Aktualisiert 05/02/2025
In Kraft

Fassung vom: 04/12/2024
Änderungen (1)
Es gibt aktuell keinen Level 2 Rechtsakt, der auf Artikel 29 beruht oder ihn konkretisiert.
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Artikel 29 - Verordnung 2017/1129 (Prospektverordnung)

Artikel 29

Gleichwertigkeit

(1)  

Ein Drittlandsemittent kann Wertpapiere in der Union öffentlich anbieten oder die Zulassung von Wertpapieren zum Handel an einem geregelten Markt in der Union beantragen, nachdem er zuvor einen Prospekt veröffentlicht hat, der gemäß den nationalen Rechtsvorschriften eines Drittlands erstellt und gebilligt wurde und diesen Rechtsvorschriften unterliegt (im Folgenden „Drittlandsprospekt“), sofern alle folgenden Bedingungen erfüllt sind:

a) 

die Kommission hat einen Durchführungsrechtsakt gemäß Absatz 4 erlassen;

b) 

der Drittlandsemittent hat den Prospekt bei der zuständigen Behörde seines Herkunftsmitgliedstaates hinterlegt;

c) 

der Drittlandsemittent hat schriftlich bestätigt, dass der Prospekt von einer Drittlandsaufsichtsbehörde gebilligt wurde, und hat die Kontaktdaten dieser Behörde übermittelt;

d) 

der Prospekt entspricht den Sprachanforderungen des Artikels 27;

e) 

die gesamte einschlägige, in der Union von dem Drittlandsemittenten verbreitete Werbung entspricht den Anforderungen des Artikels 22 Absätze 2 bis 5;

f) 

die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats oder gegebenenfalls die ESMA hat Kooperationsvereinbarungen nach Artikel 30 mit den einschlägigen Aufsichtsbehörden des Drittlandsemittenten geschlossen.

(2)  
Bietet ein Drittlandsemittent gemäß Absatz 1 in einem anderen Mitgliedstaat als dem Herkunftsmitgliedstaat Wertpapiere öffentlich an oder beantragt er dort die Zulassung zum Handel an einem geregelten Markt, so gelten die in den Artikeln 24, 25 und 27 festgelegten Anforderungen.
(3)  
Sind alle in Absatz 1 aufgeführten Kriterien erfüllt, genießt der Drittlandsemittent die Rechte und unterliegt allen Pflichten gemäß dieser Verordnung unter der Aufsicht der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaats.
(4)  

Die Kommission kann gemäß dem in Artikel 45 Absatz 2 genannten Prüfverfahren einen Durchführungsrechtsakt erlassen, in dem festgelegt wird, dass mit dem Rechts- und Aufsichtsrahmen eines Drittlandes sichergestellt wird, dass ein Drittlandsprospekt rechtsverbindliche Anforderungen erfüllt, die den in dieser Verordnung genannten Anforderungen gleichwertig sind, sofern alle folgenden Bedingungen erfüllt sind:

a) 

durch die rechtsverbindlichen Anforderungen des Drittlandes ist in gleichwertiger Weise wie durch die in dieser Verordnung festgelegten Anforderungen sichergestellt, dass der Drittlandsprospekt die notwendigen wesentlichen Informationen enthält, die es den Anlegern ermöglichen, eine fundierte Anlageentscheidung zu treffen;

b) 

wenn es Kleinanlegern erlaubt ist, in Wertpapiere zu investieren, für die ein Drittlandsprospekt erstellt wurde, so enthält dieser Prospekt eine Zusammenfassung mit den Basisinformationen, die Kleinanlegern Aufschluss über Art und Risiken des Emittenten, der Wertpapiere und gegebenenfalls des Garantiegebers geben und die zusammen mit den anderen Teilen des Prospekts zu lesen ist;

c) 

die Rechts- und Verwaltungsvorschriften des Drittlandes im Bereich der Haftung gelten für die Personen, die für die im Prospekt enthaltenen Angaben verantwortlich sind, einschließlich zumindest des Emittenten oder dessen Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsorganen, des Anbieters, der die Zulassung zum Handel an einem geregelten Markt beantragenden Person und gegebenenfalls des Garantiegebers;

d) 

in den rechtsverbindlichen Anforderungen des Drittlands werden die Gültigkeit des Drittlandsprospekts und die Pflicht zur Erstellung eines Nachtrags zum Drittlandsprospekt für den Fall, dass ein wichtiger neuer Umstand, eine wesentliche Unrichtigkeit oder eine wesentliche Ungenauigkeit in Bezug auf die in diesem Prospekt enthaltenen Angaben die Bewertung der Wertpapiere beeinflussen könnten, sowie die Bedingungen festgelegt, unter denen die Anleger in einem solchen Fall ihr Widerrufsrecht ausüben können;

e) 

der Aufsichtsrahmen des Drittlandes für die Prüfung und Billigung von Drittlandsprospekten und die Regelungen für die Veröffentlichung von Drittlandsprospekten haben eine gleichwertige Wirkung wie die Bestimmungen der Artikel 20 und 21.

Die Kommission kann die Anwendung eines solchen Durchführungsrechtsakts von der wirksamen und dauerhaften Erfüllung aller in diesem Durchführungsrechtsakt festgelegten Anforderungen durch ein Drittland abhängig machen.

(5)  
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 44 delegierte Rechtsakte zur Ergänzung dieser Verordnung zu erlassen, in denen die in Absatz 4 genannten Bedingungen näher bestimmt werden.