Aktualisiert 21/12/2024
In Kraft

Fassung vom: 09/04/2021
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Artikel 37 - Bekanntmachung verwaltungsrechtlicher Sanktionen

Artikel 37

Bekanntmachung verwaltungsrechtlicher Sanktionen

(1)  
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die zuständigen Behörden mindestens alle Entscheidungen, mit denen sie eine unanfechtbare verwaltungsrechtliche Sanktion wegen einer Zuwiderhandlung gegen die Artikel 6, 7 oder 9 oder Artikel 27 Absatz 1 verhängen, unverzüglich auf ihrer offiziellen Website bekannt machen, nachdem die Entscheidung der Person, gegen die die Sanktion verhängt wurde, mitgeteilt wurde.
(2)  
Die in Absatz 1 genannte Bekanntmachung umfasst Informationen zu Art und Natur der Zuwiderhandlung, die Identität der verantwortlichen Personen und die verhängten Sanktionen.
(3)  

Wird die Bekanntmachung der Identität — im Falle juristischer Personen — oder der Identität und von personenbezogenen Daten — im Falle natürlicher Personen — von der zuständigen Behörde nach einer Einzelfallprüfung als unverhältnismäßig angesehen oder würde die Bekanntmachung nach Ansicht der zuständigen Behörde die Stabilität der Finanzmärkte oder laufende strafrechtliche Ermittlungen gefährden oder würde die Bekanntmachung der beteiligten Person einen unverhältnismäßigen Schaden — sofern sich dieser ermitteln lässt — zufügen, so stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass die zuständigen Behörden entweder

a) 

die Entscheidung zur Verhängung der verwaltungsrechtlichen Sanktion erst dann bekannt machen, wenn die Gründe für ihre Nichtbekanntmachung weggefallen sind,

b) 

die Entscheidung zur Verhängung der verwaltungsrechtlichen Sanktion in anonymisierter Form nach Maßgabe des nationalen Rechts bekannt machen oder

c) 

die Entscheidung zur Verhängung der verwaltungsrechtlichen Sanktion überhaupt nicht bekannt machen, wenn die unter den Buchstaben a und b vorgesehenen Möglichkeiten als nicht ausreichend angesehen werden, um zu gewährleisten, dass

i) 

die Stabilität der Finanzmärkte nicht gefährdet wird; oder

ii) 

bei einer Bekanntmachung der Entscheidung im Falle von Maßnahmen, deren Bedeutung für gering befunden wird, die Verhältnismäßigkeit gewahrt ist.

(4)  
Wird entschieden, eine Sanktion in anonymisierter Form bekannt zu machen, so kann die Bekanntmachung der relevanten Daten verschoben werden. Macht eine zuständige Behörde eine Entscheidung zur Verhängung einer verwaltungsrechtlichen Sanktion, gegen die ein Rechtsbehelf bei den einschlägigen Justizbehörden eingelegt worden ist, bekannt, so fügen die zuständigen Behörden diese Information wie auch eine spätere Information über den Ausgang des Rechtsbehelfsverfahrens umgehend der Bekanntmachung auf ihrer offiziellen Website hinzu. Gerichtliche Entscheidungen, mit denen eine Entscheidung zur Verhängung einer verwaltungsrechtlichen Sanktion für nichtig erklärt wird, werden ebenfalls bekannt gemacht.
(5)  
Die zuständigen Behörden stellen sicher, dass die in den Absätzen 1 bis 4 genannten Bekanntmachungen ab dem Zeitpunkt ihrer Veröffentlichung mindestens fünf Jahre lang auf ihrer offiziellen Website zugänglich bleiben. In der Bekanntmachung enthaltene personenbezogene Daten verbleiben im Einklang mit den anwendbaren Datenschutzvorschriften nur so lange auf der offiziellen Website der zuständigen Behörde wie nötig.
(6)  
Die zuständigen Behörden unterrichten die ESMA über alle verhängten verwaltungsrechtlichen Sanktionen sowie gegebenenfalls diesbezügliche Rechtsbehelfsverfahren und deren Ausgang.
(7)  
Die ESMA unterhält eine zentrale Datenbank für die ihr gemeldeten verwaltungsrechtlichen Sanktionen. Diese Datenbank ist nur für die ESMA, die EBA, die EIOPA und die zuständigen Behörden zugänglich und wird anhand der von den zuständigen Behörden nach Absatz 6 bereitgestellten Informationen aktualisiert.