Aktualisiert 21/12/2024
In Kraft

Fassung vom: 09/04/2021
Änderungen (1)
Es gibt aktuell keinen Level 2 Rechtsakt, der auf Artikel 29 beruht oder ihn konkretisiert.
Suche im Rechtsakt

Artikel 29 - Benennung der zuständigen Behörden

Artikel 29

Benennung der zuständigen Behörden

(1)  

Die Erfüllung der in Artikel 5 dieser Verordnung festgelegten Verpflichtungen wird von den folgenden zuständigen Behörden im Rahmen der ihnen mit den einschlägigen Rechtsakten übertragenen Befugnisse beaufsichtigt:

a) 

im Falle von Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen von der nach Artikel 13 Nummer 10 der Richtlinie 2009/138/EG benannten zuständigen Behörde;

b) 

im Falle von Verwaltern alternativer Investmentfonds von der nach Artikel 44 der Richtlinie 2011/61/EU benannten zuständigen Behörde;

c) 

im Falle von OGAW und OGAW-Verwaltungsgesellschaften von der nach Artikel 97 der Richtlinie 2009/65/EG benannten zuständigen Behörde;

d) 

im Falle von Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung von der nach Artikel 6 Buchstabe g der Richtlinie 2003/41/EG des Europäischen Parlaments und des Rates ( 13 ) benannten zuständigen Behörde;

e) 

im Falle von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen von der nach Artikel 4 der Richtlinie 2013/36/EU benannten zuständigen Behörde, einschließlich der EZB bei der Wahrnehmung der ihr durch die Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 übertragenen besonderen Aufgaben.

(2)  
Die nach Artikel 4 der Richtlinie 2013/36/EU für die Beaufsichtigung von Sponsoren zuständigen Behörden, einschließlich der EZB bei der Wahrnehmung der ihr durch die Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 übertragenen besonderen Aufgaben, beaufsichtigen die Erfüllung der in den Artikeln 6, 7, 8 und 9 dieser Verordnung festgelegten Verpflichtungen durch die Sponsoren.
(3)  
Im Falle von Originatoren, ursprünglichen Kreditgebern und Verbriefungszweckgesellschaften, die nach den Richtlinien 2003/41/EG, 2009/138/EG, 2009/65/EG, 2011/61/EU, 2013/36/EU und der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 beaufsichtigt werden, beaufsichtigen die nach diesen Rechtsakten benannten jeweils zuständigen Behörden, einschließlich der EZB bei der Wahrnehmung der ihr durch die Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 übertragenen besonderen Aufgaben, die Erfüllung der in den Artikeln 6, 7, 8 und 9 dieser Verordnung festgelegten Verpflichtungen.
(4)  
Für Originatoren, ursprüngliche Kreditgeber und Verbriefungszweckgesellschaften mit Sitz in der Union, die nicht unter die in Absatz 3 genannten Gesetzgebungsakte der Union fallen, benennen die Mitgliedstaaten eine oder mehrere zuständige Behörden, die die Einhaltung der in den Artikel 6, 7, 8 und 9 festgelegten Verpflichtungen beaufsichtigen. Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission und die ESMA bis zum 1. Januar 2019 über die Benennung der zuständigen Behörden nach diesem Absatz. Diese Verpflichtung gilt nicht in Bezug auf Unternehmen, die nur im Rahmen eines ABCP-Programms oder einer anderen Verbriefungstransaktion bzw. einer anderen Verbriefungsstruktur Risikopositionen veräußern und nicht aktiv und regelmäßig Risikopositionen primär zum Zwecke ihrer Verbriefung originieren.
(5)  
Die Mitgliedstaaten benennen eine oder mehrere zuständige Behörden, die die Einhaltung der Artikel 18 bis 27 durch die Originatoren, Sponsoren und Verbriefungszweckgesellschaften und die Einhaltung des Artikels 28 durch Dritte beaufsichtigen.  Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission und ESMA bis zum 10. Oktober 2021 über die Benennung der zuständigen Behörden nach diesem Absatz. Bis zur Benennung einer Behörde, die für die Beaufsichtigung der in Artikel 26a bis 26e genannten Anforderungen zuständig ist, beaufsichtigt die zuständige Behörde, die am 8. April 2021 für die Beaufsichtigung der in Artikel 18 bis 27 genannten Anforderungen benannt ist, auch die Einhaltung der in Artikel 26a bis 26e genannten Anforderungen.
(6)  
Absatz 5 des vorliegenden Artikels gilt nicht in Bezug auf Unternehmen, die nur im Rahmen eines ABCP-Programms oder einer anderen Verbriefungstransaktion bzw. einer anderen Verbriefungsstruktur Risikopositionen veräußern und nicht aktiv und regelmäßig Risikopositionen primär zum Zwecke ihrer Verbriefung originieren. In diesem Fall überprüft der Originator oder der Sponsor, ob diese Unternehmen die einschlägigen Verpflichtungen nach den Artikeln 18 bis 27 erfüllen.
(7)  
Die ESMA gewährleistet die einheitliche Anwendung und Durchsetzung der in den Artikeln 18 bis 27 dieser Verordnung festgelegten Verpflichtungen im Einklang mit den in der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 dargelegten Aufgaben und Befugnissen. Die ESMA überwacht den Verbriefungsmarkt der Union gemäß Artikel 39 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates ( 14 ) und macht gegebenenfalls von ihren Befugnissen zur vorübergehenden Intervention gemäß Artikel 40 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 Gebrauch.
(8)  
Die ESMA veröffentlicht auf ihrer Website eine Liste der in diesem Artikel genannten zuständigen Behörden und hält diese Liste auf dem neuesten Stand.


( 13 ) Richtlinie 2003/41/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. Juni 2003 über die Tätigkeiten und die Beaufsichtigung von Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung (ABl. L 235 vom 23.9.2003, S. 10).

( 14 ) Verordnung (EU) Nr. 600/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 über Märkte für Finanzinstrumente und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 (ABl. L 173 vom 12.6.2014, S. 84).