Aktualisiert 21/12/2024
In Kraft

Fassung vom: 09/04/2021
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Artikel 31 - Makroprudenzielle Aufsicht über den Verbriefungsmarkt

Artikel 31

Makroprudenzielle Aufsicht über den Verbriefungsmarkt

(1)  
Im Rahmen seines Mandats ist der ESRB für die makroprudenzielle Aufsicht über den Verbriefungsmarkt der Union verantwortlich.
(2)  
Der ESRB überwacht fortlaufend die Entwicklungen auf den Verbriefungsmärkten, um einen Beitrag zur Abwendung oder Eindämmung von Systemrisiken für die Finanzstabilität in der Union zu leisten, die aus Entwicklungen innerhalb des Finanzsystems erwachsen, wobei er den makroökonomischen Entwicklungen Rechnung trägt, damit Phasen weit verbreiteter finanzieller Notlagen vermieden werden können. Wenn der ESRB dies als notwendig erachtet und mindestens alle drei Jahre, veröffentlicht der ESRB zur Verdeutlichung der Risiken für die Finanzstabilität in Zusammenarbeit mit EBA einen Bericht über die Auswirkungen des Verbriefungsmarkts auf die Finanzstabilität.
(3)  
Unbeschadet des Absatzes 2 dieses Artikels und des in Artikel 44 genannten Berichts veröffentlicht der ESRB in enger Zusammenarbeit mit den Europäischen Aufsichtsbehörden bis zum 31. Dezember 2022 einen Bericht, in dem die Auswirkungen der Einführung von STS-Bilanzverbriefungen auf die Finanzstabilität und etwaige potenzielle Systemrisiken, wie beispielsweise die Risiken bewertet werden, die durch Konzentration und Verflechtung zwischen nicht öffentlichen Kreditsicherungsgebern entstehen.

In dem in Unterabsatz 1 genannten Bericht des ESRB werden die besonderen Merkmale synthetischer Verbriefung berücksichtigt, nämlich ihr typischer maßgeschneiderter und privater Charakter auf den Finanzmärkten, und es wird untersucht, ob die Behandlung von STS-Bilanzverbriefungen zur allgemeinen Risikoreduzierung im Finanzsystem und zu einer besseren Finanzierung der Realwirtschaft beiträgt.

Bei der Ausarbeitung seines Berichts verwendet der ESRB eine Vielzahl relevanter Datenquellen, wie z. B:

a) 

Daten, die von den zuständigen Behörden gemäß Artikel 7 Absatz 1 erhoben wurden,

b) 

das Ergebnis von Überprüfungen, die von den zuständigen Behörden nach Artikel 30 Absatz 2 durchgeführt wurden, und

c) 

Daten, die gemäß Artikel 10 in Verbriefungsregistern gehalten werden.

(4)  
Gemäß Artikel 16 der Verordnung (EU) Nr. 1092/2010 warnt der ESRB und gibt gegebenenfalls Empfehlungen für Abhilfemaßnahmen in Reaktion auf die in den Absätzen 2 und 3 des vorliegenden Artikels genannten Risiken ab, einschließlich der Frage, ob eine Anpassung der Höhe des Risikoselbstbehalts oder die Ergreifung anderer makroprudenzieller Maßnahmen angebracht ist.

Innerhalb von drei Monaten nach Übermittlung der Empfehlung teilt der Adressat gemäß Artikel 17 der Verordnung (EU) Nr. 1092/2010, dem Europäischen Parlament, dem Rat, der Kommission und dem ESRB mit, welche Maßnahmen er in Reaktion auf die Empfehlung ergriffen hat, und rechtfertigt sein eventuelles Nichthandeln in angemessener Weise.