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Erwägungsgründe

RICHTLINIE 2014/57/EU DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

vom 16. April 2014

über strafrechtliche Sanktionen bei Marktmanipulation (Marktmissbrauchsrichtlinie)

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 83 Absatz 2,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

nach Stellungnahme der Europäischen Zentralbank (1),

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses (2),

nach dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren (3),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Ein integrierter und effizienter Finanzmarkt und eine Stärkung des Anlegervertrauens setzen Marktintegrität voraus. Das reibungslose Funktionieren der Wertpapiermärkte und das Vertrauen der Öffentlichkeit in die Märkte sind Voraussetzungen für Wirtschaftswachstum und Wohlstand. Marktmissbrauch verletzt die Integrität der Finanzmärkte und untergräbt das Vertrauen der Öffentlichkeit in Wertpapiere, Derivate und Referenzwerte.

(2)

Mit der Richtlinie 2003/6/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (4) wurde der Rechtsrahmen der Union zum Schutz der Marktintegrität vervollständigt und aktualisiert. Gemäß dieser Richtlinie müssen die Mitgliedstaaten auch sicherstellen, dass die zuständigen Behörden über die für die Aufdeckung und Untersuchung von Marktmissbrauch erforderlichen Befugnisse verfügen. Unbeschadet des Rechts der Mitgliedstaaten zur Verhängung strafrechtlicher Sanktionen müssen die Mitgliedstaaten gemäß der Richtlinie 2003/6/EG zudem dafür sorgen, dass gegen die für Verstöße gegen die nationalen Vorschriften zur Umsetzung der Richtlinie verantwortlichen Personen Verwaltungsmaßnahmen getroffen oder verwaltungsrechtliche Sanktionen verhängt werden können.

(3)

Gemäß der Empfehlungen im Bericht der hochrangigen Gruppe „Finanzaufsicht in der EU“ unter dem Vorsitz von Jacques de Larosière („de-Larosière-Gruppe“) vom 25. Februar 2009 muss sich ein solider Rahmen für Aufsicht und Unternehmensführung im Finanzsektor auf eine wirkungsvolle Aufsichts- und Sanktionsordnung stützen können. Nach Ansicht der de-Larosière-Gruppe müssen die Aufsichtsbehörden dazu mit ausreichenden Handlungsbefugnissen ausgestattet sein und auf gleichwertige, starke und abschreckende Sanktionsregelungen für alle Finanzstraftaten zurückgreifen können, die wirksam durchgesetzt werden sollten, um die Marktintegrität zu wahren. Den Schlussfolgerungen der de-Larosière-Gruppe zufolge sind die Sanktionsregelungen der Mitgliedstaaten jedoch generell schwach und heterogen.

(4)

Ein gut funktionierender Rechtsrahmen zur Bekämpfung des Marktmissbrauchs bedarf einer wirksamen Umsetzung. Eine Prüfung der nationalen Regelungen zu verwaltungsrechtlichen Sanktionen im Rahmen der Richtlinie 2003/6/EG ergab, dass nicht alle zuständigen nationalen Behörden über sämtliche erforderlichen Befugnisse verfügen, um Fälle von Marktmissbrauch angemessen ahnden zu können. Insbesondere gibt es nicht in allen Mitgliedstaaten finanzielle verwaltungsrechtliche Sanktionen für Insider-Geschäfte und Marktmanipulation, und die Höhe der Sanktionen variiert in den einzelnen Mitgliedstaaten beträchtlich. Es bedarf daher eines neuen Gesetzgebungsakts, um in der gesamten Union gemeinsame Mindestvorschriften zu gewährleisten.

(5)

Die Einführung verwaltungsrechtlicher Sanktionen durch die Mitgliedstaaten hat sich bislang nicht als ausreichend erwiesen, um die Einhaltung der Vorschriften zur Verhinderung und Bekämpfung von Marktmissbrauch sicherzustellen.

(6)

Es ist daher unverzichtbar, die Einhaltung der Vorschriften über Marktmissbrauch durch die Einführung von strafrechtlichen Sanktionen zu unterstützen, die die gesellschaftliche Missbilligung in stärkerer Weise deutlich machen als verwaltungsrechtliche Sanktionen. Indem zumindest schwere Formen des Marktmissbrauchs unter Strafe gestellt werden, werden klare rechtliche Grenzen für als besonders inakzeptabel angesehenes Verhalten festgelegt und wird der Öffentlichkeit und möglichen Tätern signalisiert, dass die zuständigen Behörden ein solches Verhalten sehr ernst nehmen.

(7)

Nicht alle Mitgliedstaaten sehen bisher strafrechtliche Sanktionen für einige Formen schwerer Verstöße gegen die nationalen Rechtsvorschriften zur Umsetzung der Richtlinie 2003/6/EG vor. Die unterschiedlichen Ansätze der Mitgliedstaaten verringern die Einheitlichkeit der Arbeitsbedingungen im Binnenmarkt und können mögliche Täter dazu verleiten, Marktmissbrauch in Mitgliedstaaten zu begehen, in denen dies nicht strafrechtlich geahndet wird. Zudem gibt es bisher kein unionsweites Einvernehmen darüber, welche Verhaltensweisen als schwere Verstöße gegen die Vorschriften über Marktmissbrauch anzusehen sind. Daher sollten Mindestvorschriften über Straftaten, die von natürlichen Personen begangen werden, über die Verantwortlichkeit juristischer Personen sowie über die einschlägigen Sanktionen festgelegt werden. Gemeinsame Mindestvorschriften würden darüber hinaus wirksamere Ermittlungsmethoden und eine wirksamere Zusammenarbeit in und zwischen den Mitgliedstaaten ermöglichen. An den Nachwirkungen der Finanzkrise ist deutlich geworden, dass Marktmanipulationen das Leben von Millionen Menschen massiv beeinträchtigen können. Der Libor-Skandal, bei dem es um eine schwerwiegende Manipulation eines Referenzwerts ging, hat gezeigt, dass die damit zusammenhängenden Probleme und Lücken das Vertrauen in die Märkte massiv erschüttern und zu erheblichen Verlusten der Anleger und Verzerrungen der Realwirtschaft führen können. Da es in der Union keine gemeinsamen Regelungen über strafrechtliche Sanktionen bei Marktmissbrauch gibt, ist es den Tätern möglich, Vorteile aus dem Bestehen weniger strenger Regelungen in einigen Mitgliedstaaten zu ziehen. Die Verhängung strafrechtlicher Sanktionen bei Marktmissbrauch wird eine stärkere abschreckende Wirkung auf mögliche Täter haben.

(8)

Die Einführung strafrechtlicher Sanktionen in allen Mitgliedstaaten bei zumindest schweren Verstößen im Bereich des Marktmissbrauchs ist daher für die wirksame Umsetzung der Unionspolitik zur Bekämpfung des Marktmissbrauchs von wesentlicher Bedeutung.

(9)

Um den Anwendungsbereich dieser Richtlinie in Einklang mit dem der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates über Insider-Geschäfte und Marktmanipulation (5) zu bringen, sollten der Handel mit eigenen Aktien im Rahmen von Rückkaufprogrammen und der Handel mit Wertpapieren oder ähnlichen Instrumenten zur Stabilisierung von Wertpapieren, Transaktionen, Aufträge oder Handlungen, die aus geld- oder währungspolitischen Gründen oder im Rahmen der öffentlichen Schuldenverwaltung erfolgen; Tätigkeiten, die Emissionszertifikate im Rahmen der Klimapolitik der Union betreffen; und Tätigkeiten im Rahmen der Gemeinsamen Agrar- und Fischereipolitik der Union vom Anwendungsbereich dieser Richtlinie ausgenommen werden.

(10)

Die Mitgliedstaaten sollten verpflichtet sein vorzusehen, dass zumindest schwerwiegende Fälle von Insider-Geschäften, Marktmanipulation und unrechtmäßiger Offenlegung von Insider-Informationen Straftaten darstellen, wenn sie vorsätzlich begangen werden.

(11)

Für die Zwecke dieser Richtlinie sollten Insider-Geschäfte und eine unrechtmäßige Offenlegung von Insider-Informationen unter anderem in den Fällen als schwerwiegend betrachtet werden, in denen die Auswirkungen auf die Integrität des Markts, der tatsächlich oder potenziell erzielte Gewinn oder vermiedene Verlust, das Ausmaß des für den Markt entstandenen Schadens oder der Gesamtwert der gehandelten Finanzinstrumente hoch sind. Dabei können auch andere Umstände berücksichtigt werden, zum Beispiel, ob die Tat im Rahmen einer kriminellen Vereinigung begangen wurde oder die Person bereits früher eine solche Straftat begangen hat.

(12)

Für die Zwecke dieser Richtlinie sollte eine Marktmanipulation unter anderem in den Fällen als schwerwiegend betrachtet werden, in denen die Auswirkungen auf die Integrität des Markts, der tatsächlich oder potenziell erzielte Gewinn oder vermiedene Verlust, das Ausmaß des auf dem Markt entstandenen Schadens, die Änderung des Werts der Finanzinstrumente oder Waren-Spot-Kontrakte oder der Betrag der ursprünglich genutzten Mittel hoch sind oder wenn die Manipulation von einer Person begangen wird, die im Finanzsektor oder in einer Aufsichts- bzw. Regulierungsbehörde angestellt oder tätig ist.

(13)

Angesichts der negativen Wirkung, die versuchte Insider-Geschäfte und Marktmanipulation auf die Integrität der Finanzmärkte und das Vertrauen der Anleger in diese Märkte haben, sollte auch der Versuch solcher Handlungen strafbar sein.

(14)

Diese Richtlinie sollte die Mitgliedstaaten verpflichten, in ihrem nationalen Recht für in den Geltungsbereich der Richtlinie fallende Insider-Geschäfte, Marktmanipulation und unrechtmäßige Offenlegung von Insider-Informationen strafrechtliche Sanktionen vorzusehen. Durch diese Richtlinie sollte keine Verpflichtung geschaffen werden, diese Sanktionen oder andere Formen der Strafverfolgung im Einzelfall anzuwenden.

(15)

Die Richtlinie sollte die Mitgliedstaaten zudem dazu verpflichten, auch die Anstiftung und die Beihilfe zu solchen Straftaten unter Strafe zu stellen.

(16)

Damit die Sanktionen für die in dieser Richtlinie genannten Straftaten wirksam und abschreckend sind, sollte in dieser Richtlinie ein Mindestniveau für das Höchstmaß der Freiheitsstrafe festgelegt werden.

(17)

Bei der Anwendung der Richtlinie sollte der durch die Verordnung (EU) Nr. 596/2014 und deren Durchführungsmaßnahmen geschaffene Rechtsrahmen berücksichtigt werden.

(18)

Im Interesse einer wirksamen Durchführung der in der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 vorgesehenen europäischen Maßnahmen zur Sicherstellung der Integrität der Finanzmärkte sollten die Mitgliedstaaten die Verantwortlichkeit für die in dieser Richtlinie genannten Straftaten auf juristische Personen ausweiten und hierzu bestimmen, dass wirksame, verhältnismäßige und abschreckende strafrechtliche oder nicht strafrechtliche Sanktionen oder andere Maßnahmen, wie z. B. die in der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 vorgesehenen, verhängt werden können. Diese Sanktionen oder andere Maßnahmen können die Veröffentlichung einer endgültigen Entscheidung über eine Sanktion unter Offenlegung der Identität der verantwortlichen juristischen Person umfassen, wobei den Grundrechten, dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und den Risiken für die Stabilität der Finanzmärkte und laufende Ermittlungen Rechnung zu tragen ist. Die Mitgliedstaaten sollten, soweit ihr nationales Recht eine strafrechtliche Verantwortlichkeit von juristischen Personen vorsieht, gegebenenfalls diese strafrechtliche Verantwortlichkeit im Einklang mit ihrem nationalen Recht auf die in dieser Richtlinie genannten Straftatbestände ausdehnen. Diese Richtlinie sollte die Mitgliedstaaten nicht daran hindern, endgültige Entscheidungen über eine Verantwortlichkeit oder Sanktionen zu veröffentlichen.

(19)

Die Mitgliedstaaten sollten die erforderlichen Maßnahmen treffen, um sicherzustellen, dass die Strafverfolgungs- und Justizbehörden und sonstigen für die Ermittlung oder Verfolgung der in dieser Richtlinie genannten Straftaten zuständigen Stellen in der Lage sind, wirksame Ermittlungsinstrumente einzusetzen. Dabei ist — unter anderem unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit — darauf zu achten, dass der auf nationales Recht gestützte Einsatz solcher Instrumente der Art und der Schwere der untersuchten Straftaten angemessen ist.

(20)

Da diese Richtlinie Mindestvorschriften enthält, steht es den Mitgliedstaaten frei, strengere strafrechtliche Bestimmungen zum Marktmissbrauch einzuführen oder beizubehalten.

(21)

Die Mitgliedstaaten können zum Beispiel bestimmen, dass eine rücksichtslos oder grob fahrlässig begangene Marktmanipulation eine Straftat darstellt.

(22)

Die in dieser Richtlinie enthaltene Verpflichtung, in ihrem nationalen Recht Sanktionen gegen natürliche und juristische Personen vorzusehen, befreit die Mitgliedstaaten nicht von der Verpflichtung, in ihrem nationalen Recht verwaltungsrechtliche Sanktionen und sonstige Maßnahmen für die in der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 festgelegten Verstöße vorzusehen, es sei denn, die Mitgliedstaaten haben im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 beschlossen, in ihrem nationalen Recht nur strafrechtliche Sanktionen für solche Verstöße festzulegen.

(23)

Der Anwendungsbereich dieser Richtlinie ist so definiert, dass dadurch die Verordnung (EU) Nr. 596/2014 ergänzt und ihre wirksame Umsetzung gewährleistet wird. Während nach dieser Richtlinie ein begangener Verstoß bei Vorsatz und mindestens in schweren Fällen strafbar sein sollte, ist für Sanktionen bei Verstößen gegen die Verordnung (EU) Nr. 596/2014 kein Nachweis eines Vorsatzes oder eines schweren Falles erforderlich. Bei der Anwendung der nationalen Rechtsvorschriften zur Umsetzung dieser Richtlinie sollten die Mitgliedstaaten sicherstellen, dass die Verhängung von strafrechtlichen Sanktionen auf Grundlage der in dieser Richtlinie vorgesehenen Straftaten und die Verhängung von verwaltungsrechtlichen Sanktionen gemäß der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 nicht zu einem Verstoß gegen den Grundsatz „ne bis in idem“ führt.

(24)

Unbeschadet der allgemeinen Vorschriften des nationalen Strafrechts über die Verhängung und Vollstreckung von strafrechtlichen Entscheidungen im Einklang mit den konkreten Umständen des Einzelfalls sollte die Verhängung von Sanktionen verhältnismäßig sein und die erzielten Gewinne oder vermiedenen Verluste der zur Verantwortung gezogenen Personen sowie der Schaden, der anderen Personen und gegebenenfalls der Funktionsweise der Märkte oder der breiteren Wirtschaft durch die Tat entstanden ist, berücksichtigt werden.

(25)

Da das Ziel dieser Richtlinie — die Sicherstellung der Verfügbarkeit strafrechtlicher Sanktionen für zumindest schwere Formen des Marktmissbrauchs in der gesamten Union — von den Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden kann, sondern vielmehr wegen des Umfangs und der Wirkungen der Richtlinie auf Unionsebene besser zu verwirklichen ist, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union (EUV) verankerten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Richtlinie nicht über das für die Verwirklichung dieses Ziels erforderliche Maß hinaus.

(26)

Zunehmende grenzüberschreitende Aktivitäten machen eine effiziente und wirksame Zusammenarbeit zwischen den nationalen Behörden erforderlich, die für die Ermittlung und Verfolgung von Straftaten im Zusammenhang mit Marktmissbrauch zuständig sind. Der Aufbau und die Zuständigkeiten dieser nationalen Behörden in den einzelnen Mitgliedstaaten sollten ihrer Zusammenarbeit nicht im Wege stehen.

(27)

Diese Richtlinie steht im Einklang mit den Grundrechten und Grundsätzen, die in der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (im Folgenden „Charta“) niedergelegt wurden und im EUV anerkannt sind. Insbesondere sollte die Anwendung unter angemessener Berücksichtigung des Rechts auf Schutz personenbezogener Daten (Artikel 8), der Meinungsfreiheit und der Informationsfreiheit (Artikel 11), der unternehmerischen Freiheit (Artikel 16), des Rechts auf einen wirksamen Rechtsbehelf und ein unparteiisches Gericht (Artikel 47), der Unschuldsvermutung und Verteidigungsrechte (Artikel 48), der Grundsätze der Gesetzmäßigkeit und der Verhältnismäßigkeit im Zusammenhang mit Straftaten und Strafen (Artikel 49) und des Rechts, wegen derselben Straftat nicht zweimal strafrechtlich verfolgt oder bestraft zu werden (Artikel 50), erfolgen.

(28)

Bei der Umsetzung dieser Richtlinie sollten die Mitgliedstaaten dafür Sorge tragen, dass die Verfahrensrechte von Verdächtigen oder Beschuldigten in Strafverfahren gewährleistet werden. Ihre Pflichten nach dieser Richtlinie berühren nicht die Pflichten, die ihnen gemäß bestehendem Unionsrecht über Verfahrensrechte in Strafverfahren obliegen. Durch diese Richtlinie dürfen weder die Pressefreiheit noch die freie Meinungsäußerung in den Medien beschränkt werden, soweit diese in der Union und in den Mitgliedstaaten insbesondere gemäß Artikel 11 der Charta und anderen einschlägigen Bestimmungen gewährleistet werden. Dies sollte insbesondere im Hinblick auf die durch diese Richtlinie untersagte Offenlegung von Insider-Informationen gemäß den Bestimmungen dieser Richtlinie über eine solche Offenlegung betont werden.

(29)

Unbeschadet des Artikels 4 des dem EUV und dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) beigefügten Protokolls Nr. 21 über die Position des Vereinigten Königreichs und Irlands hinsichtlich des Raums der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts beteiligt sich das Vereinigte Königreich nicht an der Annahme dieser Richtlinie und ist weder durch diese Richtlinie gebunden noch zu ihrer Anwendung verpflichtet.

(30)

Gemäß Artikel 1, 2, 3 und 4 des dem EUV und AEUV beigefügten Protokolls Nr. 21 über die Position des Vereinigten Königreichs und Irlands hinsichtlich des Raums der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts hat Irland mitgeteilt, dass es sich an der Annahme und Anwendung dieser Richtlinie beteiligen möchte.

(31)

Gemäß den Artikeln 1 und 2 des Protokolls Nr. 22 über die Position Dänemarks hinsichtlich des Raums der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts im Anhang zum Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union beteiligt sich Dänemark nicht an der Annahme dieser Richtlinie und ist weder durch die Richtlinie gebunden noch zu ihrer Anwendung verpflichtet.

(32)

Der Europäische Datenschutzbeauftragte hat am 10. Februar 2012 eine Stellungnahme abgegeben (6)

HABEN FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:


(1)  ABl. C 161 vom 7.6.2012, S. 3.

(2)  ABl. C 181 vom 21.6.2012, S. 64.

(3)  Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 4. Februar 2014 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) und Beschluss des Rates vom 14. April 2014.

(4)  Richtlinie 2003/6/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2003 über Insider-Geschäfte und Marktmanipulation (Marktmissbrauch) (ABl. L 96 vom 12.4.2003, S. 16).

(5)  Verordnung (EU) Nr. 596/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über Marktmissbrauch (Marktmissbrauchsverordnung) und zur Aufhebung der Richtlinie 2003/6/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und der Richtlinien 2003/124/EG, 2003/125/EG und 2004/72/EG der Kommission (siehe Seite 1 dieses Amtsblatts).

(6)  ABl. C 177 vom 20.6.2012, S. 1.