Artikel 43
Übergangsbestimmungen
Verbriefungen, für die die Wertpapiere vor dem 1. Januar 2019 emittiert wurden, und bei denen es sich nicht um Verbriefungspositionen im Zusammenhang mit einer ABCP-Transaktion oder einem ABCP-Programm handelt, gelten als STS-Verbriefung, sofern
sie zum Zeitpunkt der Emission dieser Wertpapiere die Anforderungen nach Artikel 20 Absätze 1 bis 5, 7 bis 9 und 11 bis 13 sowie Artikel 21 Absätze 1 und 3 erfüllten; und
sie zum Zeitpunkt der Meldung gemäß Artikel 27 Absatz 1 die Anforderungen nach Artikel 20 Absätze 6 und 10, Artikel 21 Absatz 2 sowie Absätze 4 bis 10 und Artikel 22 Absätze 1 bis 5 erfüllen.
Für die Zwecke des Absatzes 3 Buchstabe b gilt Folgendes:
In Artikel 22 Absatz 2 ist „Vor der Emission“ als „Vor der Meldung gemäß Artikel 27 Absatz 1“ zu lesen;
in Artikel 22 Absatz 3 ist „vor der Bepreisung der Verbriefung“ als „vor der Meldung gemäß Artikel 27 Absatz 1“ zu lesen;
in Artikel 22 Absatz 5
ist in Satz 2 „vor der Bepreisung“ als „vor der Meldung gemäß Artikel 27 Absatz 1“ zu lesen;
gilt die Anforderung nach Satz 4 nicht;
sind Bezugnahmen auf die Einhaltung des Artikels 7 so zu lesen, als würde Artikel 7, ungeachtet des Artikels 43 Absatz 1, für diese Verbriefungen gelten.