Aktualisiert 22/10/2024
In Kraft

Ursprungsrechtsakt
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Artikel 13 - Umsetzung

Artikel 13

Umsetzung

(1)   Die Mitgliedstaaten erlassen und veröffentlichen bis zum 3. Juli 2016 die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um dieser Richtlinie nachzukommen. Sie teilen der Kommission unverzüglich den Wortlaut dieser Vorschriften mit.

Sie wenden diese Vorschriften vorbehaltlich des Inkrafttretens der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 ab dem 3. Juli 2016 an.

Bei Erlass dieser Vorschriften nehmen die Mitgliedstaaten in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten dieser Bezugnahme.

(2)   Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten innerstaatlichen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.