Aktualisiert 22/10/2024
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Ursprungsrechtsakt
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Artikel 10 - Gerichtliche Zuständigkeit

Artikel 10

Gerichtliche Zuständigkeit

(1)   Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um ihre gerichtliche Zuständigkeit für Straftaten nach den Artikeln 3 bis 6 in den Fällen zu begründen, in denen die Straftat

a)

ganz oder teilweise in ihrem Hoheitsgebiet begangen wurde oder

b)

von einem ihrer Staatsangehörigen begangen wurde, zumindest in den Fällen, in denen die Tat dort, wo sie begangen wurde, eine Straftat darstellt.

(2)   Ein Mitgliedstaat unterrichtet die Kommission über seine Entscheidung, eine weitere gerichtliche Zuständigkeit für Straftaten nach den Artikeln 3 bis 6, die außerhalb seines Hoheitsgebiets begangen wurden, zu begründen, wenn

a)

der gewöhnliche Aufenthalt des Straftäters in seinem Hoheitsgebiet liegt oder

b)

die Straftat zugunsten einer in seinem Hoheitsgebiet ansässigen juristischen Person begangen wird.