Artikel 37
Bekanntmachung verwaltungsrechtlicher Sanktionen
Wird die Bekanntmachung der Identität — im Falle juristischer Personen — oder der Identität und von personenbezogenen Daten — im Falle natürlicher Personen — von der zuständigen Behörde nach einer Einzelfallprüfung als unverhältnismäßig angesehen oder würde die Bekanntmachung nach Ansicht der zuständigen Behörde die Stabilität der Finanzmärkte oder laufende strafrechtliche Ermittlungen gefährden oder würde die Bekanntmachung der beteiligten Person einen unverhältnismäßigen Schaden — sofern sich dieser ermitteln lässt — zufügen, so stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass die zuständigen Behörden entweder
die Entscheidung zur Verhängung der verwaltungsrechtlichen Sanktion erst dann bekannt machen, wenn die Gründe für ihre Nichtbekanntmachung weggefallen sind,
die Entscheidung zur Verhängung der verwaltungsrechtlichen Sanktion in anonymisierter Form nach Maßgabe des nationalen Rechts bekannt machen oder
die Entscheidung zur Verhängung der verwaltungsrechtlichen Sanktion überhaupt nicht bekannt machen, wenn die unter den Buchstaben a und b vorgesehenen Möglichkeiten als nicht ausreichend angesehen werden, um zu gewährleisten, dass
die Stabilität der Finanzmärkte nicht gefährdet wird; oder
bei einer Bekanntmachung der Entscheidung im Falle von Maßnahmen, deren Bedeutung für gering befunden wird, die Verhältnismäßigkeit gewahrt ist.