Artikel 43a
Übergangsbestimmungen für STS-Bilanzverbriefungen
Verbriefungen, für die die ursprünglichen Verbriefungspositionen vor dem 9. April 2021 geschaffen wurden, gelten als STS-Verbriefung, sofern
sie zum Zeitpunkt der Schaffung der ursprünglichen Verbriefungspositionen die Anforderungen nach Artikel 26b Absätze 1 bis 5, 7 bis 9 und 11 und12, Artikel 26c Absätze 1 und 3, Artikel 26e Absatz 1, Absatz 2 Unterabsatz 1, Absatz 3 Unterabsätze 3 und 4 sowie Absätze 6 bis 9 erfüllten; und
sie zum Zeitpunkt der Meldung gemäß Artikel 27 Absatz 1 die Anforderungen nach Artikel 26b Absätze 6 und 10, Artikel 26c Absätze 2 und 4 bis 10, Artikel 26d Absätze 1 bis 5 und Artikel 26e Absatz 2 Unterabsätze 2 bis 7, Absatz 3 Unterabsätze 1, 2 und 5 sowie Absätze 4 und5 erfüllen.
Für die Zwecke des Absatzes 3 Buchstabe b dieses Artikels gilt Folgendes:
In Artikel 26d Absatz 2 ist „Vor dem Abschluss der Transaktion“ als „Vor der Meldung gemäß Artikel 27 Absatz 1“ zu lesen;
in Artikel 26d Absatz 3 ist „vor der Bepreisung der Verbriefung“ als „vor der Meldung gemäß Artikel 27 Absatz 1“ zu lesen;
in Artikel 26d Absatz 5:
ist in Satz 2 „vor der Bepreisung“ als „vor der Meldung gemäß Artikel 27 Absatz 1“ zu lesen;
ist in Satz 3 „vor der Bepreisung zumindest im Entwurf oder in vorläufiger Form“ als „vor der Meldung gemäß Artikel 27 Absatz 1“ zu lesen;
gilt die Anforderung nach Satz 4 nicht;
sind Bezugnahmen auf die Einhaltung des Artikels 7 so zu lesen, als würde Artikel 7, ungeachtet des Artikels 43 Absatz 1, für diese Verbriefungen gelten.