Aktualisiert 21/12/2024
In Kraft

Fassung vom: 09/04/2021
Änderungen
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Artikel 35 - Mitteilungspflichten

Artikel 35

Mitteilungspflichten

Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission, der ESMA, der EBA und der EIOPA bis zum 18. Januar 2019 die Rechts- und Verwaltungsvorschriften, einschließlich der einschlägigen strafrechtlichen Vorschriften, zur Umsetzung dieses Kapitels mit. Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission, der ESMA, der EBA und der EIOPA spätere Änderungen dieser Vorschriften unverzüglich mit.