Artikel 38
Änderung der Richtlinie 2009/65/EG
Artikel 50a der Richtlinie 2009/65/EG erhält folgende Fassung:
„Artikel 50a
Sind OGAW-Verwaltungsgesellschaften oder intern verwaltete OGAW eine Verbriefung eingegangen, die die Anforderungen der Verordnung (EU) 2017/2402 des Europäischen Parlaments und des Rates ( *1 ) nicht mehr erfüllt, so handeln sie im besten Interesse der Anleger in den einschlägigen OGAW und ergreifen gegebenenfalls Korrekturmaßnahmen.
( *1 ) Verordnung (EU) 2017/2402 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2017 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für Verbriefungengemeinsamer Vorschriften über die Verbriefung und, zur Schaffung eines europäischen spezifischen Rahmens für eine einfache, transparente und standardisierte Verbriefung und zur Änderung der Richtlinien 2009/65/EG, 2009/138/EG, 2011/61/EU und der Verordnungen (EG) Nr. 1060/2009 und (EU) Nr. 648/2012 (ABl. L 347 vom 28.12.2017, S. 35).“