Artikel 31
Makroprudenzielle Aufsicht über den Verbriefungsmarkt
In dem in Unterabsatz 1 genannten Bericht des ESRB werden die besonderen Merkmale synthetischer Verbriefung berücksichtigt, nämlich ihr typischer maßgeschneiderter und privater Charakter auf den Finanzmärkten, und es wird untersucht, ob die Behandlung von STS-Bilanzverbriefungen zur allgemeinen Risikoreduzierung im Finanzsystem und zu einer besseren Finanzierung der Realwirtschaft beiträgt.
Bei der Ausarbeitung seines Berichts verwendet der ESRB eine Vielzahl relevanter Datenquellen, wie z. B:
Daten, die von den zuständigen Behörden gemäß Artikel 7 Absatz 1 erhoben wurden,
das Ergebnis von Überprüfungen, die von den zuständigen Behörden nach Artikel 30 Absatz 2 durchgeführt wurden, und
Daten, die gemäß Artikel 10 in Verbriefungsregistern gehalten werden.
Innerhalb von drei Monaten nach Übermittlung der Empfehlung teilt der Adressat gemäß Artikel 17 der Verordnung (EU) Nr. 1092/2010, dem Europäischen Parlament, dem Rat, der Kommission und dem ESRB mit, welche Maßnahmen er in Reaktion auf die Empfehlung ergriffen hat, und rechtfertigt sein eventuelles Nichthandeln in angemessener Weise.