Aktualisiert 22/10/2024
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Artikel 6 - Anstiftung, Beihilfe und Versuch

Artikel 6

Anstiftung, Beihilfe und Versuch

(1)   Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass die Anstiftung und Beihilfe zu den in Artikel 3 Absätze 2 bis 5 und in Artikel 4 und 5 genannten Straftaten unter Strafe gestellt wird.

(2)   Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass der Versuch, eine in Artikel 3 Absätze 2 bis 5 und 7 und Artikel 5 genannte Straftat zu begehen, unter Strafe gestellt wird.

(3)   Artikel 3 Absatz 8 gilt entsprechend.