Aktualisiert 21/12/2024
In Kraft

Fassung vom: 09/04/2021
Änderungen
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Artikel 1 - Gegenstand und Anwendungsbereich

Artikel 1

Gegenstand und Anwendungsbereich

(1)  
Diese Verordnung legt einen allgemeinen Rahmen für Verbriefungen fest. Sie definiert den Begriff Verbriefung und legt Anforderungen in Bezug auf Sorgfaltspflichten („Due Diligence“), Vorschriften über den Risikoselbstbehalt und Transparenzanforderungen für an Verbriefungen beteiligte Parteien, Kriterien für die Kreditvergabe, Anforderungen an den Verkauf von Verbriefungen an Kleinanleger, ein Verbot der Wiederverbriefung, Anforderungen an Verbriefungszweckgesellschaften sowie Bedingungen und Verfahren für Verbriefungsregister fest. Sie schafft zudem einen spezifischen Rahmen für einfache, transparente und standardisierte („simple, transparent and standardised“, „STS“) Verbriefungen.