Artikel 29
Öffentliches Angebot von Wertpapieren oder Zulassung zum Handel an einem geregelten Markt mittels eines nach Maßgabe des Rechts eines Drittlands erstellten Prospekts
Die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats eines Drittlandsemittenten kann einen nach dem nationalen Recht des betreffenden Drittlands erstellten und diesen Vorschriften unterliegenden Prospekt für ein öffentliches Angebot von Wertpapieren oder die Zulassung zum Handel an einem geregelten Markt unter der Voraussetzung billigen, dass
die durch das Recht des betreffenden Drittlands auferlegten Informationspflichten den Anforderungen dieser Verordnung gleichwertig sind und
die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats Kooperationsvereinbarungen nach Artikel 30 mit den einschlägigen Aufsichtsbehörden des Drittlandsemittenten geschlossen hat.
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 44 delegierte Rechtsakte zur Ergänzung dieser Verordnung zu erlassen, in denen die allgemeinen Kriterien für die Gleichwertigkeit auf der Grundlage der Anforderungen gemäß den Artikeln 6, 7, 8 und 13 festlegt werden.
Die Kommission kann auf der Grundlage der vorstehend genannten Kriterien einen Durchführungsbeschluss erlassen, durch den festgestellt wird, dass die durch nationales Recht eines Drittlands auferlegten Informationspflichten den Anforderungen dieser Verordnung gleichwertig sind. Dieser Durchführungsbeschluss wird nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 45 Absatz 2 erlassen.