgelegten Bedingungen zusätzliche Eigenmittel zu halten, die über die Anforderungen in Artikel 11 der Verordnung (EU) 2019/2033 hinausgehen, oder die Anforderungen an Eigenmittel und liquide Aktiva im Falle wesentlicher Änderungen der Geschäftstätigkeiten dieser Wertpapierfirmen anzupassen,

b) 

eine Verstärkung der nach den Artikeln 24 und 26 eingeführten Regelungen, Verfahren, Mechanismen und Strategien zu verlangen,

c) 

von Wertpapierfirmen zu verlangen, binnen eines Jahres einen Plan vorzulegen, aus dem hervorgeht, wie die Aufsichtsanforderungen dieser Richtlinie und der Verordnung (EU) 2019/2033 wieder erfüllt werden sollen, eine Frist für die Durchführung dieses Plans zu setzen und Nachbesserungen hinsichtlich seines Anwendungsbereichs und Zeitrahmens zu verlangen,

d) 

Wertpapierfirmen eine bestimmte Rückstellungspolitik oder eine bestimmte Behandlung ihrer Vermögenswerte hinsichtlich der Eigenmittelanforderungen vorzuschreiben,

e) 

die Geschäftsbereiche, die Tätigkeiten oder das Netzwerk von Wertpapierfirmen einzuschränken oder zu begrenzen oder die Veräußerung von Geschäftszweigen, die für die finanzielle Solidität einer Wertpapierfirma mit zu großen Risiken verbunden sind, zu verlangen,

f) 

eine Verringerung des mit den Tätigkeiten, Produkten und Systemen von Wertpapierfirmen verbundenen Risikos — auch des mit ausgelagerten Tätigkeiten verbundenen Risikos — zu verlangen,

g) 

von Wertpapierfirmen eine Begrenzung der variablen Vergütung als Prozentsatz der Nettoeinkünfte zu verlangen, sollte diese Vergütung nicht mit der Aufrechterhaltung einer soliden Kapitalbasis zu vereinbaren sein,

h) 

von Wertpapierfirmen zu verlangen, dass sie Nettogewinne zur Stärkung der Eigenmittel einsetzen,

i) 

Ausschüttungen oder Zinszahlungen einer Wertpapierfirma an Anteilseigner, Gesellschafter oder Inhaber von Instrumenten des zusätzlichen Kernkapitals einzuschränken oder zu untersagen, sofern diese Einschränkung oder dieses Verbot für die Wertpapierfirma kein Ausfallereignis darstellt,

j) 

zusätzliche oder häufigere Meldungen vorzuschreiben, als in der vorliegenden Richtlinie und der Verordnung (EU) 2019/2033 vorgesehen, auch zur Kapital- und Liquiditätslage,

k) 

nach Artikel 42 besondere Liquiditätsanforderungen vorzuschreiben,

l) 

ergänzende Informationen zu verlangen,

m) 

von Wertpapierfirmen zu verlangen, dass sie die Risiken für die Sicherheit der Netzwerke und Informationssysteme, die die Wertpapierfirmen zur Gewährleistung der Vertraulichkeit, Integrität und Verfügbarkeit ihrer Verfahren, Daten und Vermögenswerte einsetzen, verringern.

(3)  

Für die Zwecke von Absatz 2 Buchstabe j schreiben die zuständigen Behörden Wertpapierfirmen zusätzliche oder häufigere Meldungen nur dann vor, wenn die verlangten Angaben nicht schon an anderer Stelle vorhanden sind und eine der folgenden Voraussetzungen erfüllt ist:

a) 

Einer der in Artikel 38 Buchstabe a oder b genannten Fälle trifft zu;

b) 

die zuständige Behörde hält es für erforderlich, Nachweise gemäß Artikel 38 Buchstabe b einzuholen;

c) 

die zusätzlichen Angaben werden für die Zwecke der aufsichtlichen Überprüfung und Bewertung nach Artikel 36 verlangt.

Die Angaben gelten als bereits an anderer Stelle vorhanden, wenn die gleichen oder im Wesentlichen die gleichen Angaben der zuständigen Behörde bereits vorliegen oder von der zuständigen Behörde selbst generiert oder auf andere Weise eingeholt werden können als durch die Verpflichtung der Wertpapierfirma zur Meldung. Die zuständige Behörde darf keine zusätzlichen Angaben verlangen, wenn ihr die Angaben in einem anderen Format oder in unterschiedlicher Granularität vorliegen als die zu übermittelnden zusätzlichen Angaben und das andere Format oder die unterschiedliche Granularität sie nicht daran hindert, im Wesentlichen die gleichen Angaben zu generieren.