Aktualisiert 21/12/2024
In Kraft

Fassung vom: 09/04/2021
Änderungen
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Artikel 40 - Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1060/2009

Artikel 40

Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1060/2009

Die Verordnung (EG) Nr. 1060/2009 wird wie folgt geändert:

1. 

In den Erwägungsgründen 22 und 41, in Artikel 8c und in Anhang I Abschnitt D Teil II Nummer 1 wird der Begriff „strukturiertes Finanzinstrument“ durch den Begriff „Verbriefungsinstrument“ ersetzt.

2. 

In den Erwägungsgründen 34 und 40, in Artikel 8 Absatz 4, Artikel 8c, Artikel 10 Absatz 3 und Artikel 39 Absatz 4 sowie in Anhang I Abschnitt A Nummer 2 Absatz 5, Anhang I Abschnitt B Nummer 5, Anhang I Abschnitt D Teil II Titel und Nummer 2, Anhang III Teil I Nummern 8, 24 und 45 und Anhang III Teil III Nummer 8 wird der Begriff „strukturierte Finanzinstrumente“ durch den Begriff „Verbriefungsinstrumente“ ersetzt.

3. 

Artikel 1 Unterabsatz 2 erhält folgende Fassung:

„Ferner werden mit dieser Verordnung Pflichten für Emittenten und mit diesen verbundene Dritte mit Sitz in der Union in Bezug auf Verbriefungsinstrumente festgelegt.“

4. 

Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe l erhält folgende Fassung:

„l) 

Verbriefungsinstrument‘ ein Finanzinstrument oder einen anderen Vermögenswert, das/der aus einer Verbriefungstransaktion oder einer Verbriefungsstruktur nach Artikel 2 Nummer 1 der Verordnung (EU) 2017/2402 [Verordnung über die Verbriefung] hervorgeht;“

5. 

Artikel 8b wird gestrichen.

6. 

In Artikel 4 Absatz 3 Buchstabe b, in Artikel 5 Absatz 6 Unterabsatz 2 Buchstabe b und in Artikel 25a wird die Bezugnahme auf Artikel 8b gestrichen.