Artikel 36
Zusammenarbeit zwischen den zuständigen Behörden und den Europäischen Aufsichtsbehörden
(1)
Die in Artikel 29 genannten zuständigen Behörden und die ESMA, die EBA und die EIOPA arbeiten eng zusammen und tauschen Informationen aus, um ihre Aufgaben nach den Artikeln 30 bis 34 zu erfüllen.
(2)
Die zuständigen Behörden stimmen ihre Aufsichtstätigkeit eng untereinander ab, um Zuwiderhandlungen gegen diese Verordnung festzustellen und ihnen abzuhelfen, bewährte Verfahren zu entwickeln und zu fördern, die Zusammenarbeit zu erleichtern, eine kohärente Auslegung zu fördern und bei Uneinigkeit eine Bewertung vorzunehmen, die sich nicht nur auf eine einzelne Rechtsordnung stützt.
(3)
Innerhalb des Gemeinsamen Ausschusses der Europäischen Aufsichtsbehörden wird ein spezieller Ausschuss für
Verbriefungen eingerichtet, in dessen Rahmen die zuständigen Behörden eng zusammenarbeiten, um ihre Aufgaben nach den Artikeln 30 bis 34 zu erfüllen.
(4)
Stellt eine zuständige Behörde fest oder hat sie Grund zu der Annahme, dass eine Zuwiderhandlung gegen eine oder mehrere der Anforderungen nach den Artikeln 6 bis 27 vorliegt, so unterrichtet sie die für die unter dem Verdacht einer Zuwiderhandlung stehende(n) Einrichtung(en) zuständige Behörde hinreichend genau über ihre Erkenntnisse. Die betroffenen zuständigen Behörden stimmen ihre Aufsicht eng miteinander ab, um sicherzustellen, dass widerspruchsfreie Entscheidungen getroffen werden.
(5)
Betrifft die in Absatz 4 des vorliegenden Artikels genannte Zuwiderhandlung insbesondere eine unrichtige oder irreführende Meldung nach Artikel 27 Absatz 1, so unterrichtet die zuständige Behörde, die diese Zuwiderhandlung festgestellt hat, unverzüglich die zuständige Behörde der gemäß Artikel 27 Absatz 1 als erste Anlaufstelle benannten Instanz über ihre Erkenntnisse. Die zuständige Behörde der gemäß Artikel 27 Absatz 1 als erste Anlaufstelle benannten Instanz unterrichtet ihrerseits die ESMA, die EBA und die EIOPA, wobei sie das Verfahren nach Absatz 6 des vorliegenden Artikels anwendet.
(6)
Bei Eingang der in Absatz 4 genannten Informationen trifft die zuständige Behörde der unter dem Verdacht einer Zuwiderhandlung stehenden Einrichtung innerhalb von 15 Arbeitstagen die für die Abstellung der festgestellten Zuwiderhandlung erforderlichen Maßnahmen und unterrichtet die anderen beteiligten zuständigen Behörden, insbesondere diejenigen, die für den
Originator, den
Sponsor und die
Verbriefungszweckgesellschaft zuständig sind, und, soweit bekannt, die für den Inhaber einer
Verbriefungsposition zuständigen Behörden. Ist eine zuständige Behörde mit dem Verfahren oder dem Inhalt der Maßnahmen einer anderen zuständigen Behörde oder mit deren Nichttätigwerden nicht einverstanden, so teilt sie dies allen übrigen beteiligten zuständigen Behörden unverzüglich mit. Wird diese Meinungsverschiedenheit nicht binnen drei Monaten ab dem Zeitpunkt, zu dem alle beteiligten zuständigen Behörden hierüber unterrichtet worden sind, beigelegt, so wird in Einklang mit
Artikel 19 und gegebenenfalls mit
Artikel 20 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 die ESMA mit der Angelegenheit befasst. Die Schlichtungsphase nach
Artikel 19 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 beläuft sich auf einen Monat.
Erzielen die betroffenen zuständigen Behörden innerhalb der Schlichtungsphase gemäß Unterabsatz 1 keine Einigung, so trifft die ESMA den Beschluss nach Artikel 19 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 binnen eines Monats. Für die Dauer des Verfahrens nach dem vorliegenden Artikel gilt eine Verbriefung, die in der von der ESMA geführten Liste gemäß Artikel 27 der vorliegenden Verordnung aufgeführt ist, weiterhin als STS-Verbriefung im Sinne des Kapitels 4 der vorliegenden Verordnung und verbleibt in dieser Liste.
Stimmen die betroffenen zuständigen Behörden darin überein, dass die Zuwiderhandlung mit einer in gutem Glauben erfolgten Nichteinhaltung des Artikels 18 im Zusammenhang steht, so können sie beschließen, dem Originator, dem Sponsor und der Verbriefungszweckgesellschaft eine Frist von bis zu drei Monaten zu gewähren, um der festgestellten Zuwiderhandlung abzuhelfen; diese Frist beginnt mit dem Tag, an dem der Originator, der Sponsor und die Verbriefungszweckgesellschaft durch die zuständige Behörde über die Zuwiderhandlung unterrichtet wurden. Während dieser Frist gilt eine Verbriefung, die in der von der ESMA geführten Liste gemäß Artikel 27 aufgeführt ist, weiterhin als STS-Verbriefung im Sinne des Kapitels 4 und verbleibt in dieser Liste.
Sind eine oder mehrere der beteiligten zuständigen Behörden der Ansicht, dass der Zuwiderhandlung innerhalb der in Unterabsatz 3 genannten Frist nicht angemessen abgeholfen wurde, findet Unterabsatz 1 Anwendung.
(7)
Drei Jahre nach dem Datum der Anwendung dieser Verordnung führt die EMSA eine vergleichende Analyse gemäß
Artikel 30 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 in Bezug auf die Umsetzung der in den Artikeln 19 bis 26 dieser Verordnung festgelegten Kriterien durch.
(8)
Die ESMA arbeitet in enger Zusammenarbeit mit der EBA und der EIOPA Entwürfe technischer Regulierungsstandards aus, in denen die allgemeine Pflicht zur Zusammenarbeit und die auszutauschenden Informationen nach Absatz 1 sowie die Unterrichtungspflichten nach den Absätzen 4 und 5 präzisiert werden.
Die ESMA übermittelt diese Entwürfe technischer Regulierungsstandards in enger Zusammenarbeit mit der EBA und der EIOPA bis zum 18. Januar 2019 der Kommission.
Die Kommission wird ermächtigt, diese Verordnung durch Erlass der im vorliegenden Absatz 1 genannten technischen Regulierungsstandards nach den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 zu ergänzen.