Aktualisiert 21/12/2024
In Kraft

Fassung vom: 09/04/2021
Änderungen
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Artikel 41 - Änderung der Richtlinie 2011/61/EU

Artikel 41

Änderung der Richtlinie 2011/61/EU

Artikel 17 der Richtlinie 2011/61/EU erhält folgende Fassung:

„Artikel 17

Sind Verwalter alternativer Investmentfonds (AIFM) eine Verbriefung eingegangen, die die Anforderungen der Verordnung (EU) 2017/2402 des Europäischen Parlaments und des Rates ( *3 ) nicht mehr erfüllt, so handeln sie im besten Interesse der Anleger in den einschlägigen AIF und ergreifen gegebenenfalls Korrekturmaßnahmen.


( *3 ) Verordnung (EU) 2017/2402 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2017 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für Verbriefungengemeinsamer Vorschriften über die Verbriefung und, zur Schaffung eines europäischen spezifischen Rahmens für eine einfache, transparente und standardisierte Verbriefung und zur Änderung der Richtlinien 2009/65/EG, 2009/138/EG, 2011/61/EU und der Verordnungen (EG) Nr. 1060/2009 und (EU) Nr. 648/2012 (ABl. L 347 vom 28.12.2017, S. 35).“