Aktualisiert 21/12/2024
In Kraft

Fassung vom: 09/04/2021
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Artikel 44 - Berichte

Artikel 44

Berichte

Spätestens am 1. Januar 2021 und danach alle drei Jahre veröffentlicht der Gemeinsame Ausschuss der Europäischen Aufsichtsbehörden einen Bericht über

a) 

die Umsetzung der STS-Anforderungen nach den Artikeln 18 bis 27;

b) 

die Bewertung der von den zuständigen Behörden getroffenen Maßnahmen zu wesentlichen Risiken und neuen Schwachstellen, die sich ergeben haben könnten, und über die Maßnahmen von Marktteilnehmern zur weiteren Standardisierung der Verbriefungsunterlagen;

c) 

das Funktionieren der Anforderungen in Bezug auf Sorgfaltspflichten nach Artikel 5 und der Transparenzanforderungen nach Artikel 7 sowie das Transparenzniveau auf dem Verbriefungsmarkt in der Union, einschließlich der Frage, ob die Transparenzanforderungen nach Artikel 7 den zuständigen Behörden einen hinreichenden Überblick über den Markt ermöglichen, damit sie ihre jeweiligen Mandate erfüllen können;

d) 

die Anforderungen nach Artikel 6 einschließlich deren Erfüllung durch die Marktteilnehmer und die Modalitäten für das Halten von Risiken nach Artikel 6 Absatz 3;

e) 

den geographischen Standort von Verbriefungszweckgesellschaften.

Auf der Grundlage der ihr alle drei Jahre gemäß Buchstabe e vorgelegten Informationen legt die Kommission eine Bewertung der Gründe für die Standortwahl vor, einschließlich – vorbehaltlich der Verfügbarkeit und Zugänglichkeit von Informationen – der Frage, inwieweit das Vorhandensein günstiger Steuer- und Regulierungsregelungen eine entscheidende Rolle spielt.