Artikel 33
Ausübung der Befugnis zur Verhängung verwaltungsrechtlicher Sanktionen und Abhilfemaßnahmen
Die zuständigen Behörden üben die Befugnisse zur Verhängung der in Artikel 32 genannten verwaltungsrechtlichen Sanktionen und Abhilfemaßnahmen innerhalb ihres nationalen Rechtsrahmens soweit erforderlich in folgender Weise aus:
unmittelbar;
in Zusammenarbeit mit anderen Behörden;
unter ihrer Verantwortung durch Übertragung von Aufgaben an andere Behörden;
durch Antrag bei den zuständigen Justizbehörden.
Bei der Festlegung von Art und Umfang einer nach Artikel 32 verhängten verwaltungsrechtlichen Sanktion oder Abhilfemaßnahme berücksichtigen die zuständigen Behörden, inwieweit die Zuwiderhandlung vorsätzlich erfolgte oder das Ergebnis von Fahrlässigkeit ist, und alle anderen relevanten Umstände, auch und je nach Sachlage:
Erheblichkeit, Schwere und Dauer der Zuwiderhandlung;
Grad an Verantwortung der für die Zuwiderhandlung verantwortlichen natürlichen oder juristischen Person;
Finanzkraft der verantwortlichen natürlichen oder juristischen Person;
Höhe der von der verantwortlichen natürlichen oder juristischen Person erzielten Gewinne oder verhinderten Verluste, sofern sie sich beziffern lassen;
Verluste, die Dritten durch die Zuwiderhandlung entstanden sind, sofern sie sich beziffern lassen;
Umfang der Zusammenarbeit der verantwortlichen natürlichen oder juristischen Person mit der zuständigen Behörde, unbeschadet der Notwendigkeit, die Herausgabe des von dieser Person erlangten Vorteils (erzielte Gewinne oder verhinderte Verluste) sicherzustellen;
frühere Zuwiderhandlungen der verantwortlichen natürlichen oder juristischen Person.