Aktualisiert 21/12/2024
In Kraft

Fassung vom: 09/04/2021
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Artikel 32 - Verwaltungsrechtliche Sanktionen und Abhilfemaßnahmen

Artikel 32

Verwaltungsrechtliche Sanktionen und Abhilfemaßnahmen

(1)  

Unbeschadet des Rechts der Mitgliedstaaten, nach Artikel 34 strafrechtliche Sanktionen vorzusehen und zu verhängen, legen die Mitgliedstaaten Vorschriften über geeignete verwaltungsrechtliche Sanktionen — bei Fahrlässigkeit oder vorsätzlicher Zuwiderhandlung — und Abhilfemaßnahmen fest, die zumindest Anwendung finden, wenn

a) 

ein Originator, ein Sponsor oder ein ursprünglicher Kreditgeber die Anforderungen nach Artikel 6 nicht erfüllt hat;

b) 

ein Originator, ein Sponsor oder eine Verbriefungszweckgesellschaft die Anforderungen nach Artikel 7 nicht erfüllt hat;

c) 

ein Originator, ein Sponsor oder ein ursprünglicher Kreditgeber die Kriterien nach Artikel 9 nicht erfüllt hat;

d) 

ein Originator, ein Sponsor oder eine Verbriefungszweckgesellschaft die Anforderungen nach Artikel 18 nicht erfüllt hat;

e) 

eine Verbriefung als STS bezeichnet wird und ein Originator, ein Sponsor oder eine Verbriefungszweckgesellschaft dieser Verbriefung die Anforderungen nach den Artikeln 19 bis 22, den Artikeln 23 bis 26 oder den Artikeln 26a bis 26e nicht erfüllt hat;

f) 

ein Originator oder ein Sponsor eine irreführende Meldung gemäß Artikel 27 Absatz 1 macht;

g) 

ein Originator oder ein Sponsor die Anforderungen nach Artikel 27 Absatz 4 nicht erfüllt hat; oder

h) 

ein nach Artikel 28 zugelassener Dritter wesentliche Änderungen der gemäß Artikel 28 Absatz 1 übermittelten Informationen bzw. jede sonstige Änderung, bei der vernünftigerweise davon ausgegangen werden kann, dass sie sich auf die Beurteilung durch seine zuständige Behörde auswirkt, nicht gemeldet hat.

Die Mitgliedstaaten stellen auch sicher, dass die verwaltungsrechtlichen Sanktionen und/oder Abhilfemaßnahmen wirksam angewandt werden.

Diese Sanktionen und Maßnahmen müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein.

(2)  

Die Mitgliedstaaten statten die zuständigen Behörden mit der Befugnis aus, bei den in Absatz 1 genannten Zuwiderhandlungen zumindest folgende Sanktionen und Maßnahmen zu verhängen:

a) 

eine öffentliche Bekanntmachung der Identität der natürlichen oder juristischen Person und der Art der Zuwiderhandlung nach Artikel 37;

b) 

eine Anordnung, dass die natürliche oder juristische Person das Verhalten abzustellen und von einer Wiederholung abzusehen hat;

c) 

ein vorübergehendes Verbot, das für die Zuwiderhandlung verantwortliche Mitglieder des Leitungsorgans des Originators, des Sponsors oder der Verbriefungszweckgesellschaft oder für die Zuwiderhandlung verantwortliche andere natürliche Personen daran hindert, in solchen Unternehmen Leitungsaufgaben wahrzunehmen;

d) 

im Falle der in Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe e oder f des vorliegenden Artikels genannten Zuwiderhandlung ein vorübergehendes Verbot, das den Originator und den Sponsor daran hindert, nach Artikel 27 Absatz 1 zu melden, dass eine Verbriefung die Anforderungen der Artikel 19 bis 22, der Artikel 23 bis 26 oder der Artikel 26a bis 26e erfüllt;

e) 

im Falle einer natürlichen Person maximale verwaltungsrechtliche Geldbußen von mindestens 5 000 000  EUR beziehungsweise in den Mitgliedstaaten, deren Währung nicht der Euro ist, dem Gegenwert in der Landeswährung am 17. Januar 2018;

f) 

im Falle einer juristischen Person maximale verwaltungsrechtliche Geldbußen von mindestens 5 000 000  EUR beziehungsweise in den Mitgliedstaaten, deren Währung nicht der Euro ist, dem Gegenwert in der Landeswährung am 17. Januar 2018 oder von bis zu 10 % des jährlichen Gesamtnettoumsatzes der juristischen Person, der im letzten verfügbaren vom Leitungsorgan gebilligten Abschluss ausgewiesen ist; handelt es sich bei der juristischen Person um eine Muttergesellschaft oder eine Tochtergesellschaft der Muttergesellschaft, die nach der Richtlinie 2013/34/EU des Europäischen Parlaments und des Rates ( 15 ) einen konsolidierten Abschluss aufzustellen hat, so ist der relevante jährliche Gesamtnettoumsatz der jährliche Gesamtnettoumsatz oder die entsprechende Einkunftsart nach den einschlägigen Gesetzgebungsakten zur Rechnungslegung, der/die im letzten verfügbaren konsolidierten Abschluss ausgewiesen ist und vom Leitungsorgan der Muttergesellschaft an der Spitze gebilligt wurde;

g) 

maximale verwaltungsrechtliche Geldbußen in mindestens zweifacher Höhe des aus der Zuwiderhandlung gezogenen Vorteils, sofern sich dieser beziffern lässt, auch wenn dieser Betrag über die unter den Buchstaben e und f genannten Maximalbeträge hinausgeht;

h) 

im Falle der in Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe h des vorliegenden Artikels genannten Zuwiderhandlung einen vorübergehenden Entzug der einem Dritten nach Artikel 28 erteilten Zulassung, die diesen ermächtigt, zu bewerten, ob eine Verbriefung den Artikeln 19 bis 22, den Artikeln 23 bis 26 oder den Artikeln 26a bis 26e entspricht.

(3)  
Gelten die in Absatz 1 genannten Bestimmungen für juristische Personen, so statten die Mitgliedstaaten die zuständigen Behörden mit der Befugnis aus, vorbehaltlich der nach nationalem Recht geltenden Bedingungen die in Absatz 2 festgelegten verwaltungsrechtlichen Sanktionen und Abhilfemaßnahmen gegen Mitglieder des Leitungsorgans und gegen andere natürliche Personen zu verhängen, die nach nationalem Recht für die Zuwiderhandlung verantwortlich sind.
(4)  
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass alle Entscheidungen zur Verhängung der in Absatz 2 festgelegten verwaltungsrechtlichen Sanktionen oder Abhilfemaßnahmen ordnungsgemäß begründet werden und dass gegen sie ein Rechtsbehelf eingelegt werden kann.


( 15 ) Richtlinie 2013/34/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über den Jahresabschluss, den konsolidierten Abschluss und damit verbundene Berichte von Unternehmen bestimmter Rechtsformen und zur Änderung der Richtlinie 2006/43/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinien 78/660/EWG und 83/349/EWG des Rates (ABl. L 182, 29.6.2013, S. 19).