Artikel 10
Gerichtliche Zuständigkeit
(1) Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um ihre gerichtliche Zuständigkeit für Straftaten nach den Artikeln 3 bis 6 in den Fällen zu begründen, in denen die Straftat
a) |
ganz oder teilweise in ihrem Hoheitsgebiet begangen wurde oder |
b) |
von einem ihrer Staatsangehörigen begangen wurde, zumindest in den Fällen, in denen die Tat dort, wo sie begangen wurde, eine Straftat darstellt. |
(2) Ein Mitgliedstaat unterrichtet die Kommission über seine Entscheidung, eine weitere gerichtliche Zuständigkeit für Straftaten nach den Artikeln 3 bis 6, die außerhalb seines Hoheitsgebiets begangen wurden, zu begründen, wenn
a) |
der gewöhnliche Aufenthalt des Straftäters in seinem Hoheitsgebiet liegt oder |
b) |
die Straftat zugunsten einer in seinem Hoheitsgebiet ansässigen juristischen Person begangen wird. |