Aktualisiert 22/10/2024
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Artikel 7 - Strafrechtliche Sanktionen gegen natürliche Personen

Artikel 7

Strafrechtliche Sanktionen gegen natürliche Personen

(1)   Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass die in den Artikeln 3 bis 6 genannten Straftaten mit wirksamen, verhältnismäßigen und abschreckenden strafrechtlichen Sanktionen bewehrt sind.

(2)   Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass die in Artikel 3 und 5 genannten Straftaten mit Freiheitsstrafen im Höchstmaß von mindestens vier Jahren bewehrt sind.

(3)   Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass die in Artikel 4 genannte Straftat mit Freiheitsstrafen im Höchstmaß von mindestens zwei Jahren bewehrt ist.