VERORDNUNG (EU) 2017/2402 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES
vom 12. Dezember 2017
zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für Verbriefungen und zur Schaffung eines spezifischen Rahmens für einfache, transparente und standardisierte Verbriefung und zur Änderung der Richtlinien 2009/65/EG, 2009/138/EG, 2011/61/EU und der Verordnungen (EG) Nr. 1060/2009 und (EU) Nr. 648/2012
DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 114,
auf Vorschlag der Europäischen Kommission,
nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,
nach Stellungnahme der Europäischen Zentralbank (1),
nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses (2),
gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren (3),
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Eine Verbriefung umfasst Transaktionen, die einem Kreditgeber oder einem Gläubiger — in der Regel einem Kreditinstitut bzw. einem Unternehmen — die Refinanzierung von Darlehen, Risikopositionen oder Forderungen wie Immobiliendarlehen, Darlehen für Kfz-Käufe oder Kfz-Leasinggeschäfte, Verbraucherdarlehen, Kreditkarten oder Handelsforderungen durch ihre Umwandlung in handelbare Wertpapiere ermöglichen. Der Kreditgeber bündelt und „umverpackt“ ausgewählte Teile seines Darlehensportfolios, ordnet sie unterschiedlichen Risikokategorien für unterschiedliche Anleger zu und ermöglicht den Anlegern auf diese Weise die Investition in Darlehen oder andere Risikopositionen, zu denen sie üblicherweise keinen unmittelbaren Zugang haben. Die Anlegerrenditen werden aus den Zahlungsflüssen der verbrieften Darlehen erwirtschaftet. |
(2) |
In ihrer Mitteilung vom 26. November 2014 über eine Investitionsoffensive für Europa kündigte die Kommission eine Neubelebung der Verbriefungsmärkte für Verbriefungen hoher Qualität an, bei der die vor der Finanzkrise von 2008 begangenen Fehler vermieden werden sollten. Der Aufbau eines einfachen, transparenten und standardisierten Verbriefungsmarkts bildet einen Baustein der Kapitalmarktunion und trägt zum prioritären Ziel der Kommission bei, die Schaffung von Arbeitsplätzen und die Rückkehr zu nachhaltigem Wachstum zu unterstützen. |
(3) |
Es ist das Ziel der Union, den nach der Finanzkrise geschaffenen Rechtsrahmen zur Bewältigung der hochkomplexen, undurchsichtigen und risikoreichen Verbriefungsgeschäften innewohnenden Risiken zu stärken. Es ist dafür Sorge zu tragen, dass Regeln erlassen werden, mit denen einfache, transparente und standardisierte Produkte besser von komplexen, undurchsichtigen und risikohaltigen Instrumenten abgegrenzt werden und der Aufsichtsrahmen besser auf die tatsächlichen Risiken abgestimmt wird. |
(4) |
Die Verbriefung ist ein wichtiger Bestandteil gut funktionierender Finanzmärkte. Eine solide strukturierte Verbriefung ist ein wichtiges Instrument zur Diversifizierung der Finanzierungsquellen und für eine breitere Risikoallokation im Finanzsystem der Union. Sie ermöglicht eine breitere Risikostreuung im Finanzsektor und kann die Bilanz des Originators entlasten helfen, was eine Ausweitung der Darlehensvergabe an die Wirtschaft ermöglicht. Insgesamt kann sie die Effizienz des Finanzsystems verbessern und zusätzliche Investitionsgelegenheiten bieten. Die Verbriefung kann eine Brücke zwischen Kreditinstituten und Kapitalmärkten schlagen, was mittelbar Unternehmen und Bürgern (beispielsweise in Form von billigeren Darlehen, Unternehmensfinanzierungen und Krediten für Immobilien und Kreditkarten) zugutekommen kann. Trotzdem werden durch diese Verordnung auch die Risiken anerkannt, die mit einer zunehmenden Verflechtung und einer übermäßigen Hebelwirkung von Verbriefungen verbunden sind, und die Mikroaufsicht über die Beteiligung eines Finanzinstituts am Verbriefungsmarkt durch die zuständigen Behörden sowie die Makroaufsicht über diesen Markt durch den durch die Verordnung (EU) Nr. 1092/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates (4) eingerichteten Europäischen Ausschuss für Systemrisiken (ESRB) und die für die Instrumente im Bereich der Makroaufsicht zuständigen und benannten nationalen Behörden werden verbessert. |
(5) |
Die Schaffung eines stärker risikoorientierten Aufsichtsrahmens für einfache, transparente und standardisierte („simple, transparent and standardised“, „STS“) Verbriefungen setzt voraus, dass die Union den Begriff der STS-Verbriefung eindeutig abgrenzt, da sich die stärker risikoorientierte aufsichtsrechtliche Behandlung von Kreditinstituten und Versicherungsunternehmen andernfalls auf von Mitgliedstaat zu Mitgliedstaat unterschiedliche Arten von Verbriefungen erstrecken würde. Ungleiche Wettbewerbsbedingungen und Regulierungsarbitrage wären die Folge, wohingegen es wichtig ist, dafür zu sorgen, dass die Union als ein Binnenmarkt für STS-Verbriefungen funktioniert und grenzüberschreitende Transaktionen erleichtert. |
(6) |
Es ist angebracht, die wichtigsten Begriffe auf dem Gebiet der Verbriefung entsprechend den bestehenden Begriffsbestimmungen in der sektorspezifischen Gesetzgebung der Union festzulegen. Insbesondere bedarf es einer klaren und umfassenden Bestimmung des Begriffs der Verbriefung, der alle Transaktionen und Strukturen erfasst, bei denen das mit einer Risikoposition oder einem Pool von Risikopositionen verbundene Kreditrisiko in Tranchen unterteilt wird. Eine Risikoposition, die für eine Transaktion oder eine Struktur, die zur Finanzierung oder zum Betrieb von Sachanlagen verwendet wird, eine direkte Zahlungsverpflichtung schafft, sollte nicht als Risikoposition in einer Verbriefung gelten, selbst wenn die Zahlungsverpflichtungen aufgrund der Transaktion oder der Struktur einen unterschiedlichen Rang aufweisen. |
(7) |
Ein Sponsor sollte zwar Aufgaben an einen Forderungsverwalter übertragen können, sollte aber weiterhin für das Risikomanagement verantwortlich bleiben. Insbesondere sollte der Sponsor die Anforderung in Bezug auf den Risikoselbstbehalt nicht auf seinen Forderungsverwalter übertragen. Der Forderungsverwalter sollte ein regulierter Vermögensverwalter wie etwa eine Verwaltungsgesellschaft für Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW), ein Verwalter alternativer Investmentfonds (AIFM) oder ein in der Richtlinie2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (5) genanntes Unternehmen (MiFID-Unternehmen) sein. |
(8) |
Mit dieser Verordnung wird ein Verbot der Wiederverbriefung eingeführt; dies gilt vorbehaltlich von Ausnahmeregelungen für bestimmte Fälle von Wiederverbriefungen, die für legitime Zwecke genutzt werden, und von Präzisierungen hinsichtlich der Frage, ob Programme forderungsgedeckter Geldmarktpapiere (ABCP) als Wiederverbriefungen gelten. Wiederverbriefungen könnten das Transparenzniveau, das mit dieser Verordnung festgelegt werden soll, beeinträchtigen. Ungeachtet dessen können Wiederverbriefungen in Ausnahmefällen von Nutzen für die Wahrung der Interessen der Anleger sein. Daher sollten Wiederverbriefungen nur in den in dieser Verordnung festgelegten spezifischen Fällen zulässig sein. Außerdem ist es für die Finanzierung der Realwirtschaft von Bedeutung, dass das Verbot der Wiederverbriefung auf vollständig unterstützte ABCP-Programme, die keinerlei Neutranchierung über die durch das Programm finanzierten Transaktionen hinaus vorsehen, nicht anwendbar ist. |
(9) |
Investitionen in Verbriefungen oder aus ihnen entstehende Risikopositionen setzen den Anleger nicht nur den mit den verbrieften Darlehen oder Risikopositionen verbundenen Kreditrisiken aus; die Strukturierung von Verbriefungen könnte darüber hinaus auch weitere Risiken wie Agency- und Modellrisiken, rechtliche und operationelle Risiken, Gegenparteirisiken, Forderungsverwaltungsrisiken, Liquiditätsrisiken und Konzentrationsrisiken nach sich ziehen. Es ist somit unerlässlich, dass für institutionelle Anleger verhältnismäßige Sorgfaltspflichten („Due Diligence“) gelten, durch die im Interesse der Endanleger gewährleistet wird, dass die institutionellen Anleger die aus den unterschiedlichen Arten von Verbriefungen entstehenden Risiken korrekt bewerten. Auf diese Weise können Sorgfaltspflichten auch das Vertrauen in den Markt und zwischen einzelnen Originatoren, Sponsoren und Anlegern festigen. Es ist ebenfalls erforderlich, dass Anleger im Hinblick auf STS-Verbriefungen angemessene Sorgfalt walten lassen. Zur Information stehen ihnen die von den verbriefenden Parteien offengelegten Informationen, insbesondere die STS-Meldung und die in diesem Zusammenhang offengelegten Informationen, dank derer Anleger sämtliche einschlägigen Informationen über die Einhaltung der STS-Kriterien erhalten dürften, zur Verfügung. Institutionelle Anleger sollten sich auf die STS-Meldung und auf die von Originatoren, Sponsoren und Verbriefungszweckgesellschaften offengelegten Informationen, ob eine Verbriefung die STS-Anforderungen erfüllt, in angemessener Weise stützen können. Sie sollten sich allerdings nicht ausschließlich und mechanistisch auf diese Meldung oder Informationen verlassen. |
(10) |
Die Interessen der Originatoren, Sponsoren, ursprünglichen Kreditgeber, die an einer Verbriefung beteiligt sind, und der Anleger müssen unbedingt in Einklang gebracht werden. Damit dies erreicht wird, sollte der Originator, der Sponsor oder der ursprüngliche Kreditgeber in signifikantem Umfang ein Interesse an den der Verbriefung zugrunde liegenden Risikopositionen zurückbehalten. Der Originator, Sponsor oder ursprüngliche Kreditgeber muss deshalb einen materiellen Nettoanteil gegenüber diesen zugrunde liegenden Risikopositionen zurückbehalten. Generell sollten Verbriefungstransaktionen nicht so strukturiert werden, dass die Anwendung der Selbstbehaltsanforderungen unterlaufen wird. Diese Selbstbehaltsanforderungen sollte durchweg — unabhängig von den rechtlichen Strukturen oder Instrumenten — in allen Situationen Anwendung finden, wo die ökonomische Substanz einer Verbriefung anwendbar ist. Die Vorschriften über den Selbstbehalt brauchen nicht mehrfach zur Anwendung gebracht zu werden. Bei einer Verbriefung genügt es, wenn nur der Originator, der Sponsor oder der ursprüngliche Kreditgeber unter die Selbstbehaltsanforderungen fällt. Desgleichen sollte bei Verbriefungstransaktionen, denen auch Positionen anderer Verbriefungen als Risikopositionen zugrunde liegen, die Selbstbehaltsanforderungen nur für die Verbriefung gelten, die Anlagegegenstand ist. Die Anleger sollten der STS-Meldung entnehmen können, dass der Originator, der Sponsor oder der ursprüngliche Kreditgeber einen materiellen Nettoanteil an den zugrunde liegenden Risikopositionen behält. Bestimmte Ausnahmen sind in Fällen vorzusehen, in denen die verbrieften Risikopositionen umfassend, bedingungslos und unwiderruflich garantiert werden, insbesondere wenn die Garanten öffentliche Einrichtungen sind. Im Falle einer Unterstützung aus öffentlichen Mitteln durch Garantien oder in anderer Form lässt diese Verordnung die Vorschriften über staatliche Beihilfen unberührt. |
(11) |
Originatoren oder Sponsoren sollten keinen Nutzen daraus ziehen, dass sie möglicherweise über mehr Informationen zu den auf die Verbriefungszweckgesellschaft übertragenen Vermögenswerten verfügen als Anleger oder potenzielle Anleger, und sie sollten nicht ohne Wissen der Anleger oder der potenziellen Anleger Vermögenswerte, deren Kreditrisikoprofil höher ist als das vergleichbarer in der Bilanz des Originators ausgewiesener Vermögenswerte, auf die Verbriefungszweckgesellschaft übertragen. Für jede Zuwiderhandlung gegen diese Verpflichtung sollten die zuständigen Behörden Sanktionen verhängen, allerdings nur dann, wenn eine solche Zuwiderhandlung vorsätzlichen Charakter hat. Bloße Fahrlässigkeit sollte nicht zu Sanktionen in diesem Zusammenhang führen. Diese Verpflichtung sollte jedoch in keiner Weise dem Recht von Originatoren oder Sponsoren vorgreifen, für die Übertragung auf die Verbriefungszweckgesellschaft Vermögenswerte auszuwählen, die im Voraus ein überdurchschnittlich hohes Kreditrisikoprofil gegenüber dem durchschnittlichen Kreditrisikoprofil vergleichbarer Vermögenswerte, welche weiterhin in der Bilanz des Originators ausgewiesen werden, aufweisen, solange das höhere Kreditrisikoprofil der auf die Verbriefungszweckgesellschaft übertragenen Vermögenswerte den Anlegern oder potenziellen Anlegern klar und deutlich mitgeteilt wird. Die zuständigen Behörden sollten die Einhaltung dieser Verpflichtung überwachen, indem sie die einer Verbriefung zugrunde liegenden Vermögenswerte und in der Bilanz des Originators ausgewiesene vergleichbare Vermögenswerte vergleichen. Der Vergleich der Wertentwicklung sollte zwischen Vermögenswerten erfolgen, bei denen im Voraus ähnliche Wertentwicklungen erwartet werden, etwa zwischen notleidenden Hypotheken auf Wohnimmobilien, die auf die Verbriefungszweckgesellschaft übertragen werden, und notleidenden Hypotheken auf Wohnimmobilien, die in der Bilanz des Originators ausgewiesen werden. Es wird nicht vermutet, dass die einer Verbriefung zugrunde liegenden Vermögenswerte eine ähnliche Wertentwicklung wie die Durchschnittsvermögenswerte in der Bilanz des Originators nehmen. |
(12) |
Ob die Anleger und potenziellen Anleger ihren Sorgfaltspflichten nachkommen und dementsprechend die Kreditwürdigkeit eines bestimmten Verbriefungsinstruments sachgerecht bewerten können, hängt von ihrem Zugang zu den Informationen über diese Instrumente ab. Auf der Grundlage des geltenden Besitzstands müssen ein umfassendes System, das Anlegern und potenziellen Anlegern Zugang zu sämtlichen relevanten Informationen über die gesamte Laufzeit der Transaktionen hinweg bietet, geschaffen, die Berichtspflichten von Originatoren, Sponsoren und Verbriefungszweckgesellschaften reduziert und der kontinuierliche, einfache und kostenfreie Zugang der Anleger zu verlässlichen Informationen über die Verbriefungen erleichtert werden. Zur Verbesserung der Markttransparenz sollte ein Rahmen für Verbriefungsregister zum Zweck der Sammlung einschlägiger Berichterstattung, insbesondere über die den Verbriefungen zugrunde liegenden Risikopositionen, geschaffen werden. Diese Verbriefungsregister sollten von der durch die Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates (6) eingerichteten Europäischen Finanzaufsichtsbehörde (Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde) (ESMA) zugelassen und überwacht werden. Die ESMA sollte bei der Festlegung der Einzelheiten dieser Berichterstattungsaufgaben sicherstellen, dass die Informationen, die an diese Register übermittelt werden müssen, den bestehenden Mustern für die Offenlegung derartiger Informationen weitestgehend entsprechen. |
(13) |
Der Hauptzweck der allgemeinen Verpflichtung von Originator, Sponsor und Verbriefungszweckgesellschaft, Informationen über Verbriefungen im Wege des Verbriefungsregisters bereitzustellen, besteht darin, den Anlegern eine einzige und beaufsichtigte Quelle der Daten zur Verfügung zu stellen, die diese zur Wahrnehmung ihrer Sorgfaltspflichten benötigen. Private Verbriefungen sind häufig maßgeschneidert. Sie sind von Bedeutung, weil sie es den Parteien ermöglichen, Verbriefungstransaktionen einzugehen, ohne dabei dem Markt und den Wettbewerbern sensible kommerzielle Informationen über das Geschäft (z. B. darüber, dass eine bestimmte Gesellschaft Finanzmittel zur Ausweitung ihrer Produktion benötigt oder dass eine Wertpapierfirma im Rahmen ihrer Strategie auf einen neuen Markt vorstoßen möchte) und/oder über die zugrunde liegenden Vermögenswerte (z. B. über die Art der Handelsforderungen eines Industrieunternehmens) offenzulegen. In diesen Fällen stehen die Anleger in direktem Kontakt mit dem Originator und/oder dem Sponsor und erhalten die erforderlichen Informationen für die Wahrnehmung ihrer Sorgfaltspflichten direkt von ihnen. Es ist daher angebracht, private Verbriefungen von der Anforderung auszunehmen, Informationen über die Transaktion an ein Verbriefungsregister zu melden. |
(14) |
Originatoren, Sponsoren und ursprüngliche Kreditgeber sollten bei Risikopositionen, die verbrieft werden sollen, dieselben soliden und klar definierten Kreditvergabekriterien anwenden wie bei nicht verbrieften Risikopositionen. Soweit jedoch Handelsforderungen nicht in Form eines Darlehens originiert werden, müssen die Kreditvergabekriterien in Bezug auf solche Handelsforderungen nicht erfüllt werden. |
(15) |
Verbriefungsinstrumente sind für Kleinanleger im Sinne der Richtlinie 2014/65/EU in der Regel nicht geeignet. |
(16) |
Originatoren, Sponsoren und Verbriefungszweckgesellschaften sollten alle wesentlichen relevanten Daten zur Kreditqualität und Wertentwicklung der zugrunde liegenden Risikopositionen im Anlegerbericht bereitstellen, einschließlich Daten, anhand derer die Anleger Zahlungsverzüge und Ausfälle von Schuldnern, Umschuldungen, Schuldennachlässe, Zahlungsaufschübe, Rückkäufe, Zahlungsunterbrechungen, Verluste, Ausbuchungen, Rückforderungen und andere die Wertentwicklung betreffende Abhilfen in Bezug auf den Pool zugrunde liegender Risikopositionen klar erkennen können. Der Anlegerbericht sollte bei einer Verbriefung, die keine ABCP-Transaktion ist, Daten zu den Zahlungsströmen aus den zugrunde liegenden Risikopositionen und den Verbindlichkeiten der Verbriefung, einschließlich einer separaten Offenlegung von Einnahmen und Auszahlungen der Verbriefungsposition (nämlich planmäßige Kapital- und Zinsfälligkeit, vorzeitige Kapitalrückzahlungen, überfällige Zinsen und Gebühren) und sämtliche Daten zu Auslöseereignissen, die zu einer Veränderung in der Zahlungsrangfolge von oder zur Ersetzung einer Gegenpartei führen, sowie Daten zu Höhe und Form von für die einzelnen Tranchen zur Verfügung stehenden Bonitätsverbesserungen enthalten. Auch wenn einfache, transparente und standardisierte Verbriefungen in der Vergangenheit gute Ergebnisse erzielten, bedeutet dies nicht, dass Verbriefungspositionen, die die STS-Anforderungen erfüllen, frei von Risiken sind; ferner sagt die Erfüllung der STS-Anforderungen nichts über die Qualität der der Verbriefung zugrunde liegenden Kredite aus. Sie sollte vielmehr als Indikator verstanden werden, dass ein umsichtiger und mit der gebotenen Sorgfalt handelnder Anleger in der Lage sein wird, die mit der Verbriefung verbundenen Risiken zu analysieren. Um den unterschiedlichen Strukturmerkmalen langfristiger Verbriefungen und kurzfristiger Verbriefungen (nämlich ABCP-Programmen und ABCP-Transaktionen) Rechnung zu tragen, sollte zwischen zwei Arten von STS-Anforderungen unterschieden werden, nämlich einer Anforderung für langfristige Verbriefungen und einer Anforderung für kurzfristige Verbriefungen, die diesen beiden unterschiedlich funktionierenden Marktsegmenten entsprechen. ABCP-Programme beruhen auf einer Reihe von ABCP-Transaktionen mit kurzfristigen Risikopositionen, die bei Laufzeitende ersetzt werden müssen. Bei einer ABCP-Transaktion könnte die Verbriefung unter anderem durch eine Einigung auf einen variablen Kaufpreisnachlass in Bezug auf den Pool zugrunde liegender Risikopositionen oder die Emission von Senior und Junior Notes durch eine Verbriefungszweckgesellschaft in einer Kofinanzierungsstruktur mit anschließender Übertragung der Senior Notes auf die Ankaufsgesellschaften eines oder mehrerer ABCP-Programme erreicht werden. ABCP-Transaktionen, die als STS-Verbriefungen gelten, sollten jedoch keine Wiederverbriefungen umfassen. Darüber hinaus sollten STS-Kriterien die spezifische Rolle des Sponsors widerspiegeln, der die Liquidität für ABCP-Programme, insbesondere vollständig unterstützte ABCP-Programme, bereitstellt. |
(17) |
Sowohl auf internationaler als auch auf Unions-Ebene wurden bereits viele Vorarbeiten zur Abgrenzung von STS-Verbriefungen unternommen. Die Delegierten Kommissionsverordnungen (EU) 2015/35 (7) und (EU) 2015/61 (8) enthalten bereits Kriterien für eine STS-Verbriefung für bestimmte Zwecke, die mit einer stärker risikoorientierten aufsichtsrechtlichen Behandlung einhergehen. |
(18) |
Verbriefungszweckgesellschaften sollten nur in Drittländern niedergelassen sein, die nicht auf der Liste der Hoheitsgebiete mit hohem Risiko und der nicht-kooperativen Hoheitsgebiete aufgeführt sind, die von der Arbeitsgruppe Finanzielle Maßnahmen (FATF) aufgestellt wurde. Sollte zum Zeitpunkt der Überprüfung dieser Verordnung bereits eine spezifische Unionsliste der Drittländer und -gebiete, die die internationalen Standards für verantwortungsvolles Handeln im Steuerbereich nicht einhalten, angenommen worden sein, sollte diese Unionsliste berücksichtigt werden und könnte künftig als Referenzliste der Drittländer dienen, in denen Verbriefungszweckgesellschaften nicht niedergelassen sein dürfen. |
(19) |
Es ist unerlässlich, eine allgemeine und sektorenübergreifend gültige Definition des Begriffs der STS-Verbriefung auf der Grundlage der bestehenden Kriterien, sowie auf der Grundlage der vom Baseler Ausschuss für Bankenaufsicht (Basel Committee on Banking Supervision, BCBS) und der Internationalen Vereinigung der Wertpapieraufsichtsbehörden (International Organization of Securities Commissions, IOSCO) am 23. Juli 2015 angenommenen Kriterien für einfache, transparente und vergleichbare Verbriefungen im Rahmen der Eigenkapitalanforderungen bei Verbriefungen und insbesondere auf der Grundlager der am 7. Juli 2015 von der durch die Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates (9) eingerichteten Europäischen Finanzaufsichtsbehörde (Europäische Bankenaufsichtsbehörde — EBA) veröffentlichten Stellungnahme zu einer Europäischen Rahmenregelung für in Frage kommende Verbriefungen festzulegen. |
(20) |
Die Umsetzung der STS-Kriterien in der gesamten Union sollte nicht zu unterschiedlichen Vorgehensweisen führen. Unterschiedliche Vorgehensweisen würden potenzielle Hemmnisse für grenzüberschreitend tätige Anleger schaffen, da diese sich mit den Einzelheiten der Rechtsrahmen der Mitgliedstaaten befassen müssten und auf diese Weise das Vertrauen in die STS-Kriterien ausgehöhlt würde. Die EBA sollte daher Leitlinien ausarbeiten, um ein unionsweit einheitliches und kohärentes Verständnis der STS-Anforderungen sicherzustellen, damit mögliche Auslegungsfragen behandelt werden. Mit einer solchen einheitlichen Auslegungsquelle könnte die Übernahme der STS-Kriterien durch Originatoren, Sponsoren und Anleger erleichtert werden. Auch die ESMA sollte bei der Behandlung möglicher Auslegungsprobleme eine aktive Rolle spielen. |
(21) |
Um bei der Umsetzung der STS-Kriterien unterschiedliche Vorgehensweisen zu verhindern sollten die drei Europäischen Aufsichtsbehörden ihre Arbeit und die der zuständigen Behörden im Rahmen des Gemeinsamen Ausschusses der Europäischen Aufsichtsbehörden koordinieren, um sektorenübergreifend Kohärenz zu gewährleisten und praktische Fragen im Zusammenhang mit STS-Verbriefungen zu bewerten. Dabei sollten auch die Marktteilnehmer konsultiert und ihre Ansichten so weit wie möglich berücksichtigt werden. Die Ergebnisse dieser Erörterungen sollten auf den Webseiten der Europäischen Aufsichtsbehörden veröffentlicht werden, um Originatoren, Sponsoren, Verbriefungszweckgesellschaften und Anlegern die Bewertung von STS-Verbriefungen zu erleichtern, bevor sie solche Verbriefungen emittieren oder in solche Positionen investieren. Ein solcher Koordinierungsmechanismus wäre im Vorfeld der Umsetzung dieser Verordnung besonders wichtig. |
(22) |
Dieser Verordnung zufolge können ausschließlich „True-Sale“-Verbriefungen als STS-Verbriefungen bezeichnet werden. Im Rahmen einer „True-Sale“-Verbriefung wird das Eigentum an den zugrunde liegenden Risikopositionen einem Emittenten übertragen oder faktisch an ihn abgetreten, bei dem es sich um eine Verbriefungszweckgesellschaft handelt. Unbeschadet der Bestimmungen des nationalen Insolvenzrechts, wonach der innerhalb einer bestimmten Frist vor Feststellung der Insolvenz des Verkäufers getätigte Verkauf der zugrunde liegenden Risikopositionen unter strengen Bedingungen für nichtig erklärt werden kann, sollten hinsichtlich der Übertragung oder Abtretung der zugrunde liegenden Risikopositionen auf bzw. an die Verbriefungszweckgesellschaft im Falle einer Insolvenz des Verkäufers keine Rückforderungsvereinbarungen bestehen dürfen. |
(23) |
Die „True-Sale“-Verbriefung der zugrunde liegenden Risikopositionen bzw. deren Abtretung oder Übertragung mit gleicher rechtlicher Wirkung sowie die Durchsetzbarkeit dieser „True-Sale“-Verbriefung, Abtretung oder Übertragung mit gleicher rechtlicher Wirkung nach geltendem Recht könnten durch ein Gutachten eines qualifizierten Rechtsberaters bestätigt werden. |
(24) |
Bei anderen Verbriefungen als „True-Sale“-Verbriefungen werden die zugrunde liegenden Risikopositionen nicht einem solchen Emittenten übertragen, bei dem es sich um eine Verbriefungszweckgesellschaft handelt, sondern das mit den zugrunde liegenden Risikopositionen verbundene Kreditrisiko wird durch einen Derivatekontrakt oder Garantien übertragen. Dadurch entsteht ein zusätzliches Gegenparteiausfallrisiko, und die Komplexität kann insbesondere im Hinblick auf den Inhalt des Derivatekontrakts zunehmen. Aus diesen Gründen sollten die STS-Kriterien keine synthetische Verbriefung zulassen. Die Fortschritte, die die EBA laut ihrem Bericht von Dezember 2015 zu verzeichnen hat, in dem ein möglicher Satz von STS-Kriterien für synthetische Verbriefung genannt und die Begriffe „synthetische Bilanzverbriefung“ und „synthetische Arbitrage-Verbriefung“ definiert werden, sollten gewürdigt werden. Sobald die EBA einen Satz von STS-Kriterien speziell für synthetische Bilanzverbriefungen klar festgelegt hat, sollte die Kommission im Hinblick auf die Finanzierung der Realwirtschaft und insbesondere der KMU, denen solche Verbriefungen am meisten nützen, einen Bericht erstellen und gegebenenfalls einen Legislativvorschlag annehmen, um den STS-Rahmen auf solche Verbriefungen auszuweiten. Allerdings sollten synthetische Arbitrage-Verbriefungen von einem solchen Vorschlag ausgenommen werden. |
(25) |
Die vom Verkäufer auf die Verbriefungszweckgesellschaft übertragenen Risikopositionen sollten im Voraus festgelegte und klar definierte Anerkennungskriterien erfüllen, die im Hinblick auf diese Risikopositionen keine aktive Portfolioverwaltung mit Ermessensspielraum ermöglichen. Eine Substitution von Risikopositionen, die nicht mit den Zusicherungen und Gewährleistungen im Einklang stehen, sollte grundsätzlich nicht als aktive Portfolioverwaltung angesehen werden. |
(26) |
Die zugrunde liegenden Risikopositionen sollten weder ausgefallene Risikopositionen noch Risikopositionen gegenüber Schuldnern oder Garantiegebern, die sich nach bestem Wissen des Originators oder ursprünglichen Kreditgebers in bestimmten Situationen beeinträchtigter Bonität befinden (etwa Schuldner, die für zahlungsunfähig erklärt wurden), umfassen. Der Standard „nach bestem Wissen“ sollte auf Grundlage der von Schuldnern zur Originierung der Risikopositionen erhaltenen Informationen, der Informationen, die der Originator während der Verwaltung der Risikopositionen oder während seines Risikomanagementverfahrens erhalten hat, oder der Informationen, die dem Originator von einem Dritten gemeldet wurden, als erfüllt gelten. Bei notleidenden Risikopositionen, die in der Folge umstrukturiert wurden, sollte mit Umsicht vorgegangen werden. Die Aufnahme Letzterer in den Pool zugrunde liegender Risikopositionen sollte allerdings nicht ausgeschlossen werden, wenn sie seit der Umstrukturierung, die mindestens ein Jahr vor der Übertragung oder Abtretung der zugrunde liegenden Risikopositionen auf bzw. an die Verbriefungszweckgesellschaft stattgefunden haben sollte, keine neuen Zahlungsrückstände aufgewiesen haben. In solchen Fällen sollte eine angemessene Offenlegung volle Transparenz gewährleisten. |
(27) |
Um sicherzustellen, dass die Anleger die gebührenden Sorgfaltspflichten wahrnehmen, und um die Bewertung der zugrunde liegenden Risiken zu erleichtern, ist es wichtig, dass Verbriefungstransaktionen durch Pools von ihrem Typus nach homogenen Risikopositionen wie Pools von Darlehen für Wohnimmobilien oder Pools von Unternehmenskrediten, Darlehen für Gewerbeimmobilien, Leasinggeschäfte und Kreditrahmen an Unternehmen der gleichen Kategorie oder Darlehen für Kfz-Käufe oder Kfz-Leasinggeschäfte oder Darlehensfazilitäten für natürliche Personen zu Zwecken des persönlichen, Familien- und Haushaltskonsums unterlegt werden. Die zugrunde liegenden Risikopositionen sollten keine übertragbaren Wertpapiere im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Nummer 44 der Richtlinie 2014/65/EU umfassen. Um denjenigen Mitgliedstaaten Rechnung zu tragen, in denen es gängige Praxis der Kreditinstitute ist, zur Kreditvergabe an Nicht-Finanzunternehmen Schuldverschreibungen anstelle von Kreditverträgen zu nutzen, sollten solche Schuldverschreibungen hingegen in den Pool aufgenommen werden dürfen, sofern sie nicht an einem Handelsplatz notiert sind. |
(28) |
Es ist von größter Bedeutung, die Wiederkehr von KVV-Strategien („Kreditvergabe-Verbriefung-Verkauf“) zu verhindern. Im Rahmen dieser Verbriefungsstrategien lassen Kreditgeber bei der Darlehensvergabe nicht die gebotene Sorgfalt walten, da sie von vorneherein wissen, dass die betreffenden Risiken letzten Endes an Dritte verkauft werden. Die zu verbriefenden Risikopositionen sollten daher im ordentlichen Geschäftsgang des Originators oder ursprünglichen Kreditgebers nach Vergabestandards begründet werden, die nicht weniger streng sein sollten als die vom Originator oder ursprünglichen Kreditgeber zum Zeitpunkt der Originierung ähnlicher, nicht verbriefter Risikopositionen angewendeten Vergabestandards. Wesentliche Änderungen an den Vergabestandards sollten potenziellen Anlegern oder — im Falle vollständig unterstützter ABCP-Programme — dem Sponsor und anderen Parteien, die der ABCP-Transaktion unmittelbar ausgesetzt sind, vollständig offengelegt werden. Der Originator oder ursprüngliche Kreditgeber sollte über ausreichend Erfahrung mit der Originierung von Risikopositionen verfügen, die den verbrieften Risikopositionen ähnlich sind. Im Falle von Verbriefungen, bei deren zugrunde liegenden Risikopositionen es sich um Darlehen für Wohnimmobilien handelt, sollte der Darlehenspool keine Darlehen enthalten, die unter der Annahme vermarktet und gezeichnet wurden, dass der Kreditantragsteller — oder gegebenenfalls die Intermediäre — darauf hingewiesen wurde(n), dass die vorliegenden Informationen vom Kreditgeber möglicherweise nicht geprüft werden. Bei der Prüfung der Kreditwürdigkeit des Kreditnehmers sollten gegebenenfalls auch die einschlägigen Voraussetzungen der Richtlinie 2008/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (10) oder der Richtlinie 2014/17/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (11) gleichwertige Voraussetzungen in Drittländern erfüllt sein. |
(29) |
Eine starke Abhängigkeit der Rückzahlung der Verbriefungspositionen von der Veräußerung von Vermögenswerten, welche die zugrunde liegenden Vermögenswerte besichern, schafft Anfälligkeiten, wie die schlechte Wertentwicklung von Teilen des Marktes für durch Gewerbeimmobilien besicherte Wertpapiere während der Finanzkrise deutlich zeigte. Daher sollten durch Gewerbeimmobilien besicherte Wertpapiere nicht als STS-Verbriefungen gelten. |
(30) |
Liegen Daten über die Umweltauswirkungen der den Verbriefungen zugrunde liegenden Vermögenswerte vor, so sollten Originator und Sponsor solcher Verbriefungen diese veröffentlichen. Daher sollten der Originator, der Sponsor und die Verbriefungszweckgesellschaft einer STS-Verbriefung — sofern es sich bei den zugrunde liegenden Risikopositionen um Darlehen für Wohnimmobilien oder Darlehen für Kfz-Käufe oder Kfz-Leasinggeschäfte handelt — die vorhandenen Informationen über die Umweltbilanz der durch solche Darlehen für Wohnimmobilien oder Darlehen für Kfz-Käufe oder -Leasinggeschäfte finanzierten Vermögenswerte veröffentlichen. |
(31) |
Sofern Originatoren, Sponsoren und Verbriefungszweckgesellschaften für ihre Verbriefungen die STS-Bezeichnung verwenden wollen, sollte den Anlegern, den zuständigen Behörden und der ESMA mitgeteilt werden, dass die Verbriefung die STS-Anforderungen erfüllt. Die Mitteilung sollte Erläuterungen enthalten, in welcher Weise die einzelnen STS-Kriterien erfüllt wurden. Die ESMA sollte die Verbriefung dann in eine Liste der gemeldeten STS-Verbriefungen aufnehmen, die sie zu Informationszwecken auf ihrer Website zur Verfügung stellt. Die Aufnahme einer emittierten Verbriefung in die ESMA-Liste der gemeldeten STS-Verbriefungen bedeutet nicht, dass die ESMA oder eine andere zuständige Behörde die Erfüllung der STS-Anforderungen bescheinigt hat. Für die Erfüllung der STS-Anforderungen sind weiterhin ausschließlich die Originatoren, Sponsoren und Verbriefungszweckgesellschaften verantwortlich. Damit sollte gewährleistet werden, dass die Originatoren, Sponsoren und Verbriefungszweckgesellschaften für ihre Angabe, wonach eine bestimmte Verbriefung die STS-Kriterien erfüllt, haften, und dass der Markt transparent ist. |
(32) |
Erfüllt eine Verbriefung die STS-Anforderungen nicht mehr, so sollten Originator und Sponsor unverzüglich die ESMA und die jeweils zuständige Behörde hierüber unterrichten. Hat eine zuständige Behörde in Bezug auf eine Verbriefung, die als STS-Verbriefung gemeldet wurde, verwaltungsrechtliche Sanktionen verhängt, so sollte sie außerdem unverzüglich die ESMA unterrichten, damit diese die betreffenden Sanktionen in ihre Liste der STS-Meldungen aufnimmt und die Anleger so über die Sanktionen und die Zuverlässigkeit der STS-Meldungen informiert werden. Daher sind Originatoren und Sponsoren im eigenen Interesse gehalten, ihre Meldungen sorgsam zu verfassen, um Rufschädigungen zu vermeiden. |
(33) |
Die Anleger sollten bei ihren Anlagen ihre eigenständigen, den jeweiligen Risiken angemessenen Sorgfaltspflichten wahrnehmen, sich dabei aber auf die STS-Meldungen und auf die von Originatoren, Sponsoren und Verbriefungszweckgesellschaften offengelegten Informationen, ob eine Verbriefung die STS-Anforderungen erfüllt, stützen können. Sie sollten sich allerdings nicht ausschließlich und mechanistisch auf diese Meldungen oder Informationen verlassen. |
(34) |
Die Einbeziehung Dritter bei der Prüfung, ob eine Verbriefung den STS-Anforderungen entspricht, könnte für die Anleger, Originatoren, Sponsoren und Verbriefungszweckgesellschaften nützlich sein und könnte auf dem Markt für STS-Verbriefungen vertrauensbildend wirken. Originatoren, Sponsoren und Verbriefungszweckgesellschaften könnten zur Bewertung der Frage, ob ihre Verbriefung die STS-Kriterien erfüllt, auch die Dienste eines gemäß dieser Verordnung zugelassenen Dritten in Anspruch nehmen. Diese Dritten sollten von einer zuständigen Behörde zugelassen werden müssen. Aus der Mitteilung an die ESMA und der anschließenden Veröffentlichung auf der Website der ESMA sollte hervorgehen, ob die Erfüllung der STS-Kriterien von einem zugelassenen Dritten bestätigt wurde. Allerdings ist es unerlässlich, dass die Anleger sich ihr eigenes Urteil bilden, für ihre Anlageentscheidungen die Verantwortung übernehmen und sich nicht mechanistisch auf solche Dritte verlassen. Die Einbeziehung eines Dritten sollte in keiner Weise dazu führen, dass Originatoren, Sponsoren und institutionelle Anleger von ihrer letztlichen rechtlichen Verantwortung, eine Verbriefungstransaktion als STS-Verbriefung zu melden und zu behandeln, entbunden werden. |
(35) |
Die Mitgliedstaaten sollten zuständige Behörden benennen und sie mit den erforderlichen Aufsichts-, Ermittlungs- und Sanktionsbefugnissen ausstatten. Verwaltungssanktionen sollten grundsätzlich veröffentlicht werden. Da Anleger, Originatoren, Sponsoren, ursprüngliche Kreditgeber und Verbriefungszweckgesellschaften in unterschiedlichen Mitgliedstaaten ansässig sein und der Aufsicht unterschiedlicher sektoraler Behörden unterliegen können, ist die enge Zusammenarbeit zwischen den jeweils zuständigen Behörden einschließlich der Europäischen Zentralbank (EZB) bei der Wahrnehmung der ihr durch die Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 des Rates (12) übertragenen besonderen Aufgaben und mit den Europäischen Aufsichtsbehörden durch gegenseitigen Informationsaustausch und Amtshilfe in Aufsichtsbelangen zu gewährleisten. Die zuständigen Behörden sollten Sanktionen nur im Falle vorsätzlicher oder fahrlässiger Zuwiderhandlungen verhängen. Das Ergreifen von Abhilfemaßnahmen sollte keinen Nachweis darüber voraussetzen, dass vorsätzlich oder fahrlässig gehandelt wurde. Bei der Festlegung der geeigneten Art und des angemessenen Umfangs der Sanktion oder Abhilfemaßnahme sollten die zuständigen Behörden — wenn sie der Finanzkraft der verantwortlichen natürlichen oder juristischen Person Rechnung tragen — insbesondere den Gesamtumsatz der verantwortlichen juristischen Person oder die Jahreseinkünfte und das Nettovermögen der verantwortlichen natürlichen Person berücksichtigen. |
(36) |
Die zuständigen Behörden sollten ihre Aufsichtstätigkeit eng untereinander abstimmen und eine kohärente Entscheidungspraxis insbesondere in Fällen von Zuwiderhandlungen gegen diese Verordnung gewährleisten. Handelt es sich bei der Zuwiderhandlung um eine unrichtige oder irreführende Meldung, so sollte die zuständige Behörde, die diese Zuwiderhandlung festgestellt hat, auch die Europäischen Aufsichtsbehörden und die jeweils zuständigen Behörden der betroffenen Mitgliedstaaten hiervon unterrichten. Besteht Uneinigkeit zwischen den zuständigen Behörden, so sollte(n) die ESMA und gegebenenfalls der Gemeinsame Ausschuss der Europäischen Aufsichtsbehörden ihre verbindlichen Vermittlungsbefugnisse ausüben. |
(37) |
Die Anforderungen für die Verwendung der Bezeichnung „einfache, transparente und standardisierte“ („simple, transparent and standardised“, „STS“) Verbriefung sind neu und werden in Leitlinien und Aufsichtspraktiken der EBA mit der Zeit weiter präzisiert. Um zu verhindern, dass die Verwendung dieser Bezeichnung abschreckend auf die Marktteilnehmer wirkt, sollten die zuständigen Behörden Originatoren, Sponsoren und Verbriefungszweckgesellschaften eine Nachfrist von drei Monaten einräumen können, um jeglichen fälschlichen Gebrauch der von ihnen im gutem Glauben verwendeten Bezeichnung berichtigen zu können. Es sollte von „gutem Glauben“ ausgegangen werden, wenn Originator, Sponsor und Verbriefungszweckgesellschaft nicht wissen konnten, dass eine Verbriefung nicht sämtliche STS-Kriterien, die zu der Bezeichnung „STS“ berechtigen, erfüllt. Während dieser Nachfrist sollte weiterhin gelten, dass die betreffende Verbriefung die STS-Kriterien erfüllt, und die Verbriefung sollte nicht aus der von der ESMA gemäß dieser Verordnung erstellten Liste gestrichen werden. |
(38) |
Diese Verordnung fördert die Harmonisierung einer Reihe wichtiger Faktoren des Verbriefungsmarkts und steht einer weiteren ergänzenden, von den Märkten ausgehenden Harmonisierung von Verfahren und Praktiken in den Verbriefungsmärkten nicht entgegen. Aus diesem Grunde ist es unabdingbar, dass die Marktteilnehmer und ihre Branchenverbände an einer weiteren Standardisierung von Marktpraktiken und insbesondere der Verbriefungsunterlagen arbeiten. Die Kommission sollte die Standardisierungsbemühungen der Marktteilnehmer genau beobachten und über sie berichten. |
(39) |
Die Richtlinien 2009/65/EG (13), 2009/138/EG (14) und 2011/61/EU (15) des Europäischen Parlaments und des Rates, sowie die Verordnungen (EG) Nr. 1060/2009 (16) und (EU) Nr. 648/2012 (17) des Europäischen Parlaments und des Rates sind entsprechend zu ändern, um die Kohärenz des Rechtsrahmens der Union mit dieser Verordnung im Hinblick auf die Verbriefung betreffende Vorschriften zu gewährleisten, deren wichtigstes Ziel die Errichtung und Funktionsfähigkeit des Binnenmarkts ist, insbesondere durch die Gewährleistung gleicher Wettbewerbsbedingungen im Binnenmarkt für alle institutionellen Anleger. |
(40) |
Was die Änderungen der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 anbelangt, so sollten von Verbriefungszweckgesellschaften geschlossene „Over-the-counter“-(„OTC“-)Derivatekontrakte nicht der Clearingpflicht unterliegen, sofern bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind. Der Grund dafür ist, dass es sich bei den Gegenparteien der mit Verbriefungszweckgesellschaften geschlossenen OTC-Derivatekontrakte um besicherte Gläubiger im Rahmen von Kreditverbriefungsvereinbarungen handelt und damit üblicherweise ein angemessener Schutz gegen ein Gegenparteiausfallrisiko gewährleistet ist. Bei nicht zentral geclearten Derivaten sollte der Umfang der erforderlichen Sicherheiten auch die spezifische Struktur der Verbriefungsvereinbarungen und den damit bereits gewährleisteten Schutz berücksichtigen. |
(41) |
Gedeckte Schuldverschreibungen und Verbriefungen sind in einem gewissen Umfang substituierbar. Um die Möglichkeit von Verzerrungen oder Arbitrage zwischen der Verwendung von Verbriefungen und gedeckten Schuldverschreibungen wegen einer unterschiedlichen Behandlung von OTC-Derivatekontrakten, je nachdem ob sie von Emittenten gedeckter Schuldverschreibungen oder von Verbriefungszweckgesellschaften eingegangen wurden, auszuschließen, sollte auch die Verordnung (EU) Nr. 648/2012 dahingehend geändert werden, dass bei Derivaten, die mit gedeckten Schuldverschreibungen zusammenhängen und Derivaten, die mit Verbriefungen zusammenhängen, hinsichtlich der Clearingpflicht und der Einschussanforderungen für nicht zentral geclearte Derivate eine übereinstimmende Behandlung gewährleistet ist. |
(42) |
Um die Gebühren für die Beaufsichtigung, die von ESMA erhoben werden sollen, zu harmonisieren, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, gemäß Artikel 290 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union Rechtsakte hinsichtlich der genaueren Festlegung der Art der Gebühren, die Sachverhalte, für die die Gebühren fällig sind, die Gebührenhöhe und die Weise, in der sie zu begleichen sind, zu erlassen. Es ist von besonderer Bedeutung, dass die Kommission im Zuge ihrer Vorbereitungsarbeit angemessene Konsultationen, auch auf der Ebene von Sachverständigen, durchführt, die mit den Grundsätzen in Einklang stehen, die in der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 13. April 2016 über bessere Rechtsetzung (18) niedergelegt wurden. Um insbesondere für eine gleichberechtigte Beteiligung an der Vorbereitung delegierter Rechtsakte zu sorgen, erhalten das Europäische Parlament und der Rat alle Dokumente zur gleichen Zeit wie die Sachverständigen der Mitgliedstaaten, und ihre Sachverständigen haben systematisch Zugang zu den Sitzungen der Sachverständigengruppen der Kommission, die mit der Vorbereitung der delegierten Rechtsakte befasst sind. |
(43) |
Zur Festlegung der Anforderungen in Bezug auf den Risikoselbstbehalt sowie zur weiteren Klärung der Homogenitätskriterien und der als homogen geltenden Risikopositionen im Rahmen der Anforderungen in Bezug auf die Einfachheit, und unter Sicherstellung, dass die Verbriefung von KMU-Krediten nicht beeinträchtigt wird, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, durch EBA entwickelte technische Regulierungsstandards zu erlassen, in denen die Modalitäten für das Halten von Risiken, die Messung der Höhe des Selbstbehalts, bestimmte Verbote betreffend das verbliebene Risiko und der Selbstbehalt auf konsolidierter Grundlage festgelegt und bestimmte Transaktionen freigestellt sowie Homogenitätskriterien und welche Risikopositionen als homogen gelten bestimmt werden. Die Kommission sollte diese technischen Regulierungsstandards durch delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 290 AEUV und gemäß den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 erlassen. Die EBA sollte sich eng mit den beiden anderen europäischen Aufsichtsbehörden abstimmen. |
(44) |
Um den kontinuierlichen, einfachen und kostenfreien Zugang der Anleger zu verlässlichen Informationen über die Verbriefungen zu erleichtern und um die Bedingungen für die Zusammenarbeit und den Informationsaustausch zwischen den zuständigen Behörden zu präzisieren, sollte der Kommission gleichfalls die Befugnis übertragen werden, durch ESMA entwickelte technische Regulierungsstandards zu erlassen, die Folgendes regeln: vergleichbare Informationen über den Verbriefungen zugrunde liegende Risikopositionen und regelmäßige Anlegerberichte; die Liste der legitimen Zwecke, zu denen Wiederverbriefung erlaubt ist; die Verfahren, die es Verbriefungsregistern erlauben, die Vollständigkeit und Kohärenz der gemeldeten Einzelheiten, des Antrags auf Registrierung oder des vereinfachten Antrags auf Ausweitung der Registrierung zu überprüfen; die aus Gründen der Transparenz vorzulegender Einzelheiten der Verbriefungen, die für die Erhebung, das Aggregieren und den Vergleich von Daten zwischen Verbriefungsregistern erforderlichen operativen Standards, die Informationen, zu denen benannte Stellen Zugang haben und die Modalitäten und Bedingungen für unmittelbaren Zugang; die bei einer STS-Meldung bereitzustellenden Informationen; die an die zuständigen Behörden bei der Beantragung der Zulassung eines Dritt-Verifzierers zu übermittelnden Informationen; und die auszutauschenden Informationen sowie Inhalt und Umfang der Meldepflichten. Die Kommission sollte diese technischen Regulierungsstandards durch delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 290 AEUV und gemäß den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 erlassen. Die ESMA sollte sich eng mit den beiden anderen Europäischen Aufsichtsbehörden abstimmen. |
(45) |
Um die Verfahren für Anleger, Originatoren, Sponsoren und Verbriefungszweckgesellschaften zu erleichtern, sollte der Kommission gleichfalls die Befugnis übertragen werden, durch ESMA entwickelte technische Durchführungsstandards zu erlassen, die Folgendes regeln: die Muster, die zu verwenden sind, wenn Inhabern von Verbriefungspositionen Informationen zur Verfügung gestellt werden; das Format des Antrags auf Registrierung und des Antrags auf Ausweitung der Registrierung von Verbriefungsregistern; das Muster für das Zurverfügungstellen von Informationen; die Muster, die zu verwenden sind, um dem Verbriefungsregister Informationen zur Verfügung zu stellen, wobei von den vorhandenen Datensammlern entwickelte Lösungen berücksichtigt werden; und das Muster für STS-Meldungen, das den Anlegern und den zuständigen Behörden ausreichende Informationen für die Bewertung bietet, ob die STS-Anforderungen erfüllt sind. Die Kommission sollte diese technischen Durchführungsstandards durch Durchführungsrechtsakte gemäß Artikel 291 AEUV und gemäß Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 erlassen. Die ESMA sollte sich eng mit den beiden anderen Europäischen Aufsichtsbehörden abstimmen. |
(46) |
Da die Ziele dieser Verordnung nämlich die Festlegung eines allgemeinen Rahmens für Verbriefungen und die Schaffung eines spezifischen Rahmens für STS-Verbriefungen angesichts des Umstands, dass es sich bei den Verbriefungsmärkten um weltweite Märkte handelt und für alle institutionellen Anleger und am Verbriefungsgeschäft beteiligten Akteure gleiche Wettbewerbsbedingungen innerhalb des Binnenmarkts gewährleistet werden sollten, von den Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden können, sondern vielmehr wegen ihres Umfangs und ihrer Wirkungen auf Unionsebene besser zu verwirklichen sind, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union verankerten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Verordnung nicht über das für die Verwirklichung dieser Ziele erforderliche Maß hinaus. |
(47) |
Diese Verordnung sollte auf Verbriefungen Anwendung finden, deren Wertpapiere am oder nach dem 1. Januar 2019 emittiert werden. |
(48) |
Für im Januar 2019 ausstehende Verbriefungspositionen sollten Originatoren, Sponsoren und Verbriefungszweckgesellschaften die „STS“-Bezeichnung verwenden können, sofern die betreffende Verbriefung die STS-Anforderungen — bei bestimmten Anforderungen zum Zeitpunkt der Meldung und bei anderen Anforderungen zum Zeitpunkt der Originierung — erfüllt. Deshalb sollten Originatoren, Sponsoren und Verbriefungszweckgesellschaften eine STS-Meldung nach dieser Verordnung an die ESMA richten können. Spätere Änderungen der Verbriefung sollten akzeptiert werden, sofern die Verbriefung weiterhin alle geltenden STS-Anforderungen erfüllt. |
(49) |
Die Sorgfaltspflichten, die im Einklang mit den bestehenden Rechtsvorschriften der Union angewandt werden, bevor diese Verordnung angewandt wird, sollten weiterhin sowohl für ab dem 1. Januar 2011 emittierte Verbriefungen als auch für vor dem 1. Januar 2011 emittierte Verbriefungen gelten, wenn in dem verbrieften Portfolio nach dem 31. Dezember 2014 neue Risikopositionen hinzugefügt oder ersetzt wurden. Die einschlägigen Bestimmungen der Delegierten Kommissionsverordnung (EU) Nr. 625/2014 (19), in denen die Anforderungen in Bezug auf den Risikoselbstbehalt für Kreditinstitute und Wertpapierfirmen im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (20) spezifiziert werden, sollten bis zu dem Zeitpunkt anwendbar bleiben, zu dem die technischen Regulierungsstandards zum Risikoselbstbehalt auf der Grundlage dieser Verordnung in Kraft treten. Aus Gründen der Rechtssicherheit sollten Kreditinstitute oder Wertpapierfirmen, Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen sowie Verwalter alternativer Investmentfonds in Bezug auf Verbriefungspositionen, die bei Beginn der Anwendung dieser Verordnung noch ausstehen, weiterhin Artikel 405 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, den Kapiteln I, II und III sowie Artikel 22 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 625/2014, den Artikeln 254 und 255 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 sowie Artikel 51 der Delegierten Kommissionsverordnung (EU) Nr. 231/2013 (21) unterliegen. Bis die von der Kommission gemäß dieser Verordnung zu erlassenden technischen Regulierungsstandards Anwendung finden sollten Originatoren, Sponsoren und Verbriefungszweckgesellschaften, um ihren Transparenzpflichten nachzukommen, die in den Anhängen I bis VIII der Delegierten Verordnung (EU) 2015/3 der Kommission (22) genannten Informationen öffentlich zugänglich machen — |
HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
(1) ABl. C 219 vom 17.6.2016, S. 2.
(2) ABl. C 82 vom 3.3.2016, S. 1.
(3) Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 26. Oktober 2017 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) und Beschluss des Rates vom 20. November 2017.
(4) Verordnung (EU) Nr. 1092/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 über die Finanzaufsicht der Europäischen Union auf Makroebene und zur Errichtung eines Europäischen Ausschusses für Systemrisiken (ABl. L 331 vom 15.12.2010, S. 1).
(5) Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 über Märkte für Finanzinstrumente sowie zur Änderung der Richtlinien 2002/92/EG und 2011/61/EU (ABl. L 173, 12.6.2014, S. 349).
(6) Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde), zur Änderung des Beschlusses Nr. 716/2009/EG und zur Aufhebung des Beschlusses 2009/77/EG der Kommission (ABl. L 331 vom 15.12.2010, S. 84).
(7) Delegierte Verordnung (EU) 2015/35 der Kommission vom 10. Oktober 2014 zur Ergänzung der Richtlinie 2009/138/EG des Europäischen Parlaments und des Rates betreffend die Aufnahme und Ausübung der Versicherungs- und der Rückversicherungstätigkeit (Solvabilität II) (ABl. L 12 vom 17.1.2015, S. 1).
(8) Delegierte Verordnung (EU) 2015/61 der Kommission vom 10. Oktober 2014 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Liquiditätsdeckungsanforderung an Kreditinstitute (ABl. L 11 vom 17.1.2015, S. 1).
(9) Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Bankenaufsichtsbehörde), zur Änderung des Beschlusses Nr. 716/2009/EG und zur Aufhebung des Beschlusses 2009/78/EG der Kommission (ABl. L 331 vom 15.12.2010, S. 12).
(10) Richtlinie 2008/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2008 über Verbraucherkreditverträge und zur Aufhebung der Richtlinie 87/102/EWG des Rates (ABl. L 133 vom 22.5.2008, S. 66).
(11) Richtlinie 2014/17/ЕU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Februar 2014 über Wohnimmobilienkreditverträge für Verbraucher und zur Änderung der Richtlinien 2008/48/EG und 2013/36/EU und der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 (ABl. L 60 vom 28.2.2014, S. 34).
(12) Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 des Rates vom 15. Oktober 2013 zur Übertragung besonderer Aufgaben im Zusammenhang mit der Aufsicht über Kreditinstitute auf die Europäische Zentralbank (ABl. L 287 vom 29.10.2013, S. 63).
(13) Richtlinie 2009/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW) (ABl. L 302 vom 17.11.2009, S. 32).
(14) Richtlinie 2009/138/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009 betreffend die Aufnahme und Ausübung der Versicherungs- und der Rückversicherungstätigkeit (Solvabilität II) (ABl. L 335 vom 17.12.2009, S. 1).
(15) Richtlinie 2011/61/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2011 über die Verwalter alternativer Investmentfonds und zur Änderung der Richtlinien 2003/41/EG und 2009/65/EG und der Verordnungen (EG) Nr. 1060/2009 und (EU) Nr. 1095/2010 (ABl. L 174 vom 1.7.2011, S. 1).
(16) Verordnung (EG) Nr. 1060/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 über Ratingagenturen (ABl. L 302 vom 17.11.2009, S. 1).
(17) Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 über OTC-Derivate, zentrale Gegenparteien und Transaktionsregister (ABl. L 201 vom 27.7.2012, S. 1).
(18) ABl. L 123, 12.5.2016, S. 1
(19) Delegierte Verordnung (EU) Nr. 625/2014 der Kommission vom 13. März 2014 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards zur Präzisierung der Anforderungen, denen Anleger, Sponsoren, ursprüngliche Kreditgeber und Originatoren in Bezug auf Risikopositionen aus übertragenen Kreditrisiken unterliegen (ABl. L 174 vom 13.6.2014, S. 16).
(20) Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 (ABl. L 176 vom 27.6.2013, S. 1).
(21) Delegierte Verordnung (EU) Nr. 231/2013 der Kommission vom 19. Dezember 2012 zur Ergänzung der Richtlinie 2011/61/EU des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf Ausnahmen, die Bedingungen für die Ausübung der Tätigkeit, Verwahrstellen, Hebelfinanzierung, Transparenz und Beaufsichtigung (ABl. L 83 vom 22.3.2013, S. 1).
(22) Delegierte Verordnung (EU) 2015/3 der Kommission vom 30. September 2014 zur Ergänzung der Verordnung (EG) Nr. 1060/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf technische Regulierungsstandards für die Offenlegungspflichten bei strukturierten Finanzinstrumenten (ABl. L 2 vom 6.1.2015, S. 57).