Aktualisiert 21/12/2024
In Kraft

Fassung vom: 09/04/2021
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Artikel 30 - Befugnisse der zuständigen Behörden

Artikel 30

Befugnisse der zuständigen Behörden

(1)  
Jeder Mitgliedstaat stellt sicher, dass die nach Artikel 29 Absätze 1 bis 5 benannte zuständige Behörde über die Aufsichts-, Untersuchungs- und Sanktionsbefugnisse verfügt, die für die Erfüllung ihrer Aufgaben nach dieser Verordnung erforderlich sind.
(2)  
Die zuständige Behörde überprüft regelmäßig die Regelungen, Verfahren und Mechanismen, die die Originatoren, Sponsoren, Verbriefungszweckgesellschaften und ursprünglichen Kreditgebern umgesetzt haben, um dieser Verordnung nachzukommen.

Die Überprüfung nach Unterabsatz 1 erstreckt sich insbesondere:

a) 

auf die Verfahren und Mechanismen für eine korrekte Messung und das kontinuierliche Halten des materiellen Nettoanteils gemäß Artikel 6 Absatz 1 und die Erhebung und rechtzeitige Veröffentlichung aller Informationen, die nach Artikel 7 zur Verfügung zu stellen sind;

aa) 

bei Risikopositionen, die nicht Teil einer NPE-Verbriefung sind:

i) 

auf die auf nicht notleidende Risikopositionen angewandten Kriterien für die Kreditvergabe nach Artikel 9;

ii) 

auf die auf zugrunde liegende Risikopositionen, bei denen es sich um notleidende Risikopositionen im Sinne von Artikel 9 Absatz 1 Unterabsatz 2 handelt, angewandten soliden Standards für die Auswahl und Bepreisung;

b) 

bei STS-Verbriefungen, bei denen es sich nicht um Verbriefungen im Rahmen eines ABCP-Programms handelt, auf die Verfahren und Mechanismen, die die Einhaltung von Artikel 20 Absätze 7 bis 12, Artikel 21 Absatz 7 und Artikel 22 gewährleisten sollen;

c) 

bei STS-Verbriefungen, bei denen es sich um Verbriefungen im Rahmen eines ABCP-Programms handelt, auf die Verfahren und Mechanismen, die im Falle von ABCP-Transaktionen die Einhaltung von Artikel 24 und im Falle von ABCP-Programmen die Einhaltung von Artikel 26 Absätze 7 und 8 gewährleisten sollen;

d) 

bei NPE-Verbriefungen auf die Verfahren und Mechanismen, die die Einhaltung von Artikel 9 Absatz 1 sicherstellen, so dass Missbrauch der in Artikel 9 Absatz 1 Unterabsatz 2 vorgesehenen Ausnahmeregelung verhindert wird; und

e) 

bei STS-Bilanzverbriefungen auf die Verfahren und Mechanismen, durch die die Einhaltung der Artikel 26b bis 26e gewährleistet werden soll.

(3)  
Die zuständigen Behörden verlangen, dass Risiken aus Verbriefungstransaktionen einschließlich Reputationsrisiken, mittels geeigneter Strategien und Verfahren der Originatoren, Sponsoren, Verbriefungszweckgesellschaften und ursprünglichen Kreditgeber evaluiert und bewältigt werden.
(4)  

Die zuständige Behörde überwacht gegebenenfalls im Rahmen ihrer Aufsicht im Bereich Verbriefungen die speziellen Auswirkungen, die die Teilnahme am Verbriefungsmarkt auf die Stabilität des Finanzinstituts hat, das als ursprünglicher Kreditgeber, Originator, Sponsor oder Anleger auftritt, wobei sie unbeschadet strengerer sektorspezifischer Regelungen Folgendes berücksichtigt:

a) 

die Höhe der Kapitalpuffer;

b) 

die Höhe der Liquiditätspuffer; und

c) 

das Liquiditätsrisiko für die Anleger aufgrund eines Missverhältnisses zwischen den Laufzeiten ihrer Finanzierungen und Anlagen.

Stellt die zuständige Behörde fest, dass ein wesentliches Risiko für die finanzielle Stabilität eines Finanzinstituts oder für das gesamte Finanzsystem besteht, ergreift sie unabhängig von ihren Verpflichtungen nach Artikel 36 Maßnahmen zur Eindämmung dieser Risiken und erstattet der benannten Behörde, die für Makroaufsichtsinstrumente nach der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 zuständig ist, sowie dem ESRB Bericht.

(5)  
Die zuständige Behörde achtet auf etwaige Umgehungen der Verpflichtungen gemäß Artikel 6 Absatz 2 und stellt sicher, dass Sanktionen gemäß den Artikeln 32 und 33 angewandt werden.