Aktualisiert 05/02/2025
In Kraft

Fassung vom: 04/12/2024
Änderungen (1)
Es gibt aktuell keinen Level 2 Rechtsakt, der auf Artikel 30 beruht oder ihn konkretisiert.
Suche im Rechtsakt

Artikel 30 - Verordnung 2017/1129 (Prospektverordnung)

Artikel 30

Zusammenarbeit mit Drittländern

(1)  
Für die Zwecke des Artikels 29 und, sofern dies für notwendig erachtet wird, für die Zwecke des Artikels 28 schließen die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten oder die ESMA auf Ersuchen mindestens einer zuständigen Behörde Kooperationsvereinbarungen über den Informationsaustausch mit Aufsichtsbehörden in Drittländern und die Durchsetzung von Verpflichtungen aus dieser Verordnung in Drittländern. Kooperationsvereinbarungen werden nicht mit Drittländern geschlossen, die im Einklang mit einem geltenden, von der Kommission gemäß Artikel 9 der Richtlinie (EU) 2015/849 des Europäischen Parlaments und des Rates ( 15 ) erlassenen delegierten Rechtsakt in der Liste der Länder mit strategischen Mängeln in ihren nationalen Systemen zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung, die wesentliche Risiken für das Finanzsystem der Union darstellen, oder in der Liste in Anhang I der EU-Liste nicht kooperativer Länder und Gebiete für Steuerzwecke aufgeführt sind. Mit diesen Kooperationsvereinbarungen wird zumindest ein wirksamer Informationsaustausch sichergestellt, der den zuständigen Behörden die Wahrnehmung ihrer Aufgaben im Rahmen dieser Verordnung ermöglicht.

Vor Abschluss einer Kooperationsvereinbarung gemäß Unterabsatz 1 setzt eine zuständige Behörde die ESMA und die anderen zuständigen Behörden davon in Kenntnis.

(2)  
Für die Zwecke des Artikels 29 und, sofern dies für notwendig erachtet wird, für die Zwecke des Artikels 28 erleichtert und koordiniert die ESMA die Ausarbeitung von Kooperationsvereinbarungen zwischen den zuständigen Behörden und den jeweiligen Aufsichtsbehörden von Drittländern. Die ESMA erleichtert und koordiniert erforderlichenfalls auch den Informationsaustausch zwischen den zuständigen Behörden hinsichtlich Informationen von Aufsichtsbehörden aus Drittländern, die für das Ergreifen von Maßnahmen gemäß den Artikeln 38 und 39 von Belang sein könnten.
(3)  
Kooperationsvereinbarungen über den Informationsaustausch mit Aufsichtsbehörden von Drittländern dürfen nur geschlossen werden, wenn die Garantien zum Schutz des Berufsgeheimnisses in Bezug auf die offengelegten Informationen jenen nach Artikel 35 mindestens gleichwertig sind. Ein derartiger Informationsaustausch dient der Wahrnehmung der Aufgaben dieser Aufsichtsbehörden.
(4)  
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 44 delegierte Rechtsakte zur Ergänzung dieser Verordnung zu erlassen, in denen der Mindestinhalt der Kooperationsvereinbarungen nach Absatz 1 des vorliegenden Artikels und das dafür zu verwendende Muster festgelegt werden.


( 10 ) Richtlinie (EU) 2015/849 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2015 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung, zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 2005/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und der Richtlinie 2006/70/EG der Kommission (ABl. L 141 vom 5.6.2015, S. 73).